Steuerstrafrecht

  • Am 1. Januar 2013 soll eigentlich ein neues Steuerabkommen zwischen Deutschland der Schweiz in Kraft treten. Das Ziel dieser Übereinkunft ist es, weitere Fälle der Steuerhinterziehung zu verhindern und die Versteuerung von deutschen Konten in der Schweiz zu regeln sowie an das deutsche Steuersystem quasi anzupassen.  Dieser Plan wurde nach dem Ankauf von so genannten „Steuersünder-CDs“ aus der Schweiz und etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen sowohl der Bankkunden als auch der involvierten Mitarbeiter der Bank angegangen, die diese Daten beschafft und später nach Deutschland verkauft haben.

  • Die Schweizer Justiz hat Haftbefehle gegen drei Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen erlassen.

    Den Beamten wird vorgeworfen, am illegalen Ankauf einer CD mit Daten deutscher Steuersünder beteiligt gewesen zu sein. Nach Ansicht der Schweizer Behörden besteht der konkrete Verdachte, dass es Aufträge zum Ausspionieren von Informationen und Daten gab. Wichtig: In der Schweiz ist die Verletzung des Bankgeheimnisses grundsätzlich strafbar, in Deutschland nicht.

    Auch in Deutschland hat der illegale Ankauf damals zu Auseinandersetzungen geführt. Allerdings ging es dabei lediglich darum, ob man die Daten bewusst illegal „beschaffen“ dürfe.

    Die Schweiz hingegen beschuldigt die drei Steuerfahnder der Beihilfe zur Wirtschaftsspionage und des Verstoßes gegen das Bankgeheimnis. Bei einer Einreise in die Schweiz müssen die Beamten mit einer Verhaftung rechnen.

    Durch das Geschehen soll das für 2013 geplante Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz nicht beeinträchtigt werden. Danach sollen Anleger in der Schweiz mindestens genau so hoch besteuert werden. Zudem könnte das Abkommen solche Vorfälle künftig unmöglich machen, denn es werde die Strafverfolgung deutscher Beamter ausgeschlossen.

    ( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 31.03.2012 )


  • Quelle: Pressemitteilung des 1. Strafsenats (BGH) Nr. 020/2012 vom 07.02.2012

    Mit der gestrigen Entscheidung hob der Strafsenat die Verurteilung eines wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen Angeklagten auf verwies die Sache zurück an das Landgericht Augsburg, da die Strafzumessung fehlerhaft sei. Bei der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe seien nur besonders gewichtigte Strafmilderungsgründe für eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe denkbar.

    Pressemitteilung:

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

    2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

    Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.

    Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11


  • Steuerhinterziehung: Es ist und bleibt ein für viele fragwürdiges Geschäft. Zwar haben nach einem Bericht die Bundesländer vom Ankauf der Steuer-CDs (es waren ja mehrere Fälle) bislang profitiert und auch in Hamburg konnten dadurch 799 Selbstanzeigen in den letzten 2 Jahren statt der sonst üblichen 100 bis 150 Selbstanzeigen pro Jahr verzeichnet werden, doch die Kritik nimmt auch innerhalb der Bundesregierung nicht ab.

    So hatte sich Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) derweil kritisch geäußert und gesagt, dass er keine Dauerlösung in dem Ankauf von Steuer-CDs z.B. aus Österreich, der Schweiz oder Lichtenstein sehe. Eine solche – eventuell unter einem Rechtsverstoß zu Stande gekommene – Prozedur entspreche nicht auf Dauer angelegt seinem Verständnis von einem Rechtstaat.

    Vielmehr müsse eine europaweite Harmonisierung des Steuerrechts erschaffen werden und verwies auf das „Steuerabkommen“ mit der Schweiz.

    Der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) sieht dieses jedoch anders und erklärte, er wolle sich dieses Mittel der Beschaffung von den Daten und dadurch letztlich auch die Klärung von Straftaten „nicht aus der Hand nehmen lassen“.

    ( Hamburger Abendblatt, 17.10.2011 )


  • Wirtschaftsstrafrecht: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Grundlage der Verurteilung sind nicht zur Umsatzsteuer erklärte, durch Scheinrechnungen abgedeckte Schwarzeinkäufe und -verkäufe von Telefonkarten. Zusätzlich gründete der Angeklagte zwei Unternehmen, die er mit Hilfe von Strohleuten führte. Insgesamt hinterzog er Umsatzsteuern in Höhe von über zwei Millionen Euro.

    Bei den 16 Taten reichen die jeweiligen Beträge von 19.918 € bis zu 203.952 €. Bei 13 Taten liegt der Hinterziehungsbetrag über 100.000 €, acht dieser Taten wurden nach dem 1. Januar 2008 begangen. Auch in diesen Fällen hat die Strafkammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt und Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und vier Monaten verhängt.

  • Das Landgericht München I verurteile den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.

    Nach Beschluss des BGH vom 14.12.2010  ist die vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 II StPO unbegründet (Az.: 1 StR 275/10).

    Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 370 I Nr. 1 AO auch gegeben ist, wenn die Finanzbehörden Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts und zudem Zugang zu den Beweismitteln hatten.
    Das Landgericht hielt diesen Umstand für irrelevant, da es bei der Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 1 AO nicht darauf ankäme, dass die Behörden getäuscht werden. Die Täuschung ist folglich – anders als es beim Betrug der Fall ist – keine Tatbestandsvoraussetzung. Es geht lediglich um die falschen Angaben, wobei es also egal ist, ob die Behörden die Unrichtigkeit kennen oder nicht.

    Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH.


  • Das Landgericht Augsburg verurteilte am 05.05.2010 den Geschäftsmann und Ex-Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Steuerhinterziehung in sechs besonders schweren Fällen.
    Schreiber wurde schuldig befunden in den Jahren 1988 bis 1993 Provision aus Vermittlertätigkeiten für Rüstungs- und Flugzeuggeschäfte in Höhe von ca. 65 Mio. Mark erhalten und nicht versteuert zu haben. Daraus resultierten ca. 15 Mio. Mark Steuerschulden. Zudem soll Schreiber Briefkastenfirmen in Lichtenstein und Panama sowie Konten in der Schweiz unterhalten haben und so ein „System der Verschleierung“ geschaffen haben.

    Überdies bestünden nach Ansicht der 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg keine Zweifel, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Bestechung und Beihilfe zur Untreue, ebenfalls zuträfen. Diese könnten jedoch aufgrund von Verjährung nicht aufrecht erhalten werden.

    Schreibers Anwälte kündigten bereits am 05.05.2010 Revision an.
    (Quelle FAZ vom 06.05.2010 Nr. 104, S. 1)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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