Eine Geschichte wie aus einem guten Kinofilm: Ein Richter soll Prüfungsinhalte des juristischen Staatsexamens verkauft haben. Als er vermeintlich aufflog, soll er das Land verlassen haben und in Italien mit 30.000 Euro in bar und einer geladenen Pistole festgenommen worden sein.
Aufgefallen sein soll der Verkauf der Prüfungsaufgaben durch einen Prüfling, der in seiner Wiederholungsprüfung auffallend gute Leistungen erbracht hatte. Der entscheidende Hinweis soll aus einem Verfahren gegen einen Repetitor stammen, der ebenfalls Klausuren angeboten haben soll und gegen den gesondert strafrechtlich ermittelt wird. Der Richter selbst soll im Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen gearbeitet und so Einblick in die Prüfungsfragen bekommen haben.
Der Strafprozess sieht den Richter im Strafprozess als neutrale Instanz zwischen dem Angeklagten mit seinem Anwalt und dem anklagenden Staatsanwalt. Diese neutrale Rolle kann der Richter nur als unabhängiges Organ erfüllen. Die richterliche Unabhängigkeit ist verfassungsrechtlich garantiert und die Richter verfügen zur Absicherung ihrer Unabhängigkeit über besondere Privilegien.
Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) im Strafgesetzbuch findet in der heutigen Praxis selten Beachtung. Die jährlichen Strafverfahren wegen Rechtsbeugung befinden sich regelmäßig im einstelligen Bereich. Die Verurteilungsrate liegt meist bei unter 50 Prozent. Lediglich zur Verfolgung des SED-Justizunrechts fand der Paragraph umfangreiche Anwendung. Trotzdem kommt es auch heute immer noch vereinzelt zu Verurteilungen, die dann schwerwiegende private und berufliche Konsequenzen für den Verurteilten haben.
Der gesetzliche Richter ist ein wichtiges Element des Rechtsstaates. Ein Angeklagter soll einem neutralen Richter gegenüber stehen und dieser steht im Optimalfall schon fest, bevor die Anklage erhoben wurde. Sollte trotzdem einmal die Besorgnis der Befangenheit bestehen, so kann ein Richter, Schöffe oder Gutachter abgelehnt werden.
Im Rahmen der Ausschreitungen in Großbritannien kommt es derzeit zu unzähligen Schnellverfahren. Dabei werden die Festgenommenen von der Polizei dem Haftrichtern vorgeführt.
In Deutschland wäre dies so nicht möglich. Denn anders als in Deutschland ist in Großbritannien nicht die Staatsanwaltschaft die „Herrin über das Ermittlungsverfahren“, sondern die Polizei. Daher erhebt auch die Polizei zunächst eine vorläufige Anklage kurz nach einer Festnahme, welche später jedoch durch eine zweite endgültige Anklage am Ende der Ermittlungen konkretisiert wird. Erst dann wird die Sache an die Staatsanwalt abgegeben. In Deutschland gibt die Polizei die Sache bereits wesentlich früher an die Staatsanwaltschaft ab, welche dann die Ermittlungen leitet und überwacht. Nach Abschluss der Ermittlungen erhebt die Staatsanwaltschaft (gegebenenfalls) Anklage gemäß § 152 I StPO, beantrag einen Strafbefehl oder stellt das Verfahren ein.
Außerdem wird der Angeklagte in Großbritannien bereits zu Beginn eines Prozesses zu seiner Schuld befragt. Gesteht der Angeklagte darauf die Tat, kommt es direkt zu einer Verurteilung. In Deutschland wäre auch dies undenkbar. Hier hat das Gericht – auch im Falle eines Geständnisses – noch die Beweisaufnahme durchzuführen. Ein Geständnis führt demnach nicht zwingend zu einer Verurteilung, sofern das Gericht Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage hat.
( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 12.08.2011 )
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner