Sex

  • Das Landgericht Bochum hat einen 50-jährigen Mann wegen sechsfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Mann seine mittlerweile 26-jährige Tochter mehrfach vergewaltigt, als sie zwischen 14 und 16 Jahre alt gewesen ist.

    Der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte leugnete die Vorwürfe bis zuletzt.

    Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Taten von besonders roher Gewalt geprägt waren und der Angeklagte seiner Tochter zu schweren sexuellen Handlungen gezwungen hatte.

    Das Opfer hatte im letzten Jahr Anzeige erstattet und trat im Prozess als Nebenklägerin auf. Die Strafverteidigung kündigte bereits die Revision an.

    ( Quelle: Der Westen online vom 28.06.2012 )


  • OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2011, Az.: 1 Ss 213/11

    Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz, durch das er, wie in erster Instanz, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (mit Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt wurde.
    Zunächst kam es nach Feststellungen des Gerichts zu Konversationen zwischen dem Angeklagten und der 14-jährigen Schülerin. Nach einiger Zeit kam es dann zum Austausch von Zärtlichkeiten und zu sexuellen Handlungen.
    Weiterhin hatte das Gericht festgestellt, dass die Zeugin C. mindestens dreimal am Unterricht des Angeklagten teilnahm, obwohl sie eigentlich die Parallelklasse besuchte. Da es sich dabei allerdings nur um Vertretungsunterricht handelte, hatte der Unterricht des Angeklagte keine Auswirkungen auf die Noten der Schülerin.
    Das Landgericht nahm dennoch eine Strafbarkeit wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB an, da die Zeugin C. ihm zur Erziehung und zur Ausbildung anvertraut gewesen sei. Das Landgericht führte aus, dass es dabei irrelevant sei, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Fachlehrer der Zeugin handelte.

    Dazu das OLG:

    „Unangemessenes, unanständiges oder verantwortungsloses Verhalten ist nicht per se strafbar, sondern nur dann, wenn es unter einen zur Tatzeit geltenden Straftatbestand zu subsumieren ist. Der allein in Betracht kommende § 174 Abs. 1 StGB – für eine Anwendbarkeit des § 182 StGB gibt es keinen Anhaltspunkt – setzt in den hier relevanten Alternativen der Nummern 1 und 2 voraus, dass zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwischen den beteiligten Personen ein besonderes, der Erziehung, der Ausbildung oder der Betreuung des minderjährigen Opfers in der Lebensführung dienendes Obhutsverhältnis besteht. Dem Täter muss das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Unter- und Überordnung zu überwachen und zu leiten (BGH v. 21.04.1995 – 3 StR 526/94 – juris Rn. 5 – BGHSt 41, 137; BGH v. 10. 6. 2008 – 5 StR 180/08 – juris Rn. 5 – NStZ-RR 2008, 307). Die (bei einem Lehrer in erster Linie in Betracht kommende) Erziehung übt derjenige aus, der für die Überwachung der Lebensführung des Jugendlichen und seine körperliche, psychische und moralische Entwicklung verantwortlich ist, was naturgemäß entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten über einen gewissen Zeitraum voraussetzt.
    Ob ein solches Verhältnis besteht, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Es ist entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule zu bejahen (BGH v. 30.10.1963 – 2 StR 357/63 – juris Rn. 11 – BGHSt 19, 163), wenn auch der Täterkreis nicht zwangsläufig auf Klassen- oder Fachlehrer begrenzt ist. Bei einer 5-zügigen Regionalen Schule handelt es sich allerdings auch nicht um eine „Zwergschule“, in der sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen, jeder Lehrer auch tatsächlich jeden Schüler als ihm zur Erziehung anvertraut behandelt und alle sich im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung bewusst sind.“

    Das OLG betont, dass es für die Annahme eines Obhutsverhältnisses – entgegen der Auffassung des Landgerichts – sehr wohl darauf ankommt, ob der Angeklagte die Zeugin wirklich unterrichtete oder diese nur gelegentlich am Vertretungsunterricht teilnahm. Allein der Hinweis darauf, dass der Angeklagte und die Zeugin derselben Schule angehören, sei nicht ausreichend. Vielmehr sei anhand des Einzelfalls zu beurteilen, ob zwischen Lehrer und Schüler ein Obhutsverhältnis besteht. Dies hat das OLG mit Hinweis auf den nur gelegentlich stattfindenden Vertretungsunterricht abgelehnt und den Angeklagten freigesprochen.
    Der Beschluss der OLG wurde zum Teil stark kritisiert. Insbesondere wurde angeführt, dass die Entscheidung den Eindruck erwecke, dass Schüler nur vor Klassenlehrern geschützt seien.


  • Nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg hatte der Angeklagte Beamte die Nebenklägerin nach der Vernehmung auf eine Tasse Kaffee in der Dienststelle eingeladen. Dabei kam es zu sexuellen Annäherungen durch den Angeklagten – unter anderem küsste er die Nebenklägerin auf den Mund. Aus Angst vor einem Angriff durch den Angeklagten, bot sie ihm ein Treffen zu einem späteren Zeitpunkt an.

    Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • Im Oktober 2010 musste sich ein Journalist vor dem Amtsgericht München verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, einen Prominenten genötigt und dessen höchstpersönlichen Lebensbereich durch unbefugte Bildaufnahmen verletzt zu haben. Dabei sollte der Angeklagte den Geschädigten mit einem Sex-Video zu einem Interview gezwungen haben. Das Video zeigt das mutmaßliche Opfer beim Sex mit zwei Prostituierten.

    Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe von insgesamt 14.400 Euro.

    Gegen diese Entscheidung legte der Strafverteidiger Berufung ein und der Angeklagte wurde vom Landgericht München freigesprochen. Da der Geschädigte sowie sie Staatsanwaltschaft Revision einlegten, muss nun das Oberlandesgericht München entscheiden.

    ( Quelle: Bayerischer Rundfunk online vom 02.04.2012 )


  • Nach den Feststellungen des Landgerichts Neuruppin hat der Angeklagte die 15-jährige Nebenklägerin auf die Lippen geküsst, wobei er gleichzeitig kurzzeitig seine Zunge in ihren Mund steckte. Nach einiger Gegenwehr ließ der Angeklagte von ihr ab. Anschließend streichelte der Angeklagte noch ihren Oberschenkel und fragte sie, ob sie mit ihm schlafen wolle. Der gesamte Vorfall dauerte nur wenige Sekunden.

    Auf die Berufung der Nebenklägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin, wonach der Angeklagte freigesprochen wurde, aufgehoben und den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

  • BGH, Beschluss vom 23.03.2011, Az.: 2 StR 584/10

    Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Frau, mit welcher er eine sexuelle Beziehung führte, aufgesucht. Dabei führte er eine geladene Pistole bei sich. In der Wohnung traf er das weitere Tatopfer an, mit welchem die Frau ebenfalls eine sexuelle Beziehung führte. Später tötete der Angeklagte beide Opfer mit Schüssen.

  • Zur vermeintlichen Strafe bei falscher uneidlicher Aussage (hier Zeugenaussage im Disziplinarverfahren) an einer zur eidlichen Vernehmung ungeeigneten Stelle:

    Gegen den Antragssteller wurde ein Disziplinarverfahren unter dem Vorwurf eingeleitet, Mitarbeiterinnen durch sexuelle Äußerungen beleidigt zu haben. In diesem Disziplinarverfahren wurde B. als Zeuge gehört.

    Danach erstattete der Antragssteller Anzeige gegen B. – dieser habe sich gemäß § 153 StGB der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.

    Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage zum Amtsgericht.

  • In dem wegen 500-facher Vergewaltigung und Inzest angeklagten Prozess gegen Adolf B. ist es jetzt zu einem unerwarteten Urteil angekommen. Trotz der von der Staatsanwaltschaft umfangreich vorgetragenen Anklage wurde der 69-jährige Mann nun wegen unerlaubten Beischlafs innerhalb der Familie und wegen Nötigung zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger hatten hingegen 14 Jahre Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung gefordert.

  • Vor 24 Jahren wurde eine 16-jährige Schülerin nach einem Disco-Besuch gefesselt und danach mit unzähligen Messerstichen getötet. Für die Tat musste sich ein mittlerweile 43-jähriger Mann vor dem Landgericht Verden verantworten. Die Anklage hatte eine sieben-jährige Jugendstrafe gefordert, da der Angeklagte zur Tatzeit 19 Jahre alt war und für ihn Jugendstrafrecht gelten sollte.

    Die Verteidigung forderte einen Freispruch. Die Strafverteidigung führte aus, dass der Mandant unschuldig ist und mit dem Mord nichts zu tun hat. Der Angeklagte sagte allerdings aus, in der Tatnacht Sex mit dem Opfer in seinem Auto gehabt zu haben.

    Das Gericht schloss sich dem Antrag der Verteidigung an und sprach den Mann frei. Er habe für die Tatzeit ein Alibi und könne die Tat nicht begangen haben. Ein Taxifahrer sagte im Prozess aus, dass er die Jugendliche noch gesehen habe, als der Angeklagte bereits zu Hause gewesen sei. Eine andere Zeugin hatte das Opfer zudem mit einem anderen Mann weggehen sehen.

    Der Mann stand bereits wegen der Tat vor Gericht, wurde damals aber aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Mittlerweile wurden dank neuer Methoden DNA-Spuren entdeckt, welche den Mann überführen sollten. Allerdings war das Material laut Gutachter nur bedingt aussagekräftig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist folglich möglich.
    ( Quelle: Dorstener Zeitung online vom 17.08.2011 )


     

  • Das Amtsgericht Darmstadt hat die „No Angels“-Sängerin Nadja Benaissa zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als Auflage wurden ihr 300 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Nach Ansicht des Gerichts ist während des Prozesses nachgewiesen worden, dass Benaissa einen ehemaligen Sexualpartner durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert habe.

    Das Gericht wertete es als erheblich strafmildernd, dass Benaissa zu Beginn des Prozesses ein umfangreiches Geständnis abgelegt habe. Dadurch habe sie zu verstehen gegeben, dass sie um ihr Fehlverhalten wisse und die Verantwortung übernehmen wolle.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 27.08.2010, S. 30 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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