Strafvereitelung

  • Die Richter des Landgerichts Halle mussten sich mit einem suspendierten Kollegen aus Dessau befassen. Ihm wurden Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt vorgeworfen. Der 61-jährige Richter am Landgericht Dessau-Roßlau soll zwischen April 2005 und August 2007 in fünf Fällen die schriftlich ausgefertigten Urteile nachträglich überarbeitet haben.

    Der Richter gestand, dass er unfertige Urteile innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist zur Geschäftsstelle gereicht hatte. Anschließend ergänzte und überarbeitete er die Urteile und lies die unvollständigen Urteile damit vervollständigen. Durch das Abliefern der unfertigen Urteile wurde den Verurteilten die Chance der Revision genommen. Denn ist ein Urteil nicht innerhalb von fünf Wochen zur Akte gereicht, ist das Urteil in der Revision aufzuheben.

    Das Landgericht Halle sah in diesem Verhalten zwar eine Rechtsverletzung, jedoch hätte es nicht die erforderliche Schwere erreicht, um als Rechtsbeugung angesehen zu werden. Der Angeklagte hatte weder Urteilstenor noch den Sachverhalt verfälscht. Aus diesem Grund liegt auch der für eine Rechtsbeugung notwendige erhebliche Unrechtsgehalt nicht vor.

    Die Staatsanwaltschaft hatte eine zweijährige Bewährungsstrafe gefordert, die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch. Letzterem kam das Landgericht Halle auch nach und sprach den Richter frei. Die Staatsanwaltschaft hat bereits angekündigt, ihrerseits die Revision einzulegen.

    ( LG Halle, 10.10.2012 – 3 KLs 16/12 )


  • Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg wurde der angeklagte Strafverteidiger wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200,- € verurteilt.

    Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie der Angeklagte mit der Berufung:

  • Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde der hier angeklagte Anwalt im Berufungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verhängt. Mit weiterem Beschluss hat die Berufungskammer gegen den Angeklagten gemäß § 132a StPO ein vorläufiges Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt verhängt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Beschwerde ein. Sein Strafverteidiger begründete die Beschwerde damit, dass kein dringender Tatverdacht für eine strafbare Handlung des Angeklagten bestehe. Die Verhängung des vorläufigen Berufsverbotes sei zudem unverhältnismäßig, da das sofortige Einschreiten nur zur Abwehr konkreter Gefahren geboten ist.

  • Der Angeklagte wurde vom LG Wuppertal wegen vollendeter Maßnahmenvereitelung im Sinne des § 258 I 2. Alt. StGB verurteilt. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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