Ein Prozessrisiko als Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB muss konkret beziffert werden.
Die Angeklagte wurde vom Landgericht Hannover wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt. Ihr Ehemann mietete sich hochwertige Leihwagen an, lies sich dann von einem Dritten die Papiere fälschen und verkaufte diese unter Zuhilfenahme der Angeklagten an ahnungslose Käufer weiter.
Basiert das Gutachten auf persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen, sind an dem Sachverständigen strenge Maßstäbe der Befangenheit anzulegen.
In einem Betrugsverfahren vor dem Landgericht Baden-Baden musste der Wert von Diamanten festgestellt werden. Dazu wurde ein von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gehört. Dieser Sachverständige soll gegenüber einem weiteren Sachverständigen folgenden Satz über den Strafverteidiger geschrieben haben:
Wird eine Person angefahren, muss für eine Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits durch den Anstoß eine körperliche Misshandlung vorliegen.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankenthal wegen Körperverletzung in zwei rechtlich selbstständigen Fällen, einmal in Tateinheit mit Nötigung, Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Gericht darf sich nicht alleine auf Feststellungen eines aufgehobenen Urteils berufen.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilt einen Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu fünf Jahren Haft. Daraufhin wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision. Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Richter einen Betrug in 18 Fällen sowie zwei Fälle des versuchten Betruges sahen. Das Urteil bezüglich der Untreue in 33 Fällen und des Bankrotts wurden aufgehoben.
Vor wenigen Sekunden ist es über die Ticker gelaufen: Der in Olso wegen 77-fachen Mordes angeklagte Anders Breivik wurde für seine Taten auf der norwegischen Insel Utøya sowie in der Stadt Oslo für schuldig gesprochen und wird zu einer Gefängnisstrafe von 21 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Richter hatten den 33-jährigen Mann für zurechnungsfähig gehalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgenden Erwägungsgründen die Revision der Nebenklägerin im Inzestprozess von Willmersbach als unbegründet verworfen, so dass das Urteil und folglich die Verurteilung des Angeklagten unter anderem wegen Beischlafs unter Verwandten gemäß § 173 StGB rechtskräftig ist.
Vor dem Landgericht Gießen ist eine 67-jährige Frau wegen Totschlags angeklagt. Die Juwelierin soll einen 18-jährigen Räuber erschossen haben, als dieser das Juweliergeschäft im Juli vergangenen Jahres überfiel.
So soll sie den maskierten und mit einer ungeladenen Gaspistole bewaffneten Räuber in einen Nebenraum gelockt haben, in welchem sie eine Waffe aufbewahre. Anschließend griff sie zur Waffe und schoss auf den Jugendlichen, der kurz darauf an einem Kopfschuss starb. Beide sollen sich sogar gekannt haben.
Vor dem Landgericht Trier legte der wegen Mordes angeklagte 33-jährige Mann am Montag ein Geständnis ab. Darin räumte er weitestgehend ein, seine damalige Lebensgefährtin beim Sex unter Drogeneinfluss gefesselt, gewürgt und später mit einem Steakmesser erstochen zu haben. Nun erklärte der Angeklagte voller Bedauern diese Tat und will die Strafe und Schuld auf sich nehmen.
Der seit September 2010 laufende Prozess in Stuttgart gegen das ehemalige RAF-Mitglied Verena Becker ist nun beendet und ein Urteilsspruch erfolgt: Die 59-jährige Frau wurde wegen Beihilfe zum Mord an dem damaligen Generalstaatsanwalt Siegfried Buback im Jahre 1977 zu einer Haft von vier Jahren verurteilt, wovon zweieinhalb Jahre als bereits verbüßt gelten.
Das Landgericht Essen hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision.
Laut Anklage war den Nebenkläger von insgesamt vier Tätern in seinem Wohnmobil überfallen worden.
Das mutmaßliche Opfer erstattete noch in der Tatnacht Anzeige, konnte die Verdächtigen allerdings nicht beschreiben. Bei der Vorlage von Bildern erkannte er hingegen zwei der Angeklagten, zuvor war ihm allerdings mitgeteilt worden, dass sich in jeder Bildserie das Bild eines Verdächtigen findet (sog. sequentielle Wahllichtbildvorlage).
Das Landgericht hatte bis zum Ende Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten.
Der BGH betonte zwar, dass das Revisionsgericht die Täterschaft grundsätzlich nicht prüfe, kritisierte im vorliegenden Fall allerdings die Beweiswürdigung des Landgerichts:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner