Schutzbefohlene

  • Ein früherer Olympia-Schwimmtrainer soll eine damals minderjährige Schwimmerin unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses sexuellen missbraucht haben. Die Anklage lautete deswegen vor dem Kieler Amtsgericht auf sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Insgesamt waren 18 Fälle angeklagte, bei denen die junge Frau zwischen 16 und 18 Jahre alt gewesen sein soll.

  • Die Ruhensregelung des § 78b StGB zählt nicht für Taten, die vor Inkrafttreten bereits verjährt waren.

    Das Landgericht Cottbus verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei nahm das Landgericht an, dass sieben Fälle zwischen Februar 1996 und dem Zeitraum Herbst 1998 bis September 1999 geschahen.

  • Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung nach erstmaliger Belehrung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, dürfen frühere Vernehmungen nur dann verwertet werden, wenn der Zeuge dem ausdrücklich zustimmt.

    Vor dem Landgericht Gera wurde dem Angeklagten schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in 111 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, vorgeworfen. Das Landgericht sah seine Schuld als bewiesen an und verurteilte ihn zu 13 Jahren Freiheitsstrafe.

    Das Landgericht hatte dazu auch die drei Töchter des Angeklagten, die nach der Urteilsfeststellung die Geschädigten sind, als Zeuginnen vernommen. Die Töchter beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO. Nach Entlassen der Zeuginnen wurde die richterliche Vernehmung der Zeuginnen verlesen.

    Hiergegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

  • Das Landgericht Osnabrück hat im Prozess um einen vor zwei Jahren im Osterfeuer verbrannten Leichnam die Urteile gegen die zwei Angeklagten gesprochen.
    Angeklagt waren die Tochter des 66-jährigen Opfers und deren Ehemann wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft ihren ursprünglichen Vorwurf bereits im Prozessverlauf fallen gelassen.

    Eine gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge lehnte das Gericht ab, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Mann eines natürlichen Todes starb.

    Das Landgericht verurteile die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, da sie ihrem Vater bewusst Alkohol gegeben habe, um ihn ruhig zu stellen. Zudem habe sie sich des Betrugs und der Urkundenfälschung strafbar gemacht, da sie die Renten des Opfers weiterhin kassierte. Das Gericht verurteile die Frau zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

    Zudem muss sie – wie auch ihr Ehemann, der ihr bei der Beseitigung des Leichnams half – eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Bestattungsgesetzes zahlen.

    ( Quelle: Westfälische Nachrichten online vom 04.04.2012 )


  • BGH, Beschluss vom 13.09.2011, Az.: 5 StR 189/11

    Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen schweren sexueller Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat das sachverständig beratene Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese

    Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte in der Zeit von Ende 2000 bis Anfang 2010 an vier Kindern – zwei Jungen und zwei Mädchen – im Alter zwischen sechs und 13 Jahren unterschiedlich intensive Sexualhandlungen vor. Die Kinder waren ihm anvertraut und lebten in seinem Haushalt.

    Der Angeklagte rügte, dass die Kammer falsch besetzt war, da die Hauptverhandlung nur mit zwei Berufsrichtern durchgeführt wurde.

    Dazu der BGH:

    „Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG hat die große Strafkammer die Entscheidung, dass sie die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt, bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen. Eine Besetzungsentscheidung kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden, wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses gesetzesgemäß war; eine nachträglich eingetretene Änderung des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ist deshalb regelmäßig nicht geeignet, eine der geänderten Verfahrenslage angepasste neue Besetzungsentscheidung zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 343/98, BGHSt 44, 328, 333, und Beschlüsse vom 14. August 2003 – 3 StR 199/03, NJW 2003, 3644, 3645, und vom 29. Januar 2009 – 3 StR 567/08, BGHSt 53, 169). Hierdurch wird – de lege lata auch im Einklang mit § 6a StPO – sichergestellt, dass Verfahrensbeteiligte nicht durch entsprechende Antragstellungen nach einer einmal gefassten Besetzungsentscheidung Einfluss auf die Schwierigkeit und den Umfang der Sache und damit auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 aaO).

    Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Besetzungsentscheidung durchbrochen werden. Solches regelt § 222b StPO bei einem begründeten Besetzungseinwand (vgl. dazu insbesondere BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 3 StR 567/08, BGHSt 53, 169) oder § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG für Fälle der Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht. Die Besetzungsentscheidung kann schließlich vom Gericht – vor Eintritt in die Hauptverhandlung – korrigiert werden, wenn sie nach dem Stand der Beschlussfassung sachlich gänzlich unvertretbar und damit objektiv willkürlich getroffen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 – 5 StR 159/10, BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 8).“

    „Die Rüge bleibt hier aber wegen des fehlenden Besetzungseinwands nach § 222b StPO präkludiert. Die mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung war angesichts der Vielzahl und Schwere der angeklagten Taten und ihrer Begehung zum Nachteil mehrerer Kinder für alle Verfahrensbeteiligten ungeachtet fehlender Ausführungen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss ersichtlich auch nicht etwa fernliegend; neue Vorwürfe, etwa im Wege einer weiteren Verfahrensverbindung, sind nicht Verfahrensgegenstand geworden. Der Senat kann es deshalb dahinstehen lassen, ob – mit dem Revisionsvorbringen – eine derart veränderte Verfahrenslage während laufender Hauptverhandlung überhaupt eine nachträgliche Korrektur der ursprünglichen Besetzungsentscheidung ermöglichen, etwa über eine unerlässliche Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO erzwingen kann.“

    Der BGH stellt klar, dass die Besetzungsentscheidung grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, sofern sie rechtmäßig war. Dieser Grundsatz könne nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden. Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedürfe es aber gerade grundsätzlich wegen der besonderen Schwere des Eingriffs in die Grundrechte einer zwingenden Besetzung der Schwurgerichtskammer mit drei Berufsrichtern. Allerdings sei die Rüge hier präkludiert.

    In der Sache hatte die Revision dennoch Erfolg, da die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Ansicht des BGH nicht ausreichend begründet war.

    Daher wurde das Urteil des Landgerichts Dresden im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Der BGH betonte zudem noch, dass das neue Tatgericht nun nahe liegend in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheiden müsse.


  • Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

    Gegen die Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein.

  • BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 2 StR 403/10

    Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte in drei Fällen mit seiner damals zehnjährigen Tochter, der Nebenklägerin, vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Die Fälle ereigneten sich alle im Jahr 1999, wobei der Geschlechtsverkehr zunächst im elterlichen Bett, später im Keller und dann im Auto vollzogen worden sei. Bezüglich weiterer angeklagten Fälle sprach das Landgericht den Angeklagten frei.

    Die Verurteilungen stützt das Gericht auf die Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alten Nebenklägerin. Diese hatte 2008 aus der Haft heraus einen Brief an ihren Vater geschrieben, in dem sie ihn des sexuellen Missbrauchs bezichtigte. Der Brief wurde bei der Briefkontrolle angehalten. Der Angeklagte bestritt die Taten.

    Der 2. Strafsenat des BGH gab der insoweit erfolgreichen Revision statt, da revisionsrechtlich erhebliche Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Landgericht gemacht worden sind und somit ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegt:

    „Insoweit begegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenklägerin Auswirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums für die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99). Die Kammer begründet die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin letztlich damit, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer polizeilichen Aussage auch im Rahmen der Hauptverhandlung keine näheren Details zu berichten wusste (UA S. 15).
    Jedenfalls wäre eine umfassende Würdigung von Anlass und Motiv des Briefes für die Würdigung der Aussagegenese und -entwicklung von Bedeutung gewesen. Insoweit hat die Kammer schon bei der Beurteilung der Frage, ob die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, erkennbar nicht alle erheblichen Umstände in ihre Überlegungen miteinbezogen. Nach den Feststellungen wollte die Nebenklägerin mit ihrem Brief den Vater „wütend machen“ bzw. beeindrucken und verängstigen, weil sie ihre seit 2001 vom Angeklagten getrennt lebende Mutter vor „eventuellen Angriffen“ des Angeklagten schützen wollte. Wenn die Kammer daraus schließt, dass nur ein wahrer Vorwurf geeignet sei, den Angeklagten zu verängstigen, überzeugt dies ohne nähere Begründung nicht, denn grundsätzlich kann auch der wahrheitswidrige Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs eine Person verängstigen und in Wut versetzen. Zudem hat die Kammer bei ihrer Würdigung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten in demselben Brief auch wahrheitswidrig des sexuellen Missbrauchs anderer Kinder bezichtigt hatte und dies mit dem gleichen Ziel, ihn „wütend zu machen“ (UA S. 12).“

    Damit stellt der BGH klar, dass das Gericht sich gerade im Sexualstrafrecht zumindest mit allen für die Beweiswürdigung relevanten Tatsachen auseinander setzen muss. Insbesondere in solch einem Fall – wenn Aussage gegen Aussage – steht, muss das Revisionsgericht alle Urteilsgründe überprüfen können.


  • Sexueller Missbrauch: Vor dem Landgericht Bochum muss sich ein 42-jähriger Lehrer verantworten. Ihm wird vorgeworfen über vier Monate eine sexuelle Beziehung zu einer 14-jährigen Schülerin geführt zu und sie missbraucht zu haben. Dabei soll er seine Stellung als Vertrauens- und Respektsperson ausgenutzt haben, nachdem sie ihm ihre Probleme anvertraut hatte. Der Mann hörte dem Mädchen zu und tröstete sie. Die „Beziehung“ der beiden begann daraufhin mit einvernehmlichen Zungenküssen, entwickelte sich aber bald in eine andere Richtung.

    Der Angeklagte soll das Mädchen im Folgenden unter Druck gesetzt und sie so zu sexuellen Handlungen bewogen haben. Das Mädchen sei verliebt gewesen und habe sich auf seine Wünsche eingelassen, um ihn nicht zu verlieren.
    Im Prozess wurde klar, dass der Lehrer bereits zuvor Beziehungen mit Schülerinnen führte, allerdings seien diese bereits 18 Jahre alt gewesen.
    Die Anklage fordert eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie ein Berufsverbot.
    Die Verteidigung des Angeklagten forderte eine Freiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen auf Bewährung. Damit will der Anwalt erreichen, dass der Lehrer seinem Beruf weiterhin nachgehen kann. Allerdings hat der Angeklagte nach einer Suspendierung den Dienst quittiert.
    Die Nebenklage des mittlerweile 15-jährigen Mädchen forderte keine konkrete Strafe, war aber sogar gegenüber einer Bewährungsstrafe offen.
    Ein Urteil wird Anfang September erwartet.

    ( Quelle: Der Westen online vom 31.08.2011 )


  • BGH, Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 3 StR 12/11

    Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 16 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
    Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat teilweisen Erfolg. Der BGH beanstandete die Verurteilung wegen der drei Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.

    Der Angeklagte bekam oft Besuch von der Nebenklägerin, wobei dieser sich um sie kümmerte und ihr bei der Hausarbeit half. Der BGH gab der Verteidigung recht, dass dies noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 I Nr. 1 StGB begründen kann. Erst nach der Tat im März 2008 entstand ein Solches, da die Nebenklägerin beim Angeklagten lebte:

    „Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 – 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139); entscheidend ist, ob nach den konkreten Umständen ein Verantwortungsverhältnis besteht, kraft dessen dem Täter das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 – 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).“

    Zudem wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung wurde vor allem auf das Geständnis des Angeklagten gestützt und aus dessen Aussagen die Voraussetzungen abgeleitet. Dazu führte der Generalbundesanwalt in deiner Antragsschrift aus:

    „Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des – hier jedenfalls nicht voll geständigen – Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4). Zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht hangbegründend verwertet werden (BGH NStZ 2001, 595, 596; 2010, 270, 271; …). Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 9, 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10). Diese Grenze zu einer verbotenen oder auch nur die Belange der Geschädigten grob missachtenden Verteidigungsstrategie ist hier jedoch noch nicht überschritten.“

    Diese Ansicht teilte auch der BGH. Zudem erläuterte der BGH, dass das Landgericht bei neuer Entscheidung das Alter des Angeklagten berücksichtigen sollte und sich erneut die Frage zu stellen hat, ob die Strafe nicht eine hinreichende Warnung darstellt. Insbesondere müssen die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzug und die eintretenden Haltungsänderungen beachtet werden.


  • 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 264/10

    Das LG Regensburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Während der Verhandlungstage vernahm das LG Regensburg die Geschädigte und ließ den Angeklagten jeweils für die Dauer der Vernehmung gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernen. An einem Verhandlungstag legte die Verteidigung eine Fotografie vor, welche die Gegebenheiten einer von der Geschädigten in ihrer Vernehmung genannten Örtlichkeit zeigt. In das Protokoll wurde folgendes aufgenommen: „Der Verteidiger des Angeklagten übergab ein Lichtbild über die Örtlichkeiten des Badezimmers. Das Lichtbild wurde von der Kammer, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Sachverständigen, dem Verteidiger und der Zeugin in Augenschein genommen. Die Zeugin äußert sich hierzu.“

    Als der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gerufen wurde, hatte ihn der Vorsitzende Richter über die Aussage der Geschädigten informiert. Eine förmliche Augenscheinnahme des Lichtbildes fand nicht statt.
    Der Angeklagte wandte sich gegen das Urteil des LG Regensburg mit dem Rechtmittel der Revision.

    Die Revision der Strafverteidigung hatte Erfolg, der 1. Strafsenat des BGH hat ihr stattgegeben und das Vorliegendes absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bejaht. Die durchgeführte Augenscheinsnahme sei vom restriktiv auszulegenden Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 StPO nicht umfasst, so dass entgegen § 230 I StPO ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Das Lichtbild wurde förmlich in Augenschein genommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Lichtbild lediglich, was als Teil der Vernehmung zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 234/02), als Vernehmungsbehelf herangezogen wurde. Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung hätten keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 StR 488/00, NStZ 2001, 262). Hier wird durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung jedoch bewiesen (§ 274 StPO), dass eine förmliche Beweisaufnahme stattgefunden hat.
    Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 Satz 1 und 2 StPO erfasst werden, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247, 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, Rn. 14). Insofern kann die Erhebung eines Sachbeweises, auch wenn dies eng mit der Vernehmung verbunden ist, nicht als Teil der Vernehmung i.S.d. § 247 StPO angesehen werden. Vielmehr ist dies ein Vorgang mit einer selbstständigen verfahrensrechtlichen Bedeutung. Aus diesem Grund war die Augenscheinsnahme in Abwesenheit des Angeklagten vom Beschluss über seine Ausschließung nicht gedeckt. Somit fand ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten statt, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.“

    Das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG Regensburg zurückverwiesen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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