Nutzt der Täter die Angst einer früheren Gewalttat aus, ohne erneut zu drohen, so fehlt es am Finalzusammenhang.
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung wegen Mordes vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.
Nach Feststellung des Landgerichts stand der Angeklagte eines Tages bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in der Wohnung. Dort erschoss er einen guten Freund der Frau. Anschließend richtete er die Pistole auf seine Ehefrau und forderte sie auf, mit ihm zum Reden mitzukommen. Da die Frau Angst hatte, ebenfalls erschossen zu werden, fuhr sie mit dem Angeklagten zu einem naheliegenden Hotel. Während der Fahrt behauptete die Frau aus Furcht, dass sie den Angeklagten ebenfalls immer noch lieben würde.
Im Hotel angekommen forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, sich zu entkleiden. Auch der Angeklagte entkleidete sich und packte die Pistole zur Seite. Anschließend fragte er, ob er mit ihr schlafen dürfte. Die Nebenklägerin, die für den Angeklagten erkennbar noch unter Angst stand, stimmte zu. Es kam dann zum Geschlechtsverkehr, den das Landgericht als schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB wertete, da der Angeklagte die entstanden Bedrohungslage ausgenutzt habe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich dieser Einordnung seine Zweifel. Der Geschlechtsverkehr muss mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen werden. Es muss auch ein Finalzusammenhang bestehen, das bedeutet, dass das Nötigungsmittel nach dem Willen des Täters zum Herbeiführen des Erfolges tatsächlich dienen muss.
Eine aus anderen Gründen vorgenommene Gewalt kann auch später noch als Drohung fortwirken, wenn der Täter durch schlüssiges Handeln eine Gewaltanwendung zu wiederholen androht. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Täter erkennt, dass die Person noch verängstigt ist und er dies für sexuelle Handlungen ausnutzt. Er muss die Anwendung von Gewalt zumindest konkludent erneut zum Ausdruck bringen.
„Dafür könnte zwar etwa sprechen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin aufforderte, sich auszuziehen, und die Pistole in das Hotelzimmer mitgenommen hatte, auch wenn der Grund für letzteres nicht festgestellt ist. Andererseits begann der Angeklagte mit den sexuellen Handlungen erst, nachdem die Nebenklägerin sich ihm während der Autofahrt zugewendet und seine Frage, ob er mit ihr schlafen könne, entsprechend beantwortet hatte. Auch wenn dieses Verhalten der Nebenklägerin vor allem durch ihre Angst begründet war, hätte es vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Angeklagten eindeutigerer Feststellungen bedurft, um eine finale Bedrohung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen mit genügender Sicherheit zu belegen.“
Somit fehlt es am Finalzusammenhang zwischen der ursprünglich angewandten Gewalt und der späteren sexuellen Handlung. Der BGH hebt aus diesem Grund die Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az.: 3 StR 385/12
Besteht die Tat aus mehreren Einzelakten, so reicht es aus, dass die Waffe bei einem Einzelakt geführt wird.
Der Angeklagte wurden wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts Mühlhausen in seinem Wohnzimmer mit Drogen. Dabei befand sich im gleichen Zimmer in einem Hängeschrank eine geladene Schrotflinte. Die Drogen wurden dagegen etwa 20 bis 25 Meter entfernt im Garten des Angeklagten gelagert. Die Revision des Angeklagten wehrte sich gegen die Verurteilung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jedoch die Einordnung des Tathergangs als bewaffnete Begehung. Denn es reicht für das Bei-sich-führen aus, dass sich die Waffe in Griffweite befinde. Sie müße jedoch nicht am eigenen Körper getragen werden. Auch sei es unerheblich, dass er im Wohnzimmer immer lediglich mit geringen Mengen an Drogen handelte. Denn es reiche aus, dass der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklich werde. Dabei ist es nicht relevant, dass die nicht unerhebliche Menge an Drogen an einem Ort gelagert wurde, bei der der Täter keinen unmittelbaren Zugriff auf die Waffe mehr hatte. Der BGH begründet dies mit dem Schutzzweck der Norm:
„Grund für die erhöhte Strafandrohung ist die besondere Gefährlichkeit von Delikten der Betäubungsmittelkriminalität, bei denen der Täter eine Waffe bei sich führt. Bei Drogengeschäften, die sich auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln beziehen, ist stets damit zu rechnen, dass ein bewaffneter Täter seine Interessen, insbesondere an der Besitzerhaltung oder an dem Erwerb von Drogen oder Geld rücksichtslos durchsetzt, indem er von der Waffe Gebrauch macht“
Aus diesem Grund hatte der Angeklagte mit seiner Revision keinen Erfolg.
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, Az.: 2 StR 205/12
Die bloße Kenntnis vom Inhalt reicht für eine Verurteilung nach § 4 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) nicht aus.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld zu fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Neben einer Vergewaltigung und dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung, wurde auch berücksichtigt, dass er gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG verstoßen hätte. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.
Eine erstmalige Anwendung von „Erwachsenenstrafrecht“ kann einen minder schweren Fall begründen.
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, da die gesamte Tatausführung, einschließlich aller subjektiven Momente, vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle nicht erheblich abweiche.
Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.
Bei einer Schreckschusspistole muss festgestellt werden, dass der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt, wenn sie im Strafprozess als Waffe gelten soll.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Potsdam wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Haftstrafe verurteilt. Dabei wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, da der Angeklagte eine geladene Schreckschusspistole als Drohmittel nutzte. Dagegen legte die Strafverteidigung die Revision ein.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Mönchengladbach wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit „unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Strafverteidigung rügte das Urteil in Rahmen der Revision, da die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Hs. StGB nicht erörtert hatte, obwohl der Angeklagte vom Geschädigten zur Tat provoziert wurde.
Der Generalbundesanwalt führt dazu aus:
„Nach zutreffender Ansicht ist daher die Tatprovokation bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. Fischer StGB 59. Aufl. § 224 Rdnr. 15 m. w. N.). Liegt allerdings eine Tatprovokation vor, wird die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fernliegen, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2004 – 3 StR 263/04, StV 2004, 654).
Dem schließt sich der BGH an. Die Revision der Strafverteidigung hatte somit Erfolg. Zwecks eines neuen Strafausspruches geht das Verfahren zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012, Az.: 3 StR 206/12
Am Mittwochnachmittag sollte ein möglicherweise psychisch kranker Mann aus Elsfleth (Niedersachsen) ärztlich begutachtet werden. Hierbei sollte geprüft werden, ob der 51-Jährige in eine Klinik zwangseingewiesen werden muss. Da der Mann bereits in der Vergangenheit wegen seiner Aggressivität aufgefallen war, forderte der Mitarbeiter des Landkreises neben einem Arzt auch zwei Polizisten an.
Als die Beamten an der Tür des Mannes klingelten, riss er, nach Erklärung der Staatsanwaltschaft Oldenburg, unvermittelt die Tür auf und schlug direkt einem der Polizisten mit einem Hammer mehrfach auf den Kopf. Der zweite Beamte gab daraufhin drei Schüsse aus seiner Dienstwaffe ab, mindestens eine Kugel traf den Mann tödlich.
Während der angegriffene Polizist in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste, wurde gegen seinen Kollegen ein Verfahren wegen des Verdachts des Totschlags eingeleitet. Dabei soll auch geprüft werden, wie weit die Schüsse durch Notwehr gerechtfertigt waren.
( Quelle: Radio Bremen, 01.08.2012 )
Ein Rentner aus dem Dorf Becherbach in Rheinland-Pfalz muss sich jetzt vor dem Gericht wegen Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz in insgesamt 84 Fällen verantworten. Er soll nach Medienberichten bereits die Tat gestanden haben.
Er hatte Jahre lang militärische Waffen und Sprengstoff im Haus und der Scheune gesammelt. Im Dorf war der ungewöhnliche Mann als „Pulver-Kurt“ bekannt für seine Liebe zum Militär. Doch keiner hatte mit solch einem Ausmaß und den Gefahren gerechnet. Dennoch sprechen viele von Glück, dass es zu keinem Schaden und keinen Verletzten kam.
Einen Tag nach der Tragödie in dem Kino in Auroras im Bundesstaat Colorado mit mindestens zwölf Toten und über 30 Verletzten sind ein paar Details über den Todesschützen durchgesickert.
Der 24-jährige Student hatte die Tat anscheinend länger geplant gehabt und sich ein riesiges Waffenarsenal zugelegt. So soll er in den beiden vergangenen Monaten rund 6000 Schuss Munition für ein Sturmgewehr, einer Schrottflinte bzw. für zwei Pistolen im Internet erworben haben. Insgesamt soll er mindestens über vier Waffen verfügt haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgendem Gründen die Revision des Angeklagten verworfen und die Verurteilung desselben im Badenhausener Doppemordprozess bestätigt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner