Sachsen-Anhalt

  • Schaltet die Ordnungsbehörde entgegen einem Runderlass des Innenministeriums eine private Firma zum Auswerten von Messergebnissen ein, begründet dies ein Beweisverwertungsverbot.

    Dem Betroffenen wurde vor dem Amtsgericht Halberstadt das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen. Verurteilt wurde er zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein. Die Rechtsbeschwerde hat vor dem Oberlandesgericht Naumburg aus folgenden Gründen Erfolg.

    Der Landkreis hatte zur Auswertung der Messdaten eine private Firma beauftragt. Damit verstieß der Landkreis gegen einen internen Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt. Dort wird nämlich festgelegt, dass die Filmentwicklung und –auswertung Aufgabe der Kommune sei.

    „Gegen diese ihn bindende Vorschrift hat der Landkreis H. durch die Beauftragung der Firma V. GmbH mit der Auswertung verstoßen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot entsteht, wenn die Ordnungsbehörde bewusst und willkürlich die Auswertung der Messergebnisse von Privaten vornehmen lässt, obwohl ein Erlass des zuständigen Innenministeriums dies untersagt (NStZ-RR 2003, 342 f. [OLG Frankfurt am Main 21.07.2003 – 2 Ss Owi 388/02]) . Dem stimmt der Senat zu.“

    Auch stellte das Oberlandesgericht fest, dass es nicht darauf ankomme, ob der zuständige Beamte vom Runderlass Kenntnis habe. Das Rundschreiben sei aus dem Jahr 1998 und sollte der Beamte tatsächlich davon keine Kenntnis gehabt haben, dann zeige dies die völlige Gleichgültigkeit gegenüber den einschlägigen bindenden Normen. Auch solch eine Gleichgültigkeit hätte zu einem Beweisverwertungsgebot geführt.
    Daher hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Mai 2012, Az.: 2 Ss Bz 25/12


  • BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 4 StR 401/10

    Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

    Der Angeklagte beanstandet in der Revision, dass die Strafkammer das in der Hauptverhandlung verlesene Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt inhaltlich unzutreffend erfasst und damit den tatsächlichen durch die Verlesung zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Aussagegehalt des Gutachtens bei ihrer Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen hat.

    Nach den Ausführungen im schriftlichen Gutachten konnten an der Klinge des Messers Spuren von menschlichem Blut festgestellt werden. Die Urteilsausführungen allerdings geben fälschlich wieder, dass an Klinge und Griff Blut der Nebenklägerin gefunden wurde.

    Dazu der BGH:

    „Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird aber durch das schriftliche Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2009 gerade keine Blutanhaftung am Griff des kleineren Messers belegt. Durch die unzutreffende inhaltliche Erfassung des Gutachtens hat die Strafkammer zugleich die Tatsache übergangen, dass am Griff des kleineren Messers eine (anderweitige) DNA-Spur vorhanden war, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Nebenklägerin als Spurenverursacherin herrührt. Da dieser Spurenbefund als Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten in Betracht kommen kann, hätte das Untersuchungsergebnis einer tatrichterlichen Würdigung im Rahmen der Beweiswürdigung bedurft. Diese ist unter Verstoß gegen § 261 StPO unterblieben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 – 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14; Beschluss vom 13. Februar 2008 – 3 StR 481/07, NStZ 2008, 475; vom 18. Juni 2008 – 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705).“

    Nach Ansicht des BGH könne hier nicht ausgeschlossen werden, dass sich das fälschliche Verständnis des verlesenen Gutachtens, hier als Urkunde, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Hierin ist ein Verstoß gegen § 261 StPO zu sehen.

    Strafrecht / Ablauf des Strafverfahrens / Körperverletzung / LKA

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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