Steuerstrafrecht

  • Die Strafverteidigung eines Vaters und seines Sohnes – angeklagt wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von knapp über 2,4 Mio. Euro – endete erfolgreich. Die Strafverteidiger der Angeklagten konnten erreichen, dass das Landgericht trotz Überschreitens der Millionengrenze – welche nach Rechtsprechung des BGH im Regelfall keine Bewährungsstrafe mehr nach sich zieht – trotzdem eine Bewährungsstrafe für ausreichend erachtet hat.

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht ist spätestens seit dem Fall Hoeneß ein heißdiskutiertes Thema. Während auf der einen Seite immer wieder die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige gefordert wird, betonen die Befürworter dieser Regelung vor allem den finanziellen Nutzen für die Staatskasse.

  • Der Fall Uli Hoeneß hat die Frage aufgeworfen, wonach sich Strafe und konkrete Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung richten. Welche Kriterien werden in der Rechtsprechung berücksichtigt und wirken sich diese strafschärfend oder strafmildernd aus?

    Im Jahr 2008 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Höhe der hinterzogenen Geldsumme bei der Steuerhinterziehung ein entscheidender Faktor bei der Strafzumessung ist. Dabei wurde auch grundsätzlich geklärt, ab welcher Hinterziehungssumme welche Strafe droht.

  • Bereits nach vier Verhandlungstagen folgte das Urteil im Fall Hoeneß. Der Präsident des FC Bayern wurde wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hoeneß räumte zum Prozessauftakt sein Fehlverhalten ein und gestand im Laufe des Prozesses weitere bis dato unbekannte Steuerschulden. Insgesamt war die hinterzogene Summe jedoch so hoch, dass selbst diese strafmildernde Umstände, wie das Geständnis und die Selbstanzeige, eine Freiheitsstrafe nicht mehr verhindern konnten.

    Heute Vormittag wurden die Plädoyers gehalten: Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten gefordert, die Strafverteidiger von Hoeneß eine Einstellung des Verfahrens aufgrund der Selbstanzeige.

  • Das Steuerstrafrecht ist spätestens seit dem Fall der Selbstanzeige des Uli Hoeneß in aller Munde. Dabei ist das Steuerrecht eins der undurchsichtigsten Rechtsgebiete und für einen Laien kaum vollständig zu durchschauen. Daher hat vermutlich jeder, der schon mal eine Steuererklärung abgegeben hat, den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung unbewusst erfüllt. Aber selbst wenn man bewusst bestimmte Angaben tätig oder verschweigt, ist die Grenze zwischen Straffreiheit, Versuch und Vollendung nicht immer ganz eindeutig.

  • Die Staatsanwaltschaft München will laut Medienberichten noch in diesem August Anklage gegen den Präsidenten des FC Bayern wegen Steuerhinterziehung erheben. Dabei soll Uli Hoeneß bei der vermeintlichen Steuerhinterziehung aber noch Glück haben, denn Taten in Bezug zu 2,3 Millionen Euro der rund 3,2 Millionen Euro Steuern, die er hinterzogen haben soll, sind anscheinend bereits verjährt.

  • Nachdem die Selbstanzeige von Uli Hoeneß durch die Presse ging, stiegen die Zahlen der Selbstanzeigen im Rahmen des Steuerstrafrechts bundesweit. Bereits jetzt haben sich 6300 mutmaßliche Steuerbetrüger selbst bei den Behörden angezeigt. Das sind fast so viele, wie sich im gesamten Jahr 2012 anzeigten. Gemäß § 371 AO kann die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zur Straffreiheit führen. Das Strafmaß beträgt regelmäßig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gemäß § 370 Abs. 1 AO. In besonders schweren Fällen ist die Strafe sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

  • Die Meldungen über Uli Hoeneß, seine vermeintliche Steuerhinterziehung, seine Selbstanzeige im Januar 2013 und laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft überschlagen sich. Vieles wird vermutet, vieles prognostiziert. Hat Uli Hoeneß eine Chance auf Straffreiheit?

  • Zur Schadensfeststellung und Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.

    Der Angeklagte war als Finanzvorstand für eine AG tätig, an der er auch rund 10% der Aktien hielt. Diese AG produzierte im Ausland Filme und ließ diese durch Fonds finanzieren. Dabei stellte die AG ungerechtfertigter Weise Rechnungen über die Produktionskosten mit ausgewiesenen Umsatzsteuern aus. Die AG gab keine Umsatzsteuererklärung und auch keine Voranmeldung für das Jahr 2000 ab. Trotzdem machten die Fondgesellschaften beim Finanzamt fast 16 Millionen DM Vorsteuern geltend. Die vom Finanzamt ausgezahlten 8 Millionen Euro wurden anschließend zum Teil wieder an die AG überwiesen.

    Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zu drei Jahren und zehn Monaten. Nach Meinung der Strafkammer durfte für die ausländischen Produktionen keine Umsatzsteuern ausgewiesen werden. Dabei verneinte das Landgericht aber den groben Eigennutz und damit ein damals noch geltendes strafschärfendes Regelbeispiel. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision.

    Grundsätzlich sieht der Bundesgerichtshof (BGH) für den Eigennutz keinen Unterschied, ob die Gelder direkt an den Angeklagten flossen oder an ein Unternehmen, an dem er nicht völlig unerheblich als Aktionär beteiligt ist. Auch die Ausführung des Landgerichts, dass nicht festgestellt werden kann, ob mit den gezahlten Summen der Fonds an die AG nicht vielleicht offene Forderungen beglichen wurden, mag der BGH so nicht gelten lassen:

    Da sie hierzu nichts hat feststellen können und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Variante genannt hat, stellt sich die Frage, wie sie überhaupt zu entsprechenden Überlegungen gekommen ist. Sollte dies auf Vermutungen oder der Einlassung des Angeklagten beruhen, ist zu bemerken, dass entsprechenden Äußerungen ohne konkrete tatsächliche Hinweise nicht gefolgt werden muss, allein weil eine Behauptung nicht widerlegt werden kann.

    Somit reichen reine Spekulationen nicht aus. Wenn es für diese Möglichkeit keine Anhaltspunkte gibt, dann ist davon auch nicht auszugehen. Ferner hätte trotzdem geschaut werden müssen, ob die Fonds ohne die Steuererstattung überhaupt zahlungsfähig gewesen wären:

    Außerdem hätten, wenn auf bestehende Forderungen bezahlt worden sein sollte, Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob der entsprechende Fonds auch ohne die Steuererstattungsbeträge zur Zahlung in der Lage gewesen wäre.“

    Auch kritisiert der BGH, dass das Landgericht sich nicht ausgiebig genug mit der Frage beschäftigt hätte, ob nicht ein unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen könnte. Dies legte schon die hohe Summe der hinterzogenen Steuern nahe.

    Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens. Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, Rn. 21, BGHSt 53, 71, 80 mwN). Bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen liegt deshalb ein besonders schwerer Fall jedenfalls nicht fern, auch wenn ein Regelbeispiel nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 370 AO nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 – 1 StR 323/08, Rn. 22, NStZ 2009, 159).

    Weiter kritisiert der BGH, das Landgericht habe strafmildernd berücksichtigt, dass das Finanzamt die Rechnungen nicht hinreichend genug geprüft hätte. Dazu führt der BGH aus:

    Das Finanzamt hat bei den Fonds geprüft und Rechnungen einer existenten und aktiven inländischen Aktiengesellschaft vorgefunden, die Umsatzsteuer ausweisen. Es ist nicht Sache der Finanzbehörde, die materielle Berechtigung einer Rechnungsstellung zu überprüfen. Das Steuerrecht und die Finanzverwaltung dürfen – und sind gehalten -, gerade bei Anmeldungssteuern, wie der Umsatzsteuer, zunächst von zutreffenden Angaben der Steuerpflichtigen auszugehen.

    Aus diesem Grund hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.
    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Urteil vom 21. August 2012, Az.: 1 StR 257/12

  • Ein Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB erfordert die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit.

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen Insolvenzverschleppung und Bankrotts verurteilt. Das Urteil wurde später vom Landgericht Stuttgart bestätigt. Obwohl der Angeklagte spätestens seit dem 15. April 2004 von der Zahlungsfähigkeit wusste, hat er den Insolvenzantrag bis zum 25. November 2004 unterlassen. Bezüglich der Geschäftsjahre vor dem Jahr 2004 wurden lediglich Verstöße gegen die Buchführungspflicht festgestellt.

    Hiergegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision. Sie wollte auch eine Insolvenzverschleppung für die Geschäftsjahre vor 2004 erreichen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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