Software

  • Der bloße Kauf von Programmen wie „Droidjack“ stellt (noch) keine Straftat dar. Dabei erfolgten bereits Wohnungsdurchsuchungen. Rechtsanwalt Dr. Böttner stellt für Sie die Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss dar und warum eine frühe Verteidigung trotz möglicher Rechtswidrigkeit der Durchsuchung notwendig ist. Denn auch bei „Blackshades“ wurden bereits Wohnungen durchsucht.

    Die meisten Benutzer von Computern, Smartphones oder anderen mit dem Internet verbundenen Geräten, beschleicht von Zeit zu Zeit das ungute Gefühl, dass die persönlichen Daten auf den Geräten nicht so sicher sind, wie man es gerne hätte. Es ist kein Geheimnis, dass es mit der entsprechenden Software problemlos möglich ist, fremde Computer und Mobiltelefone auszulesen und den Nutzer zu „überwachen“. Möglich ist dies auch mit der Software „DroidJack“. Für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main war das Anlass genug, in der vergangenen Woche mit einer groß angelegten Razzia gegen Käufer des Programms vorzugehen. Angeblich bestehe der Tatverdacht des Computerbetruges gem. § 263a StGB.

  • Käufer der Software „Blackshades“ bekommen momentan Besuch von der Polizei und werden mit einem Strafverfahren konfrontiert. Mit „Blackshades“ können fremde Rechner übernommen, ausspioniert und kontrolliert werden. Alleine der Erwerb der „Hackersoftware“ reichte dem Amtsgericht Gießen aus, um einen Anfangsverdacht für eine Straftat zu bejahen und die Hausdurchsuchung zu beschließen.
    Ähnlich wie im Fall Edathy wird hier vom legalen Erwerb der Software auf die mögliche Begehung von weiteren Straftaten geschlossen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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