Steuerverkürzung

  • Gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt. Gegen ihn besteht der Verdacht, als Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firma in der Zeit von 2004 bis 2008 Steuerverkürzungen zu eigenen Gunsten und zugunsten der GmbH in einer Gesamthöhe von 229.501 Euro veranlasst zu haben.

    Das Amtsgericht (AG) ordnete mit Beschluss den dinglichen Arrest in das Vermögen der Firma als Drittbegünstigter in Höhe von 203.322 Euro an.

    Dagegen wandte sich der Beschuldigte mit einer Beschwerde. Diese wurde vom Landgericht (LG) als unbegründet verworfen und die Arrestanordnung sprachlich neu gefasst.

    Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und geltend gemacht, gegenüber der Staatsanwaltschaft sämtliche Kontobewegungen im Ausland offengelegt zu haben. Zudem habe er mit dem Finanzamt eine Vereinbarung getroffen, dass er gegen Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge über das sistierte Konto der Gesellschaft verfügen dürfe.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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