Regierung

  • Nachdem das Landgericht Köln in der religiösen Beschneidung von Jungen eine rechtswidrige Körperverletzung erkannte, forderte der Bundestag von der Bundesregierung eine rechtliche Klarstellung. Nach der Einberufung eines Ethikrates hat das Bundeskabinett nun in Rekordtempo einen Gesetzesentwurf beschlossen und somit die strafrechtliche Fragestellung näher bestimmt.

    Der neu ins BGB eingefügte Paragraph soll demnach lauten:

    „§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
    (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres
    Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

    (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“

    Der neue § 1631d BGB soll nun für Rechtssicherheit sorgen. Demnach muss die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Ebenfalls müssen sich die Eltern über die Risiken aufklären lassen. Obwohl das Kindeswohl nicht gefährdet sein darf, muss kein Arzt die Beschneidung durchführen. Es reicht, dass der Operateur besonders ausgebildet ist.

    Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet werden.

    ( Quelle: faz.net, 10.10.2012 )


  • Die aktuelle Regierung muss die nächste Schlappe einstecken. Wie das Bundesverfassungsgericht (VerfG) gestern bekannt gab, ist das aktuelle Wahlrecht zur Bundestagswahl verfassungswidrig. Genauer gesagt: Die Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag im Jahre 2009 ist verfassungswidrig. Insbesondere die Regelung hinsichtlich der Überhangmandate verstoße gegen das Grundgesetz.

  • Über den sogenannten „Warnschlussarrest“ wird schon lange und intensiv diskutiert. Der Warnschussarrest bezeichnet die Idee, neben eine Bewährungsstrafe eine kurze Haftstrafe von maximal vier Wochen für Jugendliche zu verhängen. Zweck der kurzen Haftstrafe: die Jugendlichen abschrecken und aufrütteln, um die Vollstreckung der Bewährungsstrafe zu vermeiden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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