Steuerhinterziehung

  • Die Staatsanwaltschaft Köln hat eine mutmaßliche Betrügerbande unter anderem wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Die vier italienischen Staatsbürger sollen mehrere Scheinfirmen betrieben haben, um anderen Unternehmen aus der Baubranche falsche Rechnungen und Bescheinigungen auszustellen. Damit soll nicht nur das Finanzamt getäuscht, sondern auch die Sozialkassen um Millionenbeträge betrogen worden sein.

  • Ohne sie zuvor ordnungsgemäß beim Zoll bzw. am Airport anzumelden, hat der Vorstandschef des FC Bayerns, Karl-Heinz Rummenigge mehrere Luxusuhren aus Katar nach Deutschland eingeführt. Rummenigge gab an, dass ihm die Uhren geschenkt worden seien und er gedacht habe, dass Geschenke nicht verzollt werden müssten. Ab einem Wert von 450 Euro müssen aber auch Geschenke beim Zoll angegeben werden. So liegt eine Art der (Zoll)Steuerhinterziehung vor. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daher wegen Steuerbetrugs gegen den Bayernboss.

  • Die Staatsanwaltschaft München will laut Medienberichten noch in diesem August Anklage gegen den Präsidenten des FC Bayern wegen Steuerhinterziehung erheben. Dabei soll Uli Hoeneß bei der vermeintlichen Steuerhinterziehung aber noch Glück haben, denn Taten in Bezug zu 2,3 Millionen Euro der rund 3,2 Millionen Euro Steuern, die er hinterzogen haben soll, sind anscheinend bereits verjährt.

  • Nachdem die Selbstanzeige von Uli Hoeneß durch die Presse ging, stiegen die Zahlen der Selbstanzeigen im Rahmen des Steuerstrafrechts bundesweit. Bereits jetzt haben sich 6300 mutmaßliche Steuerbetrüger selbst bei den Behörden angezeigt. Das sind fast so viele, wie sich im gesamten Jahr 2012 anzeigten. Gemäß § 371 AO kann die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zur Straffreiheit führen. Das Strafmaß beträgt regelmäßig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gemäß § 370 Abs. 1 AO. In besonders schweren Fällen ist die Strafe sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

  • Die Meldungen über Uli Hoeneß, seine vermeintliche Steuerhinterziehung, seine Selbstanzeige im Januar 2013 und laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft überschlagen sich. Vieles wird vermutet, vieles prognostiziert. Hat Uli Hoeneß eine Chance auf Straffreiheit?

  • Zur Schadensfeststellung und Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.

    Der Angeklagte war als Finanzvorstand für eine AG tätig, an der er auch rund 10% der Aktien hielt. Diese AG produzierte im Ausland Filme und ließ diese durch Fonds finanzieren. Dabei stellte die AG ungerechtfertigter Weise Rechnungen über die Produktionskosten mit ausgewiesenen Umsatzsteuern aus. Die AG gab keine Umsatzsteuererklärung und auch keine Voranmeldung für das Jahr 2000 ab. Trotzdem machten die Fondgesellschaften beim Finanzamt fast 16 Millionen DM Vorsteuern geltend. Die vom Finanzamt ausgezahlten 8 Millionen Euro wurden anschließend zum Teil wieder an die AG überwiesen.

    Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zu drei Jahren und zehn Monaten. Nach Meinung der Strafkammer durfte für die ausländischen Produktionen keine Umsatzsteuern ausgewiesen werden. Dabei verneinte das Landgericht aber den groben Eigennutz und damit ein damals noch geltendes strafschärfendes Regelbeispiel. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision.

    Grundsätzlich sieht der Bundesgerichtshof (BGH) für den Eigennutz keinen Unterschied, ob die Gelder direkt an den Angeklagten flossen oder an ein Unternehmen, an dem er nicht völlig unerheblich als Aktionär beteiligt ist. Auch die Ausführung des Landgerichts, dass nicht festgestellt werden kann, ob mit den gezahlten Summen der Fonds an die AG nicht vielleicht offene Forderungen beglichen wurden, mag der BGH so nicht gelten lassen:

    Da sie hierzu nichts hat feststellen können und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Variante genannt hat, stellt sich die Frage, wie sie überhaupt zu entsprechenden Überlegungen gekommen ist. Sollte dies auf Vermutungen oder der Einlassung des Angeklagten beruhen, ist zu bemerken, dass entsprechenden Äußerungen ohne konkrete tatsächliche Hinweise nicht gefolgt werden muss, allein weil eine Behauptung nicht widerlegt werden kann.

    Somit reichen reine Spekulationen nicht aus. Wenn es für diese Möglichkeit keine Anhaltspunkte gibt, dann ist davon auch nicht auszugehen. Ferner hätte trotzdem geschaut werden müssen, ob die Fonds ohne die Steuererstattung überhaupt zahlungsfähig gewesen wären:

    Außerdem hätten, wenn auf bestehende Forderungen bezahlt worden sein sollte, Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob der entsprechende Fonds auch ohne die Steuererstattungsbeträge zur Zahlung in der Lage gewesen wäre.“

    Auch kritisiert der BGH, dass das Landgericht sich nicht ausgiebig genug mit der Frage beschäftigt hätte, ob nicht ein unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen könnte. Dies legte schon die hohe Summe der hinterzogenen Steuern nahe.

    Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens. Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, Rn. 21, BGHSt 53, 71, 80 mwN). Bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen liegt deshalb ein besonders schwerer Fall jedenfalls nicht fern, auch wenn ein Regelbeispiel nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 370 AO nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 – 1 StR 323/08, Rn. 22, NStZ 2009, 159).

    Weiter kritisiert der BGH, das Landgericht habe strafmildernd berücksichtigt, dass das Finanzamt die Rechnungen nicht hinreichend genug geprüft hätte. Dazu führt der BGH aus:

    Das Finanzamt hat bei den Fonds geprüft und Rechnungen einer existenten und aktiven inländischen Aktiengesellschaft vorgefunden, die Umsatzsteuer ausweisen. Es ist nicht Sache der Finanzbehörde, die materielle Berechtigung einer Rechnungsstellung zu überprüfen. Das Steuerrecht und die Finanzverwaltung dürfen – und sind gehalten -, gerade bei Anmeldungssteuern, wie der Umsatzsteuer, zunächst von zutreffenden Angaben der Steuerpflichtigen auszugehen.

    Aus diesem Grund hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.
    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Urteil vom 21. August 2012, Az.: 1 StR 257/12

  • Vor knapp drei Wochen war der frühere BayernLB-Vorstand Gerhard Gribkowsky vom landgericht München wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt worden. Kurz zuvor hatte er ein umfassendes Geständnis abgelegt, im Zuge des Verkaufs an Anteilen an der Formel 1 von Bernie Ecclestone rund 44 Millionen Dollar Schmiergeld erhalten zu haben. Dieses hatte Gribkowsky vorbei am Fiskus über verschiedene Umwege in einer Stiftung namens „Sonnenschein“ in Salzburg geparkt.

    Nun erklären die Anwälte von Gribkowsky, dass er um eine Wiedergutmachung bemüht sei, um im Gegenzug eine Verkürzung der Haftstrafe zu erhalten. Dies soll das Gericht in Aussicht gestellt haben.

    Unter anderem möchte der ehemalige Bankmanager das komplette Geld zurückführen und unter anderem dem Finanzamt sowie der BayernLB als Schadensersatz zufließen lassen. Er wolle am Ende mit „null“ dastehen heißt es weiter.

    ( Quelle: n-tv, 15.07.2012 )


  • Am 1. Januar 2013 soll eigentlich ein neues Steuerabkommen zwischen Deutschland der Schweiz in Kraft treten. Das Ziel dieser Übereinkunft ist es, weitere Fälle der Steuerhinterziehung zu verhindern und die Versteuerung von deutschen Konten in der Schweiz zu regeln sowie an das deutsche Steuersystem quasi anzupassen.  Dieser Plan wurde nach dem Ankauf von so genannten „Steuersünder-CDs“ aus der Schweiz und etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen sowohl der Bankkunden als auch der involvierten Mitarbeiter der Bank angegangen, die diese Daten beschafft und später nach Deutschland verkauft haben.

  • Die Schweizer Justiz hat Haftbefehle gegen drei Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen erlassen.

    Den Beamten wird vorgeworfen, am illegalen Ankauf einer CD mit Daten deutscher Steuersünder beteiligt gewesen zu sein. Nach Ansicht der Schweizer Behörden besteht der konkrete Verdachte, dass es Aufträge zum Ausspionieren von Informationen und Daten gab. Wichtig: In der Schweiz ist die Verletzung des Bankgeheimnisses grundsätzlich strafbar, in Deutschland nicht.

    Auch in Deutschland hat der illegale Ankauf damals zu Auseinandersetzungen geführt. Allerdings ging es dabei lediglich darum, ob man die Daten bewusst illegal „beschaffen“ dürfe.

    Die Schweiz hingegen beschuldigt die drei Steuerfahnder der Beihilfe zur Wirtschaftsspionage und des Verstoßes gegen das Bankgeheimnis. Bei einer Einreise in die Schweiz müssen die Beamten mit einer Verhaftung rechnen.

    Durch das Geschehen soll das für 2013 geplante Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz nicht beeinträchtigt werden. Danach sollen Anleger in der Schweiz mindestens genau so hoch besteuert werden. Zudem könnte das Abkommen solche Vorfälle künftig unmöglich machen, denn es werde die Strafverfolgung deutscher Beamter ausgeschlossen.

    ( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 31.03.2012 )


  • BGH, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 1 StR 631/10

    Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon ein Monat bereits als verbüßt gilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
    Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte gab die Umsatzsteuererklärungen für den Zeitraum 2000 bis 2003 erst im Jahre 2005 ab. Nach Auffassung des Landgerichts seien die Erklärungen verspätet abgegeben. Weiterhin seien die Selbstanzeigen unvollständig und unrichtig.

    Dazu der BGH:

    „Selbstanzeigen i.S.v. § 371 Abs. 1 AO müssen nicht als solche bezeichnet werden. Für ihre Vollständigkeit ist allein von Bedeutung, ob sie den nach § 371 AO erforderlichen Inhalt haben. Wird – wie hier – eine Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet abgegeben, kann sie deshalb Selbstanzeige für die Unterlassungstat sein, die mit der nicht rechtzeitigen Einreichung der Jahreserklärung begangen wurde.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Umsatzsteuerjahreserklärung – selbst wenn sie verspätet abgegeben wird – auch eine strafbefreiende Selbstanzeige für unrichtige oder pflichtwidrig nicht abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 5 StR 392/98, wistra 1999, 27).
    Welche Anforderungen an die Vollständigkeit einer Selbstanzeige zu stellen sind, hängt im Hinblick auf die Änderung des § 371 AO durch das „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) sowohl vom Tatzeitpunkt als auch vom Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige ab.“

    Der BGH hatte folglich zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen zu einer vollständigen Strafbefreiung bezüglich der nicht rechtzeitigen Abgabe der Jahreserklärungen geführt haben. Dies bejaht das Gericht. Anschließend wollte der BGH prüfen, ob die vom Landgericht festgestellten Abweichungen gegenüber dem für eine vollständige Selbstanzeige erforderlichen Inhalt lediglich unerheblich und geringfügig waren. In diesem Fall nämlich führe die Selbstanzeige noch zur Straffreiheit, da eine geringfügige Abweichung irrelevant sei. Das Gericht führte allerdings aus, dass die Feststellungen des Landgerichts für die Überprüfung nicht ausreichen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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