Strafantrag
Bei den so genannten Antragsdelikten wie der Hausfriedensbruch oder die Beleidigung wird die Strafverfolgung nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern ist ein Antrag auf Strafverfolgung durch eine Person gemäß §§ 77 ff StGB notwendig. In der Regel betrifft dies eher Straftaten mit einem geringeren Unrechtsgehalt.
Gefährliche Körperverletzung mittels Körperteil

BGH zum Körpereinsatz in Form einer das Leben gefährdenden Behandlung:
Im Einzelfall kann der Einsatz des eigenen Körpers eine gefährliche Körperverletzung darstellen und dadurch ein hohes Strafmaß begründen.
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Der Büstenhalter als gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

In einem Prozess wegen Vergewaltigung wurde geklärt, dass der Büstenhalter der Frau kein gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt.
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BGH: Zum Erfordernis eines Strafantrags bei Untreue nach §§ 266 Abs. 2, 247 StGB

BGH zum Untreue-Prozess wegen Veruntreuung von Firmengeldern:
Zur Verfolgung von Straftaten der Untreue nach §§ 266 Abs. 2, 247 StGB ist im deutschen Strafrecht ein Strafantrag der/des Geschädigten erforderlich.
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BGH: Keine Vergewaltigung heißt nicht, keine Körperverletzung

Eine versuchte Vergewaltigung kann eine Körperverletzung beinhaltenm, wenn es an dem Geschlechtsverkehr fehlt. Nötigung und gefährliche Körperverletzung sind denkbar.
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