Nahe Hamburg ist es jetzt zu einer ungewöhnlichen Spritztour eines 14-Jährigen gekommen, die rechtliche Konsequenzen haben wird. So soll sich der Jugendliche aus Trittau mit der EC-Karte seines Vaters für 600 Euro einen Motorroller gekauft und diesen sofort zusammen mit einem 12-jährigen Freund im Straßenverkehr benutzt haben. Offenbar wusste er den PIN der EC-Karte, konnte er selbige dem Vater entwenden und war dem Verkäufer das Alter des Jungen nicht aufgefallen. Dabei besaß der Jugendliche nicht einmal einen Führerschein für das Fahren eines Motorrollers.
Aufgrund der steigenden Rohstoffpreisen ist es in letzter Zeit immer häufiger zu Diebstählen rund um das Streckennetz der Deutschen Bahn gekommen. So werden Kupferkabel gestohlen, um das Kupfer anschließend zu verarbeiten und für viel Geld zu verkaufen.
Dadurch begeben sich die Diebe jedoch einerseits in Lebensgefahr durch die Starkstromleitungen an den Strecken und halten anderseits stundenlang den Bahnverkehr auf.
Erneut sorgte eine so genannte „Facebook-Party“ für negative Schlagzeilen. In Barum nahe Lüneburg hatte ein Gastgeber persönlich 15 Freunde über das soziale Netzwerk zu einer kleinen Feier eingeladen bei sich im eigenen Haus.
Jedoch sollen unbekannte allen Anschein nach den Account des Gastgebers gehackt und die Veranstaltung öffentlich gemacht haben. Insgesamt sind somit über 250 Fremde zur Veranstaltung gekommen und haben das Haus „auseinandergenommen“. Viele verschafften sich Zutritt zu dem Haus.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verursachten die Angeklagten in mehreren Fällen als Fahrer eines Pkw Auffahrunfälle, indem sie ihr jeweiliges Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Anlass plötzlich stark abbremsten, so dass das nachfolgende Fahrzeug – wie beabsichtigt – auffuhr. Dadurch wollten die Angeklagten die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner für die an den eigenen Fahrzeugen verursachten Schäden unberechtigt in Anspruch zu nehmen, was im Folgenden entweder durch den jeweiligen Fahrer selbst oder durch einen unbekannt gebliebenen Dritten geschah.
Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen
Das Landgericht hat in allen Fällen der Unfallverursachung die Verwirklichung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nach Auffassung des BGH nicht uneingeschränkt stand:
„Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 – 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1). Ebenso hat es im Ausgangspunkt zutreffend eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur in den Fällen angenommen, in denen auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (Senatsbeschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289); dass das Landgericht mit 1.300 Euro von einer höheren Wertgrenze als der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen von 750 Euro (Senatsbeschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215) ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten nicht.“
Allerdings hat das Landgericht zudem auch in den Fällen, in denen es zu keinerlei Verletzungen bei den Unfallgegner kam, eine konkrete Gefahr bejaht. Dabei hat das Landgericht sich auf die regelmäßig gegebene Gefahr bei einem plötzlichen Aufprall im Straßenverkehr bezogen. Dazu der BGH:
„Mit solchen allgemeinen Erwägungen lässt sich regelmäßig eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen nicht hinreichend belegen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216); vielmehr sind grundsätzlich konkrete Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (Senat, aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, aaO). Solche Feststellungen sind im Urteil, das lediglich in einzelnen Fällen Angaben zur Geschwindigkeit eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge vor Einleitung des Bremsvorgangs enthält, nicht getroffen. Auch das jeweils festgestellte Schadensbild erlaubt keinen sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr in den Fällen, in denen es zu einer Verletzung nicht gekommen ist; wo kein messbarer Schaden (Fall II.4.1) oder ein solcher in Höhe von 10 Euro (Fall II.4.4) entstanden ist, liegt sie eher fern.“
Damit stellt der BGH klar, dass die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne von § 315b StGB ausreichend belegt werden muss. Da es sich gerade um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, reichen allgemeine Erwägungen nicht aus. Zumindest muss das Tatgericht Angaben zur Geschwindigkeit des Pkw und der Intensität des Aufpralls treffen.
BGH, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: 4 StR 507/11
Vor dem Amtsgericht Köln musste sich ein Abiturient wegen Sachbeschädigung verantworten.
Ihm wurde vorgeworfen nach einer Party ein lebensgroßes Deko-Schaf im Kölner Hauptbahnhof mit Tritten beschädigt und dadurch einen Schaden von 114 Euro verursacht zu haben.
Die Tat wurde damals angeblich von einer Bahnkundin beobachtet, die sodann auch die Polizei verständigte. Im Prozess sagte die Zeugin aus, sie habe den jungen Mann bei der Tat beobachtet. Allerdings machte sie zum Teil widersprüchliche Aussagen.
Der Angeklagte erhielt zunächst einen Strafbefehl über 500 Euro, legte allerdings Einspruch ein.
Das Amtsgericht konnte dem jungen Mann die Tat nicht nachweisen und beendete das Verfahren daher mit einem Freispruch.
( Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger online vom 06.01.2012 )
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wuppertal das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Nach Feststellungen des Gerichts hatte die Frau ihrem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse und ein altes Führungszeugnis vorgelegt, um einen Job als Altenpflegerin zu bekommen. Aus diesem Grund sagte sie ihrem Arbeitgeber auch nichts von ihren Vorstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung.
Gegen diese Entscheidung wendete sich die Angeklagte mit der Revision.
BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 444/10
Das Landgericht Hildesheim hat gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verhängt. Zugleich hat es als Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens ausgesprochen, dass 30 Tagessätze dieser Strafe als vollstreckt gelten.
In der Revision hat sich der BGH dem Antrag des Generalbundesanwalts angeschlossen.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, Betruges in drei Fällen und versuchten Betruges in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und wegen überlanger Verfahrensdauer sechs Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Verkehrsunfälle provoziert, um sich danach an die Haftpflichtversicherung zu wenden.
Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Betrugstaten im Internethandel begangen.
Gegen dieser Entscheidung legte der Angeklagte Sprungrevision ein.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.03.2011, Az.: 19 W 10/11
Die Antragsstellerin hat gegen einen Beschluss der Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begehrte den Erlass des Arrests in das Vermögen des Antragsgegner. Dieser hatte sie durch eine Schmiergeldabrede ( Bestechlichkeit bzw. Bestechung ) geschädigt.
Das OLG gibt der erfolgreichen sofortigen Beschwerde statt und stellt fest, dass die Antragsstellerin gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung über mehr als 222.000 EUR glaubhaft gemacht hat, jedoch keinen Arrestgrund:
„Allerdings hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass ihr gegen diesen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB und gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 222.132,– EUR zusteht. Der Antragsgegner hat bei seiner polizeilichen Vernehmung gestanden, mit einem früheren Mitarbeiter der Antragstellerin zu deren Nachteil eine Schmiergeldabrede getroffen zu haben, wonach der frühere Mitarbeiter der Antragstellerin Preisnachlässe für Lieferungen von Produkten der Antragstellerin einräumte gegen Rückzahlung von 50 % der zusätzlich gewährten Preisnachlässe an ihn persönlich. Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage der vorläufigen Kontenauswertung der Kriminalpolizei glaubhaft gemacht, dass ihr früherer Mitarbeiter in Erfüllung der Schmiergeldvereinbarung auf Veranlassung des Antragsgegners in der Zeit ab dem 07.11.2005 Zahlungen von insgesamt 222.132,– EUR erhalten hat. Im Rahmen des Beweises des ersten Anscheins ist anzunehmen, dass der Antragstellerin mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Schaden entstanden ist (BGH NJW 1999, 2266).
Es fehlt allerdings an einem Arrestgrund. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung in einem Staat erfolgen muss, mit dem die Gegenseitigkeit bei der Zwangsvollstreckung nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO).“
Ein Arrestgrund liegt nach Ansicht des OLG nur dann vor, wenn durch weitere Maßnahmen des Schuldners der Anspruch des Gläubigers konkret gefährdet wird und gerade deshalb die spätere Vereitelung oder zumindest Erschwerung der Zwangsvollstreckung zu befürchten ist. Allein die Straftat gegen das Vermögen reiche dafür nicht aus.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner