Strafklageverbrauch

  • Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen. In einem Vermerk erklärte die Staatsanwaltschaft, dass es vertretbar erscheine, das Verfahren im Falle einer geständigen Einlassung des Beschuldigten und vorbehaltlich der einzuholenden Zustimmung des zuständigen AG Kleve gemäß § 153a I Nr. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1000 EUR einzustellen. Dies wurde dem Verteidiger des Beschuldigten übersandt, mit der Frage, ob der Mandant mit der Einstellung gemäß § 153a StPO einverstanden sei.

    Mit Schreiben seines Verteidigers gab der Beschuldigte eine Einlassung zum Tatgeschehen ab und erklärte sich hinsichtlich der Zahlung und zur Einstellung des Verfahrens einverstanden. Die Staatsanwaltschaft holte die Zustimmung des AG Kleve ein. Die zuständige Richterin beim AG Kleve erklärte die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153a StPO. Dies teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten mit. Kurze Zeit später teilte der bearbeitende Staatsanwalt dem Verteidiger des Beschuldigten mit, dass eine Einstellung gemäß § 153a StPO nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht käme. Vielmehr werde nun beabsichtigt, einen Strafbefehl zu beantragen. Dies legte die Staatsanwaltschaft Kleve in einem Vermerk nieder, der dem Verteidiger des Beschuldigten übersandt wurde. Am gleichen Tag überwies der Beschuldigte den geforderten Betrag von 1000 EUR gemäß der Auflage. Der Verteidiger des Beschuldigten nahm in einem Schriftsatz Stellung.

    Die Staatsanwaltschaft Kleve beantragte kurz darauf, einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten zu erlassen und diesen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 EUR zu verurteilen.

    Das AG Kleve lehnte durch Beschluss den Erlass des beantragten Strafbefehls ab. Begründet wurde dies damit, dass mit der Erfüllung der im Einstellungsverfahren gemäß § 153a StPO erteilten Auflage ein Strafklageverbrauch und damit ein Verfahrenshindernis eingetreten sei. Mit dem verbindlichen Angebot einer Einstellung des Verfahrens, der Zustimmung des Beschuldigten und der Zustimmung des Amtsgerichts sei eine Bindungswirkung eingetreten. Mit Überweisung des Geldbetrages von 1000 EUR sei endgültig Strafklageverbrauch eingetreten.

    Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

  • 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 4 StR 408/10

    Der Angeklagte wurde vom LG Saarbrücken wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung beruhte auf der Feststellung, dass der Angeklagte dem Zeugen S. bereits im Herbst 2004 einen gefälschten 10-Euro-Schein als Muster überlies. Um Weihnachten 2004 herum habe er dem Zeugen S weitere 3900 Scheine gegeben. Er teilte dem Zeugen S. dabei mit, dass es sich um Falschgeld handeln würde und vereinbarte mit ihm, dass dieses Falschgeld als Sicherheit für einen vom Angeklagten geschuldeten Geldbetrag dienen solle. Um die Jahreswende 2005/2006 herum erklärte der Angeklagten dem Zeugen S., dass er seine Schulden nicht begleichen konnte und forderte den S. zum Verkauf des Falschgeldes auf. Dies geschah auch.
    Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.

    Der 4. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten als erfolgreich. Die Feststellung des LG, dass der Angeklagte dem Zeugen S. das Falschgeld um Weihnachten 2004 ausgehändigt habe und dies bereits den Tatbestand der Geldfälschung nach § 146 I Nr. 3 StGB erfülle, sei rechtsfehlerhaft.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:


    „Zwar kann die Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens auch durch die Hingabe von Falschgeld als Sicherheit erfüllt werden. Das LG hat aber nicht bedacht dass der Angeklagte durch Strafbefehl vom 16.03.2005, rechtskräftig seit dem 20.04.2005, wegen Inverkehrbringens von Falschgeld zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
    Danach steht einer Aburteilung der Weitergabe des Falschgeldes um Weihnachten 2004 herum die Rechtskraft des Strafbefehls vom 16.03.2005 entgegen, gem. § 410 III StPO. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass das mit dem Strafbefehl abgeurteilte Inverkehrbringen von Falschgeld dieselbe Falschgeldmenge betraf, aus der um Weihnachten 2004 herum dem Zeugen S. Falschgeldnoten übergeben wurden. Insoweit ist vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auszugehen (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2009 – 3 StR 273/09, NStZ 2010, 160).
    Dies führt hier allerdings nicht zu einer Einstellung des Verfahrens gem. § 206a StPO, sondern nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.“

    Der Strafsenat änderte den Schuldspruch dahingehend ab: Der Angeklagte hat sich gem. § 26 StGB der Anstiftung zum Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 SIGB schuldig gemacht, indem er den Zeugen S. um die Jahreswende 2005/2006 dazu aufforderte, die gefälschten Banknoten zu verkaufen.


  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 458/09

    Der Angeklagte war wegen unerlaubten Handelstreibens nach dem BtMG und tateinheitlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln (Drogen) in nicht geringer Menge in 11 Fällen, davon in 9 Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom Landgericht Duisburg unter Hinzuziehung zweier früherer Entscheidungen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden.

    Die hiergegen gerichtete Revision mit einer allgemeinen Sachbeschwerde hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg.

    Der BGH begründet den Teilerfolg damit, dass die Verurteilung in den Fällen der Einfuhr der Betäubungsmittel aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden muss, weil diesbezüglich ein Strafklageverbrauch eingetreten sei.

    Nach den Feststellungen des Senats organisierte der Angeklagte mit Hilfe eines Mitangeklagten die Einfuhr von ca. 20kg Marihuana im Kofferraum des durch den Mitangeklagten gesteuerten Fahrzeugs. Der Angeklagte selber hatte den Transport organisiert, begleitete diesen jedoch in einem anderen Fahrzeug und überschritt zuerst und kurz vor der eigentlichen Lieferung die Grenze nach Deutschland. Bei den hierbei durchgeführten Grenzkontrollen wurden einige „Joints“ beim Angeklagten gefunden und sichergestellt. Einen Zusammenhang zum später kontrollierten und festgenommenen Mitangeklagten konnten die Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen.

    Das AG Duisburg verurteile sodann den Angeklagten am 25.03.2008 aufgrund der mitgeführten „Joints“ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu einer Jugendstrafe.

    Aufgrund dieses rechtskräftig gewordenen Urteils ist die Strafklage verbraucht und der Angeklagte kann nicht aufgrund einer später bekannt gewordenen Tatmodalität wegen derselben Handlung erneut verurteilt werden. Die Verurteilung durch das AG Duisburg „erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht bekannt gewesene, durch dieselbe Handlung begangene Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel“.

    Demgemäß ist das Strafurteil bezüglich dieses Teils aufzuheben und die Revision der Verteidigung war erfolgreich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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