Strafkammer des LG Berlin, Az.: 525 Qs 102/08
Die Polizei ermittelte in einem Mehrfamilienhaus wegen des Verdachts einer sog. Scheinehe. Der Verdacht erhärtete sich jedoch nicht. Die befragten Nachbarn gaben jedoch an, dass in einer anderen Wohnung Illegale verkehren würden. Auf das Klingeln der Beamten wurde nicht geöffnet. Auf Anklopfen an die Wohnungstür wurde geöffnet. Auf die Frage der Beamten, ob man die Wohnung betreten dürfe ( Hausdurchsuchung ), wurden sie eingelassen. Dort sahen sie den Angeschuldigten, der im Begriff war, Betäubungsmittel in einem Toastbrot zu verstecken.
Das AG Tiergarten lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.
Nach Ansicht der Strafkammer hat das AG die Eröffnung der Hauptverhandlung zu Recht abgelehnt. Die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel seien nicht verwertbar, da die Wohnungsdurchsuchung grob rechtswidrig gewesen sei.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Zwar hat die Wohnungsinhaberin den Polizeibeamten den Zutritt in den Flur der Wohnung gestattet, was offensichtlich dem Umstand geschuldet war, dass sie den Anlass des Polizeieinsatzes nicht im Hausflur vor den Nachbarn besprechen wollte. Damit hat sie nicht zugleich in die Durchsuchung der fraglichen Wohnung eingewilligt. Die Durchsuchung ist im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass nach der Befragung der Wohnungsinhaberin eine, wenn auch nur kurze Nachschau in allen Räumlichkeiten erfolgte. Die stillschweigende Duldung genügt insoweit nicht.
Vielmehr hätte, was hier nicht geschehen ist, über die Freiwilligkeit belehn werden müssen, da, wie des AG zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen der §§ 102 ff StPO nicht vorliegen.“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner