Strafmilderungsgründe

  • Nach dem Schuldspruch ist die Strafzumessung der wohl wichtigste Aspekt in einem Strafprozess. Die meisten Tatbestände im Strafrecht sehen einen recht weiten Strafrahmen vor und erlauben zusätzlich häufig noch die Annahme eines besonderen schweren oder minder schweren Falles. Dazu kommen oftmals Milderungsgründe, die nach § 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen verschieben können.

  • Häufig kommt es im Strafprozess vor Gericht zu Uneinigkeit bezüglich der Annahme eines minder schweren Falles, wie ihn zum Beispiel der § 30 Abs. 2 BtMG vorsieht. Während die Strafverteidigung naturgemäß häufig auf einen minder schweren Fall abzielt, sperrt sich die Staatsanwaltschaft oftmals dieser Annahme. Am Ende hat im Strafrecht jedoch das Gericht über diese Frage zu entscheiden und die Fakten abzuwägen, die dafür und dagegen sprechen.

  • Zur Anwendung von § 46b StGB kann es ausreichen, dass vorliegende Erkenntnisse bestätigt werden.

    Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Geldfälschung und verneinte eine Strafmilderung nach § 46b StGB („Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“), obwohl der Angeklagte frühzeitig sein Wissen offenbarte. Das Landgericht führte aus, dass der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis lediglich die bereits bestehenden Erkenntnisse der Ermittlungen bestätigt habe.

    Die Strafverteidigung sah trotzdem einen Anwendungsgrund für § 46b StGB gegeben und war erfolgreich mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH):

  • Die Anwendung des § 31 BtMG bei der freiwilligen Offenbarung von Wissen.

    In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG. Die Angeklagte gab gegenüber der Polizei eine Bekannte als Mitauftraggeberin des Rauschgifttransports an.

  • Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum bezüglich einer versuchten Tat ist eine zweimalige Strafmilderung durchzuführen.

    Der Angeklagte wurde wegen versuchten Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) sowie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) in fünf Fällen vom Landgericht Berlin verurteilt. Der Angeklagte soll Tritium an eine iranische Firma geliefert haben, obwohl dies in der Iran-Embargo-VO untersagt ist.

  • Erleidet das Missbrauchsopfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden.

    Das Landgericht Halle verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, dessen Vollstreckung es zur Bewährung aussetze. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision. Die Anklagebehörde kritisiert, dass das Landgericht strafmildernd berücksichtigt hätte, dass die Tat für das Opfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen gehabt habe.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hält dies jedoch für einen legitimen Strafmilderungsgrund:

    „Die Strafkammer durfte strafmildernd berücksichtigen, dass die Taten für die Opfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen hatten und haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1986 – 2 StR 608/85).“

    Auch sieht der BGH keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht positiv bewertet hatte, dass der Angeklagte keinen direkten körperlichen Zwang oder Gewalt auf das Opfer ausübte. Denn im Urteil hieß es, dass aufgrund der Nichtanwendung von Zwang oder Gewalt die Strafkammer im unteren Bereich des Strafrahmens bleiben konnte. Damit wertete sie dies nicht als eine Strafmilderung, die bei einer gewaltfreien Begehung der § 176 und § 176a StGB nicht vorgesehen ist, sondern lediglich als Orientierung für die Strafzumessung.

    Damit hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011, Az.: 4 StR 428/11


  • Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen wurde.

    Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten unter anderem wegen Körperverletzung verurteilt. Dabei nahm das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB an. In der Urteilsbegründung selbst steht jedoch nicht, ob der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB gemildert oder aus welchem Grund von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mittels Revision.

    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Einschätzung der Verteidigung, dass dieses Vorgehen hätte begründet werden müssen. Vor allem, da ein Grund für das Absehen der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ersichtlich ist:

    „Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlich sind (dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 20 ff.) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 3 StR 37/99), muss der Strafausspruch aufgehoben werden.“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 20. November 2012, Az.: 4 StR 442/12


  • Werden Drogen vor dem Verkauf (Handeltreiben mit Drogen) sichergestellt, so ist dies im Strafrecht ein Strafmilderungsgrund.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Münster wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dabei gab das Landgericht jedoch in den Urteilsgründen den Wirkstoffgehalt des Marihuanas nicht an.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • Vor der Strafmilderung wegen Gehilfenstellung sind allgemeine Milderungsgründe zu berücksichtigen.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) unter anderem wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dabei nahm das Landgericht bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB an. Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Gericht zwar die Gehilfenstellung strafmildern berücksichtigte, jedoch nicht vorher prüfte, ob die allgemeinen Milderungsgründe bereits zu einer Milderung führen würden:

    „Dabei hat es zwar die Gehilfenstellung des Angeklagten mitberücksichtigt, es hat indes nicht, wie geboten (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 50 Rn. 4), vorrangig geprüft, ob bereits die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, wonach der Sonderstrafrahmen nochmals nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mindern gewesen wäre.“ 

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2012, Az.: 5 StR 415/12


  • Begeht jemand einen Meineid, obwohl es gar keine Notwendigkeit für die Vereidigung gab, liegt regelmäßig ein minder schwerer Fall nach § 154 Abs. 2 StGB vor.

    Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Meineids in zwei Fällen. Die Strafverteidigung ging gegen dieses Urteil mit der Revision vor, weil das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 154 Abs. 2 StGB nicht hinreichend geprüft hätte. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    „Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der zum damaligen Zeitpunkt wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland untergetauchte Angeklagte in dem gegen L. wegen eines Tötungsdeliktes geführten Ermittlungsverfahren am 16. Januar 2007 als Entlastungszeuge gemeldet und sich vom sachbearbeitenden Staatsanwalt die Zusage geben lassen, nach seiner Vernehmung trotz angedeuteter Probleme mit der Ausländerbehörde das Gerichtsgebäude wieder verlassen zu können. In der noch am selben Tag durchgeführten richterlichen Zeugenvernehmung hat der Angeklagte bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und den Tatverdacht des Tötungsdelikts auf einen Alternativtäter gelenkt. Da der bei der Vernehmung ebenfalls anwesende sachbearbeitende Staatsanwalt den Ermittlungsrichter nicht über die Probleme des Angeklagten mit der Ausländerbehörde informiert hatte, fand eine Belehrung des Angeklagten über ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht statt. Im Anschluss an seine Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 62 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO vereidigt. Die Falschaussage des Angeklagten hinderte eine alsbaldige Mordanklage gegen L. nicht, der trotz wiederholter Falschaussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung – unter erneuter Vereidigung in Verkennung des § 60 Nr. 2 StPO – auch anklagegemäß verurteilt wurde.“

    Hier sieht der BGH vor allem die Notwendigkeit der Vereidigung als fraglich an:

    „Zwar hat es bei der Strafrahmenwahl zutreffend eine Strafmilderung wegen der unterbliebenen – jedoch objektiv gebotenen – Belehrung gemäß § 55 StPO verneint, weil der zur Aussage entschlossene Angeklagte sich auch durch den Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht von der Falschaussage hätte abhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1991 – 3 StR 342/90, BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4). Es hat zudem rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eidesverbots nach § 60 Nr. 2 StPO verneint. Gleichwohl hätte das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegt, strafmildernd berücksichtigen müssen, dass bereits die Voraussetzungen für eine Vereidigung des als Zeugen vernommenen Angeklagten nach der seit 1. September 2004 geltenden Neuregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Nichtvereidigung eines Zeugen der Regelfall und die Vereidigung die Ausnahme ist, bei zutreffendem Rechtsverständnis nicht vorlagen. Denn die Aussage des Angeklagten war für das Ermittlungsverfahren, das anschließend ohne Verzögerung gegen L. weiterbetrieben wurde, schon damals absehbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung; auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass eine Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig gewesen wäre (vgl. Ignor/Bertheau in LR, 26. Aufl., § 59 Rn. 6 ff.). Angesichts einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten, mithin objektiv verfahrensfehlerhaften Vereidigung lag für das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falls auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1960 – 1 StR 609/59, BGHSt 17, 128, 136, Fischer, StGB, 59. Aufl., § 154 Rn. 19 mwN).“

    Aus diesem Grund wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.

    BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012, Az.: 5 StR 219/12

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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