Sachbeschädigung

  • Sieben Jahre saß Gustl Mollath zwangsweise in der Psychiatrie. Er hatte seiner Frau und ihrem Arbeitgeber, eine Bank, Schwarzgeldgeschäfte vorgeworfen. Unter anderem soll er daraufhin auch Autoreifen zerstochen und Personen körperlich angegriffen haben. Am Ende wurden die Theorien von Mollath vom Landgericht als Hirngespinste abgetan und der heute 56-Jährige in eine psychiatrische Unterbringung eingewiesen. Später stellte sich heraus, dass die Vorwürfe Mollaths zum Teil der Wahrheit entsprachen.

  • Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus.

    Das Landgericht Düsseldorf hat einen 18-Jährigen wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung des Angeklagten die Revision. So hätte das Landgericht die schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
    Dem schließt sich auch der BGH grundsätzlich an. Zur schädlichen Neigung führt der BGH aus:

    „Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5).“

    Die Jugendkammer führte die Vorbelastungen des Angeklagten auf. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung, von deren Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 JGG abgesehen wurde. Zusätzlich gab es noch eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Rahmen einer Identitätsfeststellung. Dies reicht dem BGH nicht aus, um eine schädliche Neigung anzunehmen. Auch bezüglich der Strafzumessung hat der BGH Bedenken:

    „Der Erziehungsgedanke findet sodann Erwähnung lediglich in der nicht näher substantiierten Wendung, die verhängte Strafe sei „erzieherisch geboten“ und eine geringer bemessene Strafe sei nicht geeignet, „dem Nacherziehungsbedarf des Angeklagten wirksam Rechnung zu tragen“. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).“

    Die Revision hatte damit Erfolg. Aus diesem Grund wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012, Az.: 3 StR 238/12


  • Das so genannte Schanzenviertel in Hamburg  zählt aufgrund vieler Bars und Restaurants zu einem begehrten Treff für Jugendliche und Partygänger. Besonders am Wochenende sind die Straßen überfüllt von Jugendlichen und Gästen. Allerdings treffen sich auch viele Jugendliche zum öffentlichen Konsum von Alkohol, welchen sie sich vorher an Kiosken beschaffen. Darunter leiden einerseits die Betreiber der Gastronomie, anderseits aber auch die Anwohner der Schanze, die sich durch nächtliche Streitereien, beschädigten oder beschmutzten Hauseingängen und sonstige Ruhestörungen genervt fühlen.

    Nun erwägt die SPD, einen nächtlichen Verkauf von alkoholischen Getränken für die Kioskbesitzer einzuführen. Auch ein komplettes Trinkverbot könnte eingeführt werden. So könnte der übertriebene Konsum von Alkohol eingegrenzt werden.

    Dadurch sollen das nächtliche Trinkgelagere auf den Straßen verhindert werden. Des Weiteren ist ein Glasflaschenverbot möglich, wie es bereits in anderen Städten z.B. beim Kölner Karneval  erfolgreich umgesetzt worden ist.

    Ob die Pläne umgesetzt werden können, steht derzeit jedoch noch in den Sternen.

    ( Quelle: Mopo, 12.07.2012 )


  • Erneut sorgte eine so genannte „Facebook-Party“ für negative Schlagzeilen. In Barum nahe Lüneburg hatte ein Gastgeber persönlich 15 Freunde über das soziale Netzwerk zu einer kleinen Feier eingeladen bei sich im eigenen Haus.

    Jedoch sollen unbekannte allen Anschein nach den Account des Gastgebers gehackt und die Veranstaltung öffentlich gemacht haben. Insgesamt sind somit über 250 Fremde zur Veranstaltung gekommen und haben das Haus „auseinandergenommen“. Viele verschafften sich Zutritt zu dem Haus.

  • Das Landgericht München II hat den Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tatmehrheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat ihn das Landgericht freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten.

  • Gute Nachricht für „Hamburg bekanntesten Sprayer“. Der angeklagte Walter Josef F. sprüht seit über 10 Jahren sein Logo „OZ“ in Hamburg an allen möglichen Wänden und Gegenständen und musste sich schon mehrfach vor dem Gericht wegen Sachbeschädigung Verantworten.

    Auch am gestrigen Freitag stand der 61-jährige Angeklagte vor dem Landgericht Hamburg und war wegen Sachbeschädigung in zehn Fällen angeklagt. Doch er kann jetzt aufatmen. Das Gericht berücksichtigte strafmildernd, dass einige der vorgeworfenen Taten bereits vier Jahre zurückliegen, und verurteile den Sprayer zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro. Zudem erklärten die Richter, dass eine Haft den notorischen Sprayer nicht vor weiteren Taten abhalten würde.

    Die Staatsanwaltschaft hatte hingegen eine Haftstrafe von bis zu 18 Monaten gefordert. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung gingen in Berufung.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 3.02.2012 )


  • Vor dem Amtsgericht Köln musste sich ein Abiturient wegen Sachbeschädigung verantworten.
    Ihm wurde vorgeworfen nach einer Party ein lebensgroßes Deko-Schaf im Kölner Hauptbahnhof mit Tritten beschädigt und dadurch einen Schaden von 114 Euro verursacht zu haben.

    Die Tat wurde damals angeblich von einer Bahnkundin beobachtet, die sodann auch die Polizei verständigte. Im Prozess sagte die Zeugin aus, sie habe den jungen Mann bei der Tat beobachtet. Allerdings machte sie zum Teil widersprüchliche Aussagen.
    Der Angeklagte erhielt zunächst einen Strafbefehl über 500 Euro, legte allerdings Einspruch ein.
    Das Amtsgericht konnte dem jungen Mann die Tat nicht nachweisen und beendete das Verfahren daher mit einem Freispruch.

    ( Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger online vom 06.01.2012 )


  • Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen räuberische Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Der Angeklagte beanstandet die Entscheidung mit seiner Revision.

    Im Prozess wurde ein Bericht des Krankenhauses verlesen. Dabei beanstandet der Angeklagte, dass das Gericht nicht nur die medizinischen Erkenntnisse berücksichtigte, sondern auch die in dem Bericht dargelegten Äußerungen des Angeklagten als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranzog. Damit soll das Gericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise für die Beurteilung der Schuldfrage verwertet haben.

  • OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011, Az.: 31 Ss 28/11

    Das Amtsgericht Bückeburg hat mit Urteil vom 31. März 2011 die jugendlichen Angeklagten B. und Bo. des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und den Angeklagten A. der Beleidigung für schuldig befunden und sie zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.
    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte B. mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

    Dazu das OLG:

    „Eine Handlung ist gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar, wenn die Diensthandlung, gegen die sich der Widerstand richtet, nicht rechtmäßig ist. Dabei gilt ein strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff, der sich mit dem materiell-rechtlichen nicht deckt, sondern bei dem es grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der Amtshandlung, sondern nur auf ihre formale Rechtmäßigkeit ankommt, also auf das Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Beamten zum Eingreifen, die gesetzlichen Förmlichkeiten, soweit solche vorgeschrieben sind, den vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrag und, soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt, die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung (vgl. BGHSt 21, 363; Fischer, StGB 58. Aufl. § 113 Rn. 11 ff. m. w. N).
    Da sich die Eingriffsgrundlage für polizeiliche Handlungen grundsätzlich aus strafprozessualen Vorschriften oder aus Regelungen zur Gefahrenabwehr ergeben kann (vgl. Fischer a. a. O. Rn. 13), müssen die Urteilsfeststellungen, um die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit zu ermöglichen, die Diensthandlung, gegen die sich der Angeklagte zur Wehr gesetzt hat, nicht nur ihrer Art nach benennen, sondern auch konkrete Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und den Begleitumständen treffen (KG Beschluss vom 30.11.2005, 1 Ss 321/05; OLG München Beschluss vom 08.12.2008, 5St RR 233/08; beide bei juris).

    Nach den vorliegenden Urteilsfeststellungen kam es zu den Widerstandshandlungen, „als aufgrund einer angezeigten Sachbeschädigung im Schlosspark von Bückeburg die Angeklagten mit weiteren Personen überprüft und ihre Personalien festgestellt werden sollten“ (S. 3 UA). Dies legt nahe, dass die Identitätsfeststellung der Aufklärung der angezeigten Straftat diente, so dass sich die Ermächtigungsgrundlage hierzu aus § 163b Abs. 1 StGB ergäbe. Nach den knappen Feststellungen käme allerdings auch eine Identitätsfeststellung nach § 13 Nds. SOG in Betracht, um weitere Sachbeschädigungen oder sonstige Straftaten zu verhindern. Da sich der Zweck der Maßnahme nicht eindeutig präventiven oder repressiven Zwecken zuordnen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen (OLG München a. a. O.). Dieser lag nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen jedenfalls im Bereich der Strafverfolgung.

    Eine wesentliche Förmlichkeit bei strafprozessualen Identifizierungsmaßnahmen ist gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4 StPO die Eröffnung des Tatverdachts gegenüber dem Verdächtigen, sofern nicht der Anlass offensichtlich ist oder der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet wird; fehlt dieses wesentliche Formerfordernis, ohne dass ein Ausnahmefall vorliegt, so ist die zur Feststellung der Identität vorgenommene Diensthandlung nicht rechtmäßig (OLG München a. a. O.; KG StV 2001, 260; OLG Düsseldorf NJW 1991, 580). Hierzu enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen. Aus ihnen ergibt sich auch nicht, dass der Anlass der Identitätsfeststellung für den Angeklagten B. – anders als für den Mitangeklagten Bo. – offensichtlich war, geschweige denn, dass er im Sinne von § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO auf frischer Tat betroffen bzw. verfolgt worden oder der Tat im Sinne von § 127 Abs. 2 i. V. m. § 112 Abs. 1 StPO dringend verdächtig war.“

    Damit betont das OLG, dass es bei einer Strafbarkeit gemäß § 113 III S. 1 StGB auf die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ankommt. Daher muss das Strafgericht dies überprüfen. Daraus ergibt sich, dass konsequenterweise auch das Revisionsgericht dies überprüfen können muss. Im vorliegenden Fall sei es nach Ansicht das OLG nicht möglich, da die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts insoweit unvollständig seien.


  • Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

    Daneben hat es den Angeklagten wegen weiterer Taten der Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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