Steuerhinterziehung

  • BGH, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 1 StR 631/10

    Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon ein Monat bereits als verbüßt gilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
    Die Hauptverhandlung wurde an fünf Tagen in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, weshalb die Revision einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2 StPO geltend macht. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte sich in der Nacht vor Beginn des Fortsetzungstermins der Hauptverhandlung versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Das Landgericht nahm hier an, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und eigenmächtig der weiteren Hauptverhandlung entzogen. Daher beschloss das Landgericht, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortzusetzen. Den Aussetzungsantrag eines Verteidigers lehnte das Landgericht ab.

    Der Strafsenat führt dazu aus:

    „Eigenmächtigkeit kann danach grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Angeklagte – wie hier – während laufender Hauptverhandlung einen Suizidversuch unternimmt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 – 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178; vom 19. Februar 2002 – 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533).“
    „Nicht „schuldhaft“ bzw. nicht eigenmächtig kann ein Suizidversuch vor allem dann sein, wenn der ihn auslösende Zustand von dem ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung) bestimmt wurde. Beruht der Suizidversuch entscheidend auf einer „Schuldunfähigkeit“ im Sinne des ersten Eingangsmerkmals, dann wird eine Eigenmächtigkeit regelmäßig zu verneinen sein. Das zweite und dritte Eingangsmerkmal dürfte insoweit kaum praktisch relevant sein. Soweit das vierte Eingangsmerkmal (schwere andere seelische Abartigkeit) Ursache des Suizidversuchs sein sollte, kommt es auf den Schweregrad an. Dieser muss, um überhaupt relevant zu sein, dem Schweregrad der anderen Eingangsmerkmale entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45; vom 5. April 2006 – 2 StR 41/06, NStZ-RR 2006, 235). Dies gilt auch für eine Depression, sofern sie dieses Eingangsmerkmal erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – 5 StR 387/07).“

    Der BGH stellt folglich fest, dass ein Suizidversuch das ungeschriebene Merkmal „Eigenmächtigkeit“ im Sinne von § 231 I, II StPO nicht ausschließt. Allerdings ist er dann nicht eigenmächtig, wenn der Grund für den Suizidversuch auf einer Störung im Sinne von § 20 StGB beruht und der Schwergrad eine gewisse Schwelle übersteigt.


  • Quelle: Pressemitteilung des 1. Strafsenats (BGH) Nr. 020/2012 vom 07.02.2012

    Mit der gestrigen Entscheidung hob der Strafsenat die Verurteilung eines wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen Angeklagten auf verwies die Sache zurück an das Landgericht Augsburg, da die Strafzumessung fehlerhaft sei. Bei der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe seien nur besonders gewichtigte Strafmilderungsgründe für eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe denkbar.

    Pressemitteilung:

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

    2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

    Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.

    Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11


  • BGH, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 1 StR 274/11

    Das Landgericht Hildesheim hatte die Angeklagte wegenSteuerhinterziehung verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Der BGH stellte fest, dass das Urteil – ausweislich der Urteilsgründe – „auf einer in einer Vorbesprechung nach § 202a StPO informell getroffenen, verfahrensverkürzenden Verständigung“ beruht.

    Dazu führt der BGH aus:

    „Informelle Verständigungen“ widersprechen der Strafprozessordnung. Zwar ist es zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 202a Rn. 2). Solche Gespräche können – bei gründlicher Vorbereitung auf der Basis der Anklageschrift und des gesamten Akteninhalts – im Einzelfall sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair-trial-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 1 StR 458/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 2 StR 354/10; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtfehlerhaft und könnte u.U. sogar den Bestand eines Urteils gefährden. Die Staatsanwaltschaft, der neben dem Gericht die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens obliegt, hat hier indes kein Rechtsmittel eingelegt; eine von der Strafkammer angenommene Bindung an den Inhalt geführter Vorgespräche könnte hier die Angeklagte, die dies auch nicht mit einer Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 3 StR 528/09) geltend macht, nicht beschweren.“

    Danach widersprechen informelle Verständigungen der Strafprozessordnung. Es sei lediglich zulässig, Erörterungen zur Vorbereitung einer Verfahrensabsprache zu treffen. Diese seien aber nicht bindend. Ansonsten müssen Absprachen im Rahmen von § 257c StPO getroffen werden.


  • Steuerhinterziehung: Es ist und bleibt ein für viele fragwürdiges Geschäft. Zwar haben nach einem Bericht die Bundesländer vom Ankauf der Steuer-CDs (es waren ja mehrere Fälle) bislang profitiert und auch in Hamburg konnten dadurch 799 Selbstanzeigen in den letzten 2 Jahren statt der sonst üblichen 100 bis 150 Selbstanzeigen pro Jahr verzeichnet werden, doch die Kritik nimmt auch innerhalb der Bundesregierung nicht ab.

    So hatte sich Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) derweil kritisch geäußert und gesagt, dass er keine Dauerlösung in dem Ankauf von Steuer-CDs z.B. aus Österreich, der Schweiz oder Lichtenstein sehe. Eine solche – eventuell unter einem Rechtsverstoß zu Stande gekommene – Prozedur entspreche nicht auf Dauer angelegt seinem Verständnis von einem Rechtstaat.

    Vielmehr müsse eine europaweite Harmonisierung des Steuerrechts erschaffen werden und verwies auf das „Steuerabkommen“ mit der Schweiz.

    Der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) sieht dieses jedoch anders und erklärte, er wolle sich dieses Mittel der Beschaffung von den Daten und dadurch letztlich auch die Klärung von Straftaten „nicht aus der Hand nehmen lassen“.

    ( Hamburger Abendblatt, 17.10.2011 )


  • Wirtschaftsstrafrecht: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Grundlage der Verurteilung sind nicht zur Umsatzsteuer erklärte, durch Scheinrechnungen abgedeckte Schwarzeinkäufe und -verkäufe von Telefonkarten. Zusätzlich gründete der Angeklagte zwei Unternehmen, die er mit Hilfe von Strohleuten führte. Insgesamt hinterzog er Umsatzsteuern in Höhe von über zwei Millionen Euro.

    Bei den 16 Taten reichen die jeweiligen Beträge von 19.918 € bis zu 203.952 €. Bei 13 Taten liegt der Hinterziehungsbetrag über 100.000 €, acht dieser Taten wurden nach dem 1. Januar 2008 begangen. Auch in diesen Fällen hat die Strafkammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt und Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und vier Monaten verhängt.

  • OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 1 Ws 271-274/11

    Den Angeklagten wurde vorgeworfen, den Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in Millionenhöhe vorenthalten  und somit eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Dabei sollen sie 179 Arbeitnehmer als lediglich „geringfügig beschäftigt“ gemeldet haben, obwohl diese als Toilettenreinigungskräfte an Autobahnraststätten in größerem Maße beschäftigt waren. Zudem wurde ihnen vorgeworfen Umsatz- und Lohnsteuer hinterzogen zu haben.
    Laut Anklage haben sie sich damit des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in elf Fällen, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten in 25 Fällen, der Verkürzung von Umsatzsteuer in zehn Fällen, der Verkürzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in 35 Fällen, sowie den Angeklagten A. und T. Verkürzung von Einkommenssteuer in zwei bzw. vier Fällen schuldig gemacht.
    Das Landgericht Hildesheim hat daraufhin das Hauptverfahren wegen einiger Anklagevorwürde eröffnet und bezüglich anderen abgelehnt.
    Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
    Dazu führte das OLG Celle aus, dass im Wirtschaftsstrafrecht eine Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern und anderer Beträge dem Tatrichter grundsätzlich erlaubt ist. Allerdings müssten bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dürfe es keine andere sicherere Methode geben. Dann dürfe sich das Gericht sogar an Schätzungen anderer Stellen – wie z.B. des Finanzamts – halten.

    „Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme „nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint“ (BGH NStZ 2010, 635). Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.“

    Nach Ansicht des OLG lag es hier aber so, dass zuvor noch Arbeitnehmer hätten vernommen werden können. Dies wäre auch kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Zwar ist diese Ermittlung nicht zwangsweise vom Gericht selbst durchzuführen, vielmehr könnte das Gericht eine Beweiserhebung anordnen. Allerdings sind Ermittlungen dieses Umfangs von der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Daher war die  Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gerechtfertigt.


  • BGH, Beschluss vom 08.02.2011, Az.: 1 StR 651/10

    Mit Beschluss vom 08.02.2011 hat der BGH die Anforderungen an ein strafgerichtliches Urteil zur Steuerhinterziehung nach § 370 I AO herabgesetzt. Insoweit ist es nun einfacher, einen Arbeitgeber wegen Steuerhinterziehung zu verurteilen. Dazu führt der BGH aus:

    „Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede, nach der für das gesamte dem Arbeitnehmer gezahlte Gehalt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen, bedarf es im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer weder Feststellungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer, noch ist die Höhe der von den Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer im Urteil zu quantifizieren. Die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer ist bei der Verurteilung des Arbeitgebers weder für den Schuldspruch, noch für den Strafausspruch relevant.“

    Steuerhinterziehung bleibt, wie die Entscheidung des BGH zeigt – ein Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, in dem die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach und nach herabgesetzt werden. Nach der Ausweitung von Tatbeständen geschieht dies immer wieder auch mit der Senkung der Begründungsanforderungen an die Tatrichter, was z.B. die Anforderungen an die  Revision in Steuerstrafsachen erhöht.


  • Das Landgericht München I verurteile den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.

    Nach Beschluss des BGH vom 14.12.2010  ist die vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 II StPO unbegründet (Az.: 1 StR 275/10).

    Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 370 I Nr. 1 AO auch gegeben ist, wenn die Finanzbehörden Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts und zudem Zugang zu den Beweismitteln hatten.
    Das Landgericht hielt diesen Umstand für irrelevant, da es bei der Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 1 AO nicht darauf ankäme, dass die Behörden getäuscht werden. Die Täuschung ist folglich – anders als es beim Betrug der Fall ist – keine Tatbestandsvoraussetzung. Es geht lediglich um die falschen Angaben, wobei es also egal ist, ob die Behörden die Unrichtigkeit kennen oder nicht.

    Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH.


  • Gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt. Gegen ihn besteht der Verdacht, als Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firma in der Zeit von 2004 bis 2008 Steuerverkürzungen zu eigenen Gunsten und zugunsten der GmbH in einer Gesamthöhe von 229.501 Euro veranlasst zu haben.

    Das Amtsgericht (AG) ordnete mit Beschluss den dinglichen Arrest in das Vermögen der Firma als Drittbegünstigter in Höhe von 203.322 Euro an.

    Dagegen wandte sich der Beschuldigte mit einer Beschwerde. Diese wurde vom Landgericht (LG) als unbegründet verworfen und die Arrestanordnung sprachlich neu gefasst.

    Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und geltend gemacht, gegenüber der Staatsanwaltschaft sämtliche Kontobewegungen im Ausland offengelegt zu haben. Zudem habe er mit dem Finanzamt eine Vereinbarung getroffen, dass er gegen Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge über das sistierte Konto der Gesellschaft verfügen dürfe.

  • Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen den früheren CDU-Kreisvorsitzenden Richard B. auf. Das Landgericht Köln hatte ihn wegen Untreue, Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen einer Parteispendenaffäre zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Nach Ansicht des Landgerichts Köln hatte B. im Jahre 1999 dafür gesorgt, dass 33.000 Euro unbekannter Herkunft an den CDU-Kreisverband gezahlt wurden. Dagegen legte die Verteidigung Revision ein. Die Revision war erfolgreich und der Bundesgerichtshof entschied, dass das Urteil die Verurteilung Blömers wegen Untreue nicht tragen würde. Dies wurde damit begründet, dass die Pflichten aus dem Parteigesetz keinen das Parteivermögen schützenden Charakter habe. Daher komme keine strafbare Untreue in Betracht.

    Nun wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

    ( Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: 1 StR 94/10 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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