Schusswaffe

  • Die 18. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat den Prozess wegen des Amoklaufs in Winnenden gegen den Vater des Täters begonnen. Ihm wird vorgeworfen die Tatwaffe und die Munition fahrlässig verwahrt zu haben und so mitverantwortlichen für den Amoklauf zu sein. Bei dem Amoklauf vor ca. 18 Monaten hatte der 17jährige Täter Tim K. 15 Menschen getötet und sich selbst mit einem Kopfschuss gerichtet.
    Bei dem Vater des Täters handelt es sich um einen Sportschützen. Dieser hatte eine erlaubnispflichtige Sportpistole legal in seinem Besitz. Jedoch verwahrte er sie nicht wie vorgeschrieben in einem gesicherten Waffenschrank, sondern in seinem Kleiderschrank hinter einem Stapel Kleidung.
    Dadurch, dass der Vater von den sozialen Phobien seines Sohnes gewusst habe, hätte er die Waffe besonders sorgfältig verwahren müssen, so die Staatsanwaltschaft. Hiergegen entgegnete der Strafverteidiger, dass selbst die Psychotherapeutin keine Fremdgefährdung oder Tatneigung festgestellt habe. Der Amoklauf sei daher unvorhersehbar gewesen. Es habe für den Angeklagten daher kein Grund bestanden den Zahlencode für seinen Waffenschrank zu ändern.
    Das Gericht erachtet eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung für möglich.
    (Quelle: FAZ vom 17.09.2010 Nr. 216, S. 1)

  • Aufgrund des Anstiegs von tätlichen Angriffen gegen die Polizeibeamten in den letzten Jahren, reagierte die Politik mit einem Entwurfe einer Gesetzesänderung des §113 StGB (BR-Drucks. 98/10). Der §113 Abs. 1 StGB sieht unter anderem den Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen vor. Wer danach Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung leistet, wird nach der derzeitigen Regelung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

    Um dem Schutzcharakter der Vorschrift zu verstärken und der „Bagatellisierung“ entgegen zu treten, sieht der am 7.5.2010 vom Bundesrat beschlossene Entwurf eine Erhöhung des Strafrahmens vor. Ferner wird eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des §113 StGB auch auf Rettungskräfte und Feuerwehrleute diskutiert. Diese Personen seien ebenso bei ihrer Arbeit am Einsatzort schützenswert und dürften sich nicht durch Behinderungen oder tätlichen Angriffen gefährdet sehen. Die Einführung des §113 Abs. 1 Satz 2 verfolgt diesen Zweck.

    Des Weiteren wird durch die Ergänzung „andere gefährliche Werkzeuge“ im §113 Abs. 2 StGB eine Strafbarkeitslücke geschlossen, die alle mitgeführten Werkzeuge, die jedoch nicht unter dem Begriff der „Waffe“ fallen, nun in der Vorschrift einschließt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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