Sperrfrist

  • BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 StR 416/10

    Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten Y wegen Bestechung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagte K wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat den Verfall von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten Y in Höhe eines Betrages von 18.220 Euro und gegen den Angeklagten K in Höhe eines Betrages von 110.700 Euro. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten Y die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt.

  • Das AG Wilhelmshaven hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.

    Die vom Strafverteidiger des Angeklagten eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Oldenburg verworfen. Das LG stellt hierzu fest, dass der Angeklagte, der seit 1998 nicht mehr über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügte und gegen den eine Sperrfrist bis September 2007 verhängt worden sei, im Jahre 2006 in Polen eine Fahrerlaubnis erworben habe. Im Oktober 2008 habe der Angeklagte eine Straße in Wilhelmshaven befahren. Er habe jedoch nach Ablauf der Sperrfrist keinen Antrag gestellt von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

    Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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