Selbstbedienungstankstellen

  • 4. Strafsenat, Az. 4 StR 254/09

    In dem vom 4. Strafsenat des BGH zu entscheidenden  Sachverhalt hatte sich der Angeklagte in zwei unterschiedlichen Konstellationen des Selbstbedienungstankens ohne zu zahlen strafbar gemacht. Im ersten Fall betankte der Angeklagte am 12.08.2008 seinen PKW gegen 0:23 Uhr an einer Tankstelle mit Dieselkraftstoff in Wert von rund 100 Euro und fuhr anschließend – wie vorher geplant – ohne zu zahlen davon. Zwei Tage später tankte er das Auto (einer anderen Person in dessen Anwesendheit) bei einer anderen Tankstelle auf, versuchte kurze darauf die Kassiererin im Verkaufsraum abzulenken und rannte, als diese misstrauisch wurde, sofort zum Auto und fuhr schnell davon.

    Das LG Essen hatte in beiden Fällen einen Diebstahl gem. § 242 I StGB sowie einen Betrug nach § 263 StGB angenommen und den Angeklagten hiernach verurteilt. Hiergegen wand sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt.

    Der BGH befasste sich sodann mit dem vorangegangenen Urteil und stellte dazu fest, dass beide Fälle keinen vollendeten Betrug darstellen. Begründet wurde dies damit, dass ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal des Betrugs in beiden Konstellationen fehlte. Der Betrug nach §263 StGB setzt voraus, dass ein Irrtum bei einer anderen Person hervorgerufen werden muss und diese anschließend und aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt.

    In beiden Situationen kam es nach Feststellung des Gerichts jedoch gar nicht zu einer irrtumsbedingten Täuschung, da der Angeklagte im ersten Fall bereits ohne Wahrnehmung der Kassiererin davon fuhr und im zweiten Fall auch die Ablenkung der Kassiererin nicht zwingend zu einer Täuschungshandlung gegenüber dieser führte.

    „In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (vgl. Senat NJW 1983, 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher NStZ 1983, 505; OLG Köln NJW 2002,1059).“

    Allerdings war es theoretisch denkbar, dass der Angeklagte bereits durch die Video-Überwachung für das Kassenpersonal wahrnehmbar war und somit der Betrug durch die Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft gegenüber der Video-Überwachung konstruiert werden könnte.

    Hierzu stellte der BGH indes klar, dass allein die technische Möglichkeit einer Video-Überwachung für eine solche Annahme nicht ausreicht, sondern vielmehr die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen sind:

    „Die Urteilsfeststellungen belegen hier nicht, dass die Tankvorgänge von dem jeweiligen Kassenpersonal wahrgenommen worden sind. Zwar wird dies unter den heutigen Verhältnissen (Video-Überwachung, Kontrollpulte im Kassenraum etc.) vielfach der Fall sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tankvorgänge vom Kassenpersonal nicht bemerkt werden, insbesondere bei weitläufigen Tankstellen mit zahlreichen Zapfsäulen, bei großem Kundenandrang oder bei Inanspruchnahme durch Kassier- oder sonstige Verkaufstätigkeiten. Dass das Betanken im ersten Fall zur Nachtzeit stattfand, dass heißt zu einem Zeitpunkt, zu welchem üblicherweise mit geringerem Kundenaufkommen zu rechnen ist, rechtfertigt daher für sich gesehen nicht bereits den Schluss, die Kassiererin habe das Betanken des Fahrzeugs des Angeklagten auch tatsächlich wahrgenommen“.

    Nach Ansicht des Senats liegt daher kein vollendeter Betrug in zwei Fällen vor. Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben und die neue Strafkammer wird neu zu entscheiden haben. Insbesondere wird nach Auffassung des BGH diese „bei erneuter Verurteilung mit Blick auf die Regelungen der §§ 263 Abs. 4, 248 a StGB zu Fall II. 3 der Urteilsgründe auch Feststellungen zu dem Wert des erlangten Treibstoffes zu treffen haben“.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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