sexueller Missbrauch

  • Der Kläger wurde bereits 2007 wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften strafrechtlich verurteilt. Trotz dieser Verurteilung soll er sich neuerlich gleichartige Dateien verschafft haben. Aus diesem Grund erließ die Kriminalinspektion einen Bescheid, in welchem sie eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnete. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

    Der Kläger wehrt sich mittels eines Schriftsatzes seines Anwalts gegen diesen Bescheid und beantragt gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Klage wird vom Anwalt dahingehend argumentiert, dass selbst, wenn die Vorwürfe zuträfen, eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht geeignet wäre, um zukünftige Taten zu verhindern. Der Kläger gefährde keine Personen und sei dahingehend auch noch nie in Erscheinung getreten. Daher gehe auch keine potentielle Gefährdung anderer Personen vom Kläger aus.

  • Erleidet das Missbrauchsopfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden.

    Das Landgericht Halle verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, dessen Vollstreckung es zur Bewährung aussetze. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision. Die Anklagebehörde kritisiert, dass das Landgericht strafmildernd berücksichtigt hätte, dass die Tat für das Opfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen gehabt habe.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hält dies jedoch für einen legitimen Strafmilderungsgrund:

    „Die Strafkammer durfte strafmildernd berücksichtigen, dass die Taten für die Opfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen hatten und haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1986 – 2 StR 608/85).“

    Auch sieht der BGH keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht positiv bewertet hatte, dass der Angeklagte keinen direkten körperlichen Zwang oder Gewalt auf das Opfer ausübte. Denn im Urteil hieß es, dass aufgrund der Nichtanwendung von Zwang oder Gewalt die Strafkammer im unteren Bereich des Strafrahmens bleiben konnte. Damit wertete sie dies nicht als eine Strafmilderung, die bei einer gewaltfreien Begehung der § 176 und § 176a StGB nicht vorgesehen ist, sondern lediglich als Orientierung für die Strafzumessung.

    Damit hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011, Az.: 4 StR 428/11


  • Das Einvernehmen des Opfers mit sexuellen Handlungen schließt einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses nicht aus.

    Dem 57-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, als Heilpraktiker sexuelle Handlungen an einer Patientin vorgenommen zu haben. Die Frau gab sich beim Heilpraktiker aufgrund eines unerfüllt gebliebenen Kinderwunsches in Behandlung. Dabei wurde der „Vaginalraum“ der Patientin durch Finger des Heilpraktikers „mobilisiert“. Zusätzlich versuchte der Heilpraktiker sein Glied in den Mund der Patientin einzuführen. Die Frau war damit jedoch nicht einverstanden und drehte den Kopf weg. Einer anderen Patientin, die wegen Migräne kam, biss der Angeklagte völlig unerwartet in die unbekleidete linke Brust. Mit einer weiteren Patientin führte der Angeklagte mehrfach einvernehmlich ungeschützten Geschlechtsverkehr durch.

    Das Landgericht Münster verurteile den Angeklagten wegen dem versuchten Oralverkehr und dem Biss in der Brust wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses. Bezüglich der restlichen Taten (Geschlechtsverkehr) mochte das Landgericht keine Strafbarkeit erkennen, da die Frauen ihr Einverständnis erteilt hätten.

    Gegen die Verurteilung legte sowohl die Strafverteidigung als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein.

  • Entscheidet sich jemand bewusst keinen Widerstand zu leisten, da er die Konsequenzen fürchtet, ist er nicht Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 StGB

    Der Angeklagte arbeitete als psychologischer Psychotherapeut. Dabei kam es in drei Fällen zu sexuellen Handlungen mit einer Patientin, die sich aufgrund von Angst und depressiven Störungen in seiner Behandlung befand. Im Rahmen der Therapie überzeugte der Angeklagte die Frau, dass Körperkontakt notwendig sei. Ebenfalls nahm die Zeugin die Rolle als Kind ein, während der Angeklagte ihre Mutter darstellte.

    Das Landgericht Bielefeld nahm einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit dem schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person an. Die Widerstandsunfähigkeit der Zeugin ergab sich daraus, dass sie sich nicht zu wehren vermochte, da sie ihre „Mutter“ nicht verlieren wollte.
    Gegen das Urteil richtete sich die Strafverteidigung mit der Revision. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich der Widerstandsunfähigkeit der Betroffenen seine Bedenken. Dazu führte der Generalbundesanwalt aus, dem sich der Senat anschloss:

    „Dass sie sich dafür entschieden hat – wenn auch aus krankhaft bedingter Existenzangst – keinerlei Widerstand zu äußern [und zu leisten], zeigt aber, dass die Nebenklägerin eine Abwägung vorgenommen, mithin ein Willensbildungsprozess stattgefunden hat. Der Umstand, dass sie in ihrer Entscheidung „nicht frei gewesen“ sei (UA S. 37), steht dem nicht entgegen. Denn er bedeutet lediglich, dass der zu erwartende Behandlungsabbruch für die Nebenklägerin einen derart großen (vermeintlichen) Nachteil dargestellt hätte, den sie für sich nicht in Kauf nehmen wollte.“

    Aus diesem Grund kann nicht von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Der BGH hebt daher die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in drei Fällen auf. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches. Im Umfang der Aufhebung muss sich eine andere Strafkammer des Landgerichts erneut mit der Sache beschäftigen.

    BGH, Beschluss vom 10. August 2011, Az.: 4 StR 338/11


  • Beruft sich ein Zeuge auf Erinnerungslücken, muss das Landgericht erforschen, ob der Zeuge Fragen bezüglich dieses Themas gezielt vermeiden möchte.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hagen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts habe der Angeklagte mit der Lebensgefährtin seines Bruders in ihrem Bett eine DVD geschaut. Als die junge Frau einschlief, vermutlich auch aufgrund einer überdosierten Einnahme von Antidepressiva, soll der Angeklagte sie entkleidet und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Als die Frau aufwachte, ließ er sofort von ihr ab. Die Frau vertraute sich ihrem Lebensgefährten erst an, als sie erfahren hatte, dass sie schwanger sei.

    Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Tatopfer im Sinne des § 179 StGB („Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen“) kann nur sein, wer unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen.

    Der Angeklagte wohnte mit der Geschädigten in einer gemeinsamen Wohnung. Ohne dass sie ein Paar waren, schliefen sie gelegentlich einvernehmlich miteinander. Ebenfalls konsumierten sie regelmäßig gemeinsam Drogen und Psychopharmaka. Dabei wirkte ein Psychopharmakon besonders einschläfernd.

    Als die Geschädigte durch die Medikamente nachts besonders fest schlief, soll der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen haben. Dabei sei sie wohl aufgewacht, hätte sich jedoch aufgrund der Drogen und der Tabletten nicht dagegen wehren können und schlief wieder ein.

    Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß §§ 197 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Dies gilt vor allem bei einer Aussageänderung nach Einleitung von Ermittlungen wegen falscher uneidlicher Aussage.

    Bei Sexualdelikten gibt es neben der Aussage des Opfers häufig keine weiteren Beweise. Dies erschwert die Aufklärung der Tat für den erkennenden Richter. Solch eine „Aussage gegen Aussage“ -Situation hatte auch das Landgericht Bonn in einem Verfahren zu beurteilen. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sieben Jahren Haft verurteilt. Die Strafverteidigung hatte anschließend das Urteil mit der Revision angefochten.

  • BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 2 StR 403/10

    Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte in drei Fällen mit seiner damals zehnjährigen Tochter, der Nebenklägerin, vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Die Fälle ereigneten sich alle im Jahr 1999, wobei der Geschlechtsverkehr zunächst im elterlichen Bett, später im Keller und dann im Auto vollzogen worden sei. Bezüglich weiterer angeklagten Fälle sprach das Landgericht den Angeklagten frei.

    Die Verurteilungen stützt das Gericht auf die Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alten Nebenklägerin. Diese hatte 2008 aus der Haft heraus einen Brief an ihren Vater geschrieben, in dem sie ihn des sexuellen Missbrauchs bezichtigte. Der Brief wurde bei der Briefkontrolle angehalten. Der Angeklagte bestritt die Taten.

    Der 2. Strafsenat des BGH gab der insoweit erfolgreichen Revision statt, da revisionsrechtlich erhebliche Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Landgericht gemacht worden sind und somit ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegt:

    „Insoweit begegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenklägerin Auswirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums für die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99). Die Kammer begründet die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin letztlich damit, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer polizeilichen Aussage auch im Rahmen der Hauptverhandlung keine näheren Details zu berichten wusste (UA S. 15).
    Jedenfalls wäre eine umfassende Würdigung von Anlass und Motiv des Briefes für die Würdigung der Aussagegenese und -entwicklung von Bedeutung gewesen. Insoweit hat die Kammer schon bei der Beurteilung der Frage, ob die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, erkennbar nicht alle erheblichen Umstände in ihre Überlegungen miteinbezogen. Nach den Feststellungen wollte die Nebenklägerin mit ihrem Brief den Vater „wütend machen“ bzw. beeindrucken und verängstigen, weil sie ihre seit 2001 vom Angeklagten getrennt lebende Mutter vor „eventuellen Angriffen“ des Angeklagten schützen wollte. Wenn die Kammer daraus schließt, dass nur ein wahrer Vorwurf geeignet sei, den Angeklagten zu verängstigen, überzeugt dies ohne nähere Begründung nicht, denn grundsätzlich kann auch der wahrheitswidrige Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs eine Person verängstigen und in Wut versetzen. Zudem hat die Kammer bei ihrer Würdigung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten in demselben Brief auch wahrheitswidrig des sexuellen Missbrauchs anderer Kinder bezichtigt hatte und dies mit dem gleichen Ziel, ihn „wütend zu machen“ (UA S. 12).“

    Damit stellt der BGH klar, dass das Gericht sich gerade im Sexualstrafrecht zumindest mit allen für die Beweiswürdigung relevanten Tatsachen auseinander setzen muss. Insbesondere in solch einem Fall – wenn Aussage gegen Aussage – steht, muss das Revisionsgericht alle Urteilsgründe überprüfen können.


  • Sexueller Missbrauch: Vor dem Landgericht Bochum muss sich ein 42-jähriger Lehrer verantworten. Ihm wird vorgeworfen über vier Monate eine sexuelle Beziehung zu einer 14-jährigen Schülerin geführt zu und sie missbraucht zu haben. Dabei soll er seine Stellung als Vertrauens- und Respektsperson ausgenutzt haben, nachdem sie ihm ihre Probleme anvertraut hatte. Der Mann hörte dem Mädchen zu und tröstete sie. Die „Beziehung“ der beiden begann daraufhin mit einvernehmlichen Zungenküssen, entwickelte sich aber bald in eine andere Richtung.

    Der Angeklagte soll das Mädchen im Folgenden unter Druck gesetzt und sie so zu sexuellen Handlungen bewogen haben. Das Mädchen sei verliebt gewesen und habe sich auf seine Wünsche eingelassen, um ihn nicht zu verlieren.
    Im Prozess wurde klar, dass der Lehrer bereits zuvor Beziehungen mit Schülerinnen führte, allerdings seien diese bereits 18 Jahre alt gewesen.
    Die Anklage fordert eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie ein Berufsverbot.
    Die Verteidigung des Angeklagten forderte eine Freiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen auf Bewährung. Damit will der Anwalt erreichen, dass der Lehrer seinem Beruf weiterhin nachgehen kann. Allerdings hat der Angeklagte nach einer Suspendierung den Dienst quittiert.
    Die Nebenklage des mittlerweile 15-jährigen Mädchen forderte keine konkrete Strafe, war aber sogar gegenüber einer Bewährungsstrafe offen.
    Ein Urteil wird Anfang September erwartet.

    ( Quelle: Der Westen online vom 31.08.2011 )


  • Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem vorgeworfen, sich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in elf Fällen, davon in drei Fällen zum Nachteil des dann 16-jährigen und in drei Fällen zum Nachteil des sodann 14-jährigen Mohamed H., schuldig gemacht zu haben.

    Die damals 16- und 14-jährigen Geschädigten wollten sich als Nebenkläger im Nebenklageverfahren gemäß § 396 StPO dem Verfahren anschließen. Allerdings wussten ihre Eltern davon nichts und dürften auch laut Aussagen der Jungen aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes nicht davon erfahren. Ansonsten hätten sie familiäre Probleme und Repressalien zu befürchten.

    Das Landgericht hat die Nebenklage durch Kammerbeschluss bestätigt. Den Verletzten wurde ein Beistand bestellt.

    Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, dass die minderjährigen Verletzten nicht prozessfähig seien und daher der Nebenklageanschluss nicht wirksam erklärt werden konnte. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.

    Der Fall kam zum Kammergericht Berlin.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt