Der Explosionsdruck muss nach vorne bei einer Schreckschusspistole austreten, um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu sein.
Das Landgericht Potsdam verurteile den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung. Dabei nahm es den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB an. Als Drohmittel soll der Angeklagte eine geladene und funktionsfähige Schreckschusspistole verwendet haben. Die Strafverteidigung hat mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dahingehend Erfolg, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei die Pistole als Waffe einordnen und dies belegen:
Eine ungeladene Schreckschusspistole ist keine Waffe iSd § 250 StGB.
Das Landgericht Hanau verurteilte den Angeklagten wegen schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Die Strafverteidigung wehrte sich mit der Revision gegen das Urteil.
Das Landgericht ging davon aus, dass eine ungeladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt dagegen klar, dass es sich lediglich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit b StGB handele.
Darüber hinaus versagte das Landgericht eine Strafrahmensenkung gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für die versuchte schwere räuberische Erpressung. Dabei wertete das Gericht zu Lasten des Angeklagten, dass er die Einnahmen aus der Tat für seine eigenen persönlichen Bedürfnisse verwenden wollte. Dies kann aber laut BGH nicht strafschärfend gewertet werden:
„Die Verwendung von Tatbeute für eigene Bedürfnisse des Täters ist regelmäßiges Erscheinungsbild der räuberischen Erpressung und enthält kein zur Strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes Element.“
Im Umfang der Aufhebung muss sich eine andere Strafkammer des Landgerichts mit der Sache erneut beschäftigen. Die Revision hatte damit Erfolg.
BGH, Beschluss vom 26. September 2012, Az.: 2 StR 262/12
Bei einer Schreckschusspistole muss festgestellt werden, dass der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt, wenn sie im Strafprozess als Waffe gelten soll.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Potsdam wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Haftstrafe verurteilt. Dabei wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, da der Angeklagte eine geladene Schreckschusspistole als Drohmittel nutzte. Dagegen legte die Strafverteidigung die Revision ein.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner