Staatsanwaltschaft

  • Vor dem Landgericht Oldenburg muss sich ein 58-jähriger Mann wegen Mordes verantworten.
    Ihm wird vorgeworfen, seine Tochter und deren Ehemann im Jahr 2003 getötet zu haben, weil die beiden ohne seine Zustimmung heirateten. Dabei geht die Staatsanwaltschaft von niedrigen Beweggründen und Heimtücke aus.
    Der Angeklagte war nach der Tat nach Pakistan geflohen und werde erst im vergangenen Jahr ausgeliefert. Der Mann hat sich bisher nicht zu den Tatvorwürfen geäußert.

  • Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg wurde der angeklagte Strafverteidiger wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200,- € verurteilt.

    Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie der Angeklagte mit der Berufung:

  • Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten unter anderem wegen (unter Alkoholeinfluss) fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe angeordnet sowie Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB verhängt.

    Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen.

  • Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten wegen Subventionsbetrugs verurteilt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat das Landgericht wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils fünf Monate der Freiheitsstrafen für vollstreckt erklärt.

  • Vor dem Landgericht Berlin muss sich ein 25-jähriger Mann wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung verantworten.
    Laut Anklage hat der Mann im vergangenen Jahr auf ein Auto geschossen, in dem sich seine Ex-Frau, deren Eltern und zwei ihrer Geschwister befanden. Die Schwester und die Mutter kamen dabei ums Leben, ein Bruder der Frau wurde schwer verletzt. Laut Staatsanwaltschaft ging es dem Angeklagten darum, seine Ex-Frau zu töten, da diese sich von ihm getrennt hatte.

  • Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

    Beim ersten Diebstahl hat der Angeklagte zur Untermiete gewohnt und in der Wohnung den Tresorschlüssel gefunden und damit den Tresor geöffnet. Er entnahm mindestens 4000 Euro.

  • BGH, Beschluss 30.08.2011, Az.: 3 StR 210/11

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte diverse Betäubungsmittel, die er teilweise in dem von ihm in der elterlichen Wohnung genutzten Zimmer und zum Teil  mit Wissen seiner früheren Freundin in deren Zimmer deponierte.
    Im Zuge der Ermittlungen wurde ab Januar 2010 die Telekommunikation des Angeklagten überwacht. Nach einiger Zeit wurde des Angeklagte zunächst observiert und dann vorläufig festgenommen. Der sachbearbeitende Polizeibeamte kontaktierte zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr die diensthabende Staatsanwältin, die Durchsuchungen in den oben genannten Wohnungen der vorläufig Festgenommenen wegen Gefahr im Verzug anordnete. Die Anordnung wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Erlass nicht schriftlich dokumentiert.
    Im Prozess stellte der Angeklagte einen Antrag auf Beweisverwertung gerichtet auf die bei den Durchsuchungen der genannten Räume erlangten Erkenntnisse. Dieser wurde abgelehnt.

    Der BGH kritisiert einen Verstoß gegen der Richtervorbehalt:

    „Zwar darf Gefahr im Verzug angenommen werden, falls die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 154; BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 288). Es steht aber nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter warten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist, und damit die von Verfassungs wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 155; Beschluss vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04, NJW 2005, 1637, 1638 f.). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 288 f.).“

    Damit betont der BGH, dass es bei der Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich der Anordnung eines Richters bedarf. Davon gibt es zwar Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Gefahr im Verzug. Diese müssen aber bei Erlass der Anordnung auch tatsächlich vorliegen, da der Erlass nicht im Belieben der Staatsanwaltschaft stehe. Ein „Herauszögern“ des Erlasses der Anordnung führe zu einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt. Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt hier zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel.


  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 1 Ws 551 – 552/11, 1 Ws 551/11, 1 Ws 552/11

    Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hatte Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth eingelegt. Diese richtete sich gegen die Nichterteilung einer Bewährungsweisung
    Dabei ist das OLG auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung eingegangen:

    „Die Entnahme von Haarproben ist eine Maßnahme, die gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der – hier nicht erteilten – Einwilligung des Verurteilten bedarf.“

    „Entscheidend ist nämlich allein, dass das Abschneiden von Haaren einen Eingriff in die Körpersubstanz darstellt. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB, die auf § 56c Abs. 3 StGB verweist, differenziert dabei nicht nach graduell unterschiedlichen körperlichen Eingriffen, so dass alle Kontrollmaßnahmen, die mit körperlichen Eingriffen auch nur geringfügiger Art verbunden sind und zu einer lediglich unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität führen, nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich sind.“

    Dabei stellt das OLG fest, dass § 56c StGB an einen anderen Begriff des „körperlichen Eingriffs“ als § 81a StPO und auch § 223 StGB anknüpft.
    So ist nicht unumstritten, dass jede Veränderung der Bart- oder Haartracht einen körperlichen Eingriff im Rahmen des § 81a StPO darstellt. Teilweise wird dafür sogar eine gesonderte richterliche Anordnung gefordert.
    Auch sei der Begriff des körperlichen Eingriffs im Rahmen von § 223 StGB ein anderer. Die Intensität müsse ebenfalls höher angesetzt werden, da der Eingriff hier die Strafbarkeit erst begründet.

    Diese Auslegung des Begriffs sind im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht nicht mehr maßgeblich. Denn hier sollen die Eingriffe dazu beitragen, die Lebensführung des Verurteilten spezialpräventiv zu beeinflussen. Daher ist auch der Begriff des körperlichen Eingriffs weit auszulegen. Somit hat das OLG den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt: Die Entnahme einer Haarprobe ist eine Maßnahme, die gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der Einwilligung des Verurteilten bedarf.


  • Vor dem Oldenburger Landgericht muss sich sich ein 22-jähriger Mann wegen Vergewaltigung und besonders schwerem Raub verantworten. Laut Staatsanwaltschaft hat der Mann im letzten Jahr in einem Oldenburger Bordell eine Prostituierte zum Geschlechtsverkehr gezwungen.

  • Das Amtsgericht Emmendingen hat einmal mehr gezeigt, dass das Drängeln auf Autobahnen strafbar ist. Dazu gehört: zu dichtes Auffahren, rechts Überholen, gefährliches Fahren beim Links-Einordnen.

    Im vorliegenden Fall verurteilte das Amtsgericht einen 49-Jährigen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à zehn Euro und verhängte ein zweimonatiges Fahrverbot.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt