Sozialleistung

  • Ein Erbe, der einer Rentenversicherung den Sterbefall des Leistungsempfängers nicht anzeigt, begeht keinen Betrug durch Unterlassen.

    Die Angeschuldigte soll es unterlassen haben, der Deutschen Rentenversicherung den Tod ihrer Mutter anzuzeigen. Dazu war sie jedoch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI verpflichtet. Innerhalb von 10 Jahren überwies die Rentenversicherung Bund und Rentenversicherung Berlin-Brandenburg so rund 152.000 Euro. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs durch Unterlassen wurde vom Landgericht Berlin nicht angenommen. Es fehle an der Garantenstellung der Angeschuldigten im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB.

    Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Damit scheitert sie nun aber auch vor dem Kammergericht Berlin. Der § 60 Absatz 1 SGB I verpflichtet nämlich nur denjenigen zur Auskunft, der Sozialleistung beantragt oder erhält. Damit hängt die Auskunftspflicht mit einem auf den Leistungsbezug gerichtetes Verwaltungsverfahren zusammen. Daher sei auch zu fordern, dass der Träger der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend machen müsste, bevor die Auskunftspflicht für den Erben besteht:

    „Die Auskunftspflicht des Leistungsempfängers knüpft damit an ein auf den Leistungsbezug gerichtetes Verwaltungsverfahren an. Sie beginnt mit Eröffnung des Verwaltungsverfahrens und dauert während aller Phasen des Sozialleistungsverhältnisses bis zum Ablauf des Leistungsbezuges an (Joussen, a.a.O.). Auch in den Fällen, in denen Rentenzahlungen nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, hat der Träger der Rentenversicherung gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI die Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sind aber in dem Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Überzahlungen von den Rentenversicherungsträgern noch keine Rückforderungsbescheide gegenüber der Angeschuldigten erlassen oder wenigstens Anfragen an die Angeschuldigte zur Vorbereitung der Rückforderung gerichtet worden.“

    Auch sonst sieht das Kammergericht keine Grundlage für eine Garantenpflicht. Vor allem, da es feststellte, dass nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI die Deutsche Post AG die Zahlungsvoraussetzung durch Auswertung von Sterbefallmitteilungen zu überwachen habe. Daher ist gar keine Notwendigkeit zu sehen, dass die Erben den Rentenversicherungsträgern den Sterbefall anzeigen müssen. Auch eine Garantenpflicht aus Treu und Glaube im Sinne des § 242 BGB mag das Gericht nicht erkennen.

    Da keine Garantenpflicht besteht, scheidet eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen aus. Somit hat das Landgericht zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

    KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az.: 3 Ws 381/12


  • Die reine Überlassung des „Personalwesens“ impliziert noch nicht, dass sämtliche betrieblichen Pflichten bezüglich der Personalangelegenheiten übernommen wurden.

    Der mitangeklagte Ehemann der Angeklagten war Geschäftsführer einer Reinigungsfirma. Diese sollte Toilettenanlagen in Kaufhäusern überwachen und reinigen. Die angestellten Mitarbeiter mussten die gesamte Zeit über anwesend sein. Vergütet wurde ihnen jedoch lediglich ihre tatsächliche Putzzeit, das waren rund vier Stunden pro Woche. Die angeklagte Ehefrau selbst war ebenfalls Beschäftigt und war für das Personalwesen des Unternehmens verantwortlich.
    Das Landgericht Hamburg verurteilte beide Angeklagten wegen 50 Fällen des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB. Sie hätten gegenüber den Sozialversicherungsträgern falsche Angaben gemacht. So besteht ein Mindestlohn für das Gebäudereinigungsgewerbe. Nach Ansicht des Landgerichts gehöre dazu auch die professionelle Reinigung von Toiletten. Hier müsste dann aber auch die Überwachungszeit vergütet werden, so dass durch die Angeklagten zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
    Die Strafverteidigung der Angeklagten richtet sich mit der Revision gegen das Urteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt grundsätzlich die Ansicht des Landgerichts. Die Arbeitsleistung unterfällt der Mindestlohnvereinbarung. Auch muss die Überwachungszeit der Angestellten als Arbeitszeit gewertet werden. Bezüglich der Strafbarkeit der angeklagten Ehefrau hat der BGH jedoch Bedenken.

    Das Landgericht hat angenommen, dass die Pflichten als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB die Angeklagte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB trifft. Die Frau sollte für das Personalwesen selbstverantwortlich sein. Tatsächlich war die Angeklagte für Einstellungen, Arbeitsanweisungen und Vereinnahmung des „Tellergeldes“ zuständig. Der BGH möchte hierdurch aber noch nicht den Schluss zulassen, dass sie damit auch sämtliche betrieblichen Pflichten bezüglich der Personalangelegenheiten übernommen hatte:

    „Hiergegen spricht entscheidend, dass dem Angeklagten D. K. die „Büroarbeit“ vorbehalten blieb. Neben finanziellen Fragen kann die „Büroarbeit“ aber im Wesentlichen nur die dem Betrieb gegenüber Behörden obliegenden Aufgaben betroffen haben, wozu im hervorgehobenen Maße auch die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern zählt. Nach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich die Rolle der Angeklagten M. K. vorrangig auf diejenige einer fachlichen Vorgesetzten gegenüber dem Reinigungspersonal. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an eine Beauftragung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB.“

    Aus diesem Grund ändert der Senat die Verurteilung dahingehend ab, dass sie nur noch wegen Beihilfe in 50 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 363/12


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt