Strafverteidiger

  • Das Amtsgericht Cloppenburg hatte einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gemäß § 112 II Nr. 2 StPO erlassen. Dem Mann wurde vorgeworfen, sich in zwei Fällen der Geldfälschung und in vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Dabei soll er Mitglied einer Bande gewesen sein, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der im Ausland wohnende Angeklagte legte Haftbeschwerde ein. Das Landgericht Oldenburg hat daraufhin den Haftbefehl durch Beschluss aufgehoben, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestünden.

  • Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

  • Der Angeklagte hatte gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung eingelegt. Am Tag der Berufungsverhandlung erschien er zunächst nicht zur angesetzten Zeit um 9.10 Uhr. Er ließ  telefonisch mitteilen, dass er mit einer Verspätung von einer Stunde und 15 Minuten ankommen wird.

  • Zunächst hatte das Amtsgericht den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt.

    Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, welche sich auf das Strafmaß beschränkte. Das Landgericht verurteile den Angeklagten daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Verteidigung des Angeklagten hatte in der Verhandlung einen Beweisantrag gestellt. Danach sollten die Verfahrensbeteiligten der ersten Instanz vernommen werden.

  • Der BGH hat mit Urteil vom 17.02.2011 bestätigt, dass auch bei einer Absprache die Festlegung auf eine Punktstrafe unzulässig ist und die Voraussetzungen des § 257c StPO nicht erfüllt.

    Zuvor verurteile das Landgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Dabei erfolgte im Prozess eine Absprache, welche grundsätzlich nach § 257c StPO zulässig ist.

  • Gestern gegen 9 Uhr wurde Jörg Kachelmann im Prozess wegen der angeblichen Vergewaltigung  einer seiner früheren Freundinnen als Delikt nach dem Sexualstrafrecht freigesprochen. Kurz darauf veröffentlichte das LG Mannheim eine ausführliche Pressemitteilung zum Freispruch, die einige Ausführungen zu dem Auftreten der Medien während der gesamten Zeit des Prozesses beinhalten. Im Übrigen enthält die Pressemitteilung auch scharfe Worte gegenüber der Nebenklägerin und dem Angeklagten.

    Pressemitteilung:

    LG Mannheim: Freispruch für Jörg Kachelmann

    Das LG Mannheim hat den Angeklagten Jörg Kachelmann vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.

    Der Vorsitzende der Kammer wies darauf hin, dass der Freispruch nicht darauf beruht, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist. Es bestehen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel an der Schuld von Herrn Kachelmann. Er war deshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen. Der Kammer zu unterstellen, sie sei nicht bestrebt, die Wahrheit herauszufinden und sie stattdessen mit dem Vorwurf zu überziehen, sie verhandele, bis etwas Belastendes herauskomme, ist schlicht abwegig. Im Ergebnis wird damit meinen Kollegen und mir jegliche Professionalität und jegliches Berufsethos abgesprochen. Es bleibt der ungerechtfertigte, dem Ansehen der Justiz schadende Vorwurf im Raum stehen, Richter seien bei Prominenten bereit, zu deren Lasten Objektivität, richterliche Sorgfalt und Gesetze außeracht zu lassen.

    Gleiches gilt im übrigen für die Staatsanwälte. Gerade der vorliegende Fall steht in seiner Komplexität exemplarisch dafür, dass mit vertretbaren Erwägungen unterschiedliche Sichtweisen denkbar sind. Den Vertretern der Staatsanwaltschaft deshalb pflicht- bzw. gesetzeswidriges Verhalten zu unterstellen, ist eines Strafprozesses unwürdig. Die – wenn auch hart geführte – Auseinandersetzung in der Sache setzt immer auch den respektvollen Umgang miteinander voraus. Diesen hat der Verteidiger des Angeklagten häufig vermissen lassen. Dass angesichts der Verdachtslage ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Anklage zu erheben und das Hauptverfahren zu eröffnen war, ist bei objektiver Betrachtung der gesamten Aktenlage – und nur auf die kommt es bei den vorgenannten Entscheidungen an – nicht zu bezweifeln. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dies nicht anders gesehen.

    Der Vorsitzende hat vor allem auch die Rolle des Internets und der Medien kritisch beleuchtet: Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Aber auch sie kennt Grenzen. Diese Grenzen existieren offensichtlich im Internet nicht. Vorwiegend hinter der Fassade der Anonymität wurden im Verlauf des Verfahrens in den Meinungsforen, Blogs und Kommentaren im Internet die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten, der Nebenklägerin, aber auch des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten immer wieder mit Füßen getreten, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich dagegen in irgendeiner Weise effektiv zur Wehr zu setzen. Auch angeblich Sachkundige konnten nicht der Versuchung wiederstehen, ohne Aktenkenntnis und ohne an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben, häufig aber auf der Grundlage unvollständiger und fehlerhafter Medienberichte per Ferndiagnose ihre persönliche Meinung zum Besten zu geben, die in der Regel nichts mit sachlicher Kritik zu tun hatte, sondern häufig nur Klischees bediente.

    Die Pressefreiheit zählt wie die Meinungsfreiheit zu den elementaren Grundrechten. Die Gerichte haben bei ihrer Tätigkeit die Pressefreiheit zu respektieren und den Medien eine angemessene Berichterstattung über das Verfahren zu ermöglichen. Gerichte müssen und sollen damit leben, dass sie durch die Medien öffentlicher Kontrolle unterliegen. Umgekehrt aber ist es Aufgabe der Presse, vollständig und sachlich zu berichten, dem Leser damit die Möglichkeit zu geben, sich unvoreingenommen eine Meinung zu bilden und dabei die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu achten. Statt der gebotenen Zurückhaltung gegenüber einem laufenden Verfahren prägten vorschnelle Prognosen, das einseitige Präsentieren von Fakten und mit dem Anschein von Sachlichkeit verbreitete Wertungen die Berichterstattung. Diese mögen zwar als Garant für Schlagzeilen und Verkaufszahlen dienen; der Wahrheitsfindung in der Hauptverhandlung sind sie jedoch in hohem Maße abträglich. Sie erzeugen Stimmungen, wo Sachlichkeit gefragt ist; letztlich vertiefen sie den mit der Durchführung eines Strafverfahrens verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und der Nebenklägerin in nicht gerechtfertigter Weise. Vor allem aber erschweren sie die Akzeptanz eines Richterspruchs in der Öffentlichkeit und schaden damit dem Ansehen der Justiz.

    Mit Befremden hat die Kammer die Aufrufe an die Bevölkerung registriert, im Wege der Abstimmung über Schuld und Unschuld des Angeklagten zu entscheiden. Damit verkommt das Gerichtsverfahren nicht nur zu einem reinen Event; vielmehr werden Entscheidungen von Gerichten, denen nicht selten eine hochkomplizierte Entscheidungsfindung vorausgeht, in der öffentlichen Wahrnehmung mit dem Merkmal der Beliebigkeit behaftet. Dass auch dadurch dem Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit massiver Schaden zugefügt wird, liegt auf der Hand. Mit öffentlicher Kontrolle der Gerichte durch die Medien hat diese Form der Medienarbeit nichts zu tun. Der Kammer ist bewusst, dass die Arbeit der Medien im vorliegenden Verfahren unter erschwerten Bedingungen stattfand. Durch den wiederholten Ausschluss der Öffentlichkeit war es den Medienvertretern nicht möglich, sich ein vollständiges Bild vom Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung zu machen. Dies hätte jedoch umso mehr Anlass zur Zurückhaltung bei der Berichterstattung sein müssen. Die Kammer hätte vor allem in diesem Zusammenhang von Seiten der Medien mehr Verständnis für die Belange des Strafprozesses erwartet.

    Das Gericht ist bei der Durchführung der Hauptverhandlung in erster Linie der Wahrheitsfindung verpflichtet. Dabei sind nicht nur die in der Strafprozessordnung vorgegebenen Regeln einzuhalten; die Gerichte, denen von Gesetzes wegen erhebliche Eingriffsbefugnisse zustehen, haben vor allem darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und der Zeugen nicht mehr als zur Wahrheitsfindung erforderlich eingeschränkt werden. Ob einer Hauptverhandlung für die breite Öffentlichkeit ein ausreichender Unterhaltungswert zukommt, ist für die Beurteilung der Schuldfrage und damit für die Gestaltung der Hauptverhandlung ohne Belang. Das Gericht ist bei der Durchführung der Hauptverhandlung nicht der Befriedigung des Sensations- und Unterhaltungsinteresses verpflichtet. Die medienwirksam vorgetragene Kritik des Verteidigers am Ausschluss der Öffentlichkeit ließ vordergründig den Eindruck entstehen, die Kammer habe bis zu seinem Auftreten ohne sachliche Rechtfertigung die Öffentlichkeit in exzessiver Weise ausgeschlossen. Dass sich drei Zeuginnen durch Interviews ihrer Persönlichkeitsrechte – jedenfalls teilweise – begeben hatten, verstärkte diesen Eindruck. Ohne Zweifel haben diese drei Zeuginnen und die entsprechenden Medien durch ihr Verhalten dem Ablauf der Hauptverhandlung geschadet.

    Im Rahmen der Urteilsbegründung im engeren Sinn hat der Vorsitzende die Komplexität der Beweislage, aber auch das Erfordernis der umfangreichen Beweisaufnahme betont und darauf hingewiesen, dass gerade die Plädoyers der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin dies eindrucksvoll belegt hätten. Er führte aus, dass der Schuldspruch auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbauen muss, die die hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt. Er wies daraufhin, dass nicht nur die Nebenklägerin, sondern auch der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer in einigen Punkten die Unwahrheit gesagt haben. Er hob jedoch in diesem Zusammenhang hervor: „Dass sie in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt haben, macht sie unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse angreifbar; dass sie deshalb insgesamt die Unwahrheit gesagt haben, lässt sich mit dieser Feststellung nicht belegen.“ In diesem Zusammenhang verwies er auf die Ausführungen in einem juristischen Lehrbuch, in dem sich bezogen auf das Sprichwort „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht und wenn er auch die Wahrheit spricht“ folgender Hinweis findet: „Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, stets anzunehmen, dass jemand der in einem Nebenpunkt lügt, auch im Kernpunkt die Unwahrheit sage“.

    Zusammenfassend lasse sich sagen, dass keiner der außerhalb der Aussagen liegenden Beweise für sich gesehen geeignet ist, die Schuld oder gar die Unschuld des Angeklagten zu belegen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass die objektive Beweiskette in die eine wie in die andere Richtung immer wieder abreißt. Die unzureichende objektive Beweislage lässt sich auch durch die von dem Vertreter der Nebenklage in seinem Plädoyer aufgeworfenen Sinnfragen nicht auffüllen. Diese zu Recht in den Raum gestellten Sinnfragen belegen zwar begründete Zweifel an einer Falschbeschuldigung durch die Nebenklägerin; die Zweifel an der Schuld des Angeklagten können sie jedoch nicht ausräumen.

    Urteil des LG Mannheim vom 31.05.2011

    Az.:    5 Kls 404 Js 3608/10
    Quelle:
    Pressemitteilung des LG Mannheim vom 31.05.2011


  • Am Wochenende haben am 20. und 21. Mai 2011 die 6. Petersberger Tage unter dem Titel „Sozialkontrolle durch Strafrecht „stattgefunden. Dabei beschäftigte sich die Fachtagung unter der allgemeinen Überschrift mit folgenden Fachbeiträgen:

    – Ist unser Sanktionensystem noch zeitgemäß?
    – Was kann Strafrecht heute noch leisten?
    – Gesetzesrecht und Richterrecht
    – Sicherungsverwahrung
    – Urteilsfolgen neben der Strafe
    – Strafrechtsschutz am Ende des Lebens
    – Gesetzgeberische Steuerungselemente im Wirtschaftsrecht – eines davon: Das Strafrecht
    – Unternehmensstrafrecht
    – Was bewirkt Compliance?

    Die nächste größere Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins ist das 28. Herbstkolloquium, welches am 11./12. November 2011 in Hamburg stattfinden wird. Dieses wird sich mit der Thematik „Prozessprognose und Verteidigungsstrategie“ beschäftigen. Die Veranstaltung findet im Grand Eliysée Hotel in der Rothenbaumchaussee in Hamburg statt.


  • Mit Beschluss wurde der Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger eines der wegen Mordes vor dem LG Saarbrücken angeklagten bestellt. Die Hauptverhandlung gegen insgesamt 12 Angeklagte fand an 148 Tagen in der Zeit vom 20. September 2004 bis zum 7. September 2007 statt.

    Der Beschwerdeführer beantragte nach Ende des Verfahrens die Festsetzung einer Vergütung als Pflichtverteidiger in Höhe von 120.250 EUR. Diese setzte sich zusammen aus gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren von 47.790 EUR und einer zusätzlichen Pauschgebühr von 72.460 EUR. Bezüglich der Höhe der Pauschgebühr ging der Beschwerdeführer von der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach der noch anwendbaren BRAGO multipliziert mit dem Faktor 1,25 aus.

    Das OLG Saarbrücken bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss eine Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 63.450 EUR netto und wies den weitergehenden Antrag zurück. Der Beschwerdeführer rügte dies mit einer Verfassungsbeschwerde, da er seine Grundrechte aus Art 3 I GG und Art 12 I GG verletzt sah.

  • Nach Ansicht des Jugendrichters müsse auf Erinnerung des Verteidigers die Festsetzung der Gebühren und Auslagen dahin abgeändert werden, dass die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 459,34 EUR festgesetzt werden.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

  • Die Anklage hat dem Beschwerdeführer 21 Fälle des schweren Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 II StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. In Folge dessen hat die Rechtspflegerin 1.332,68 EUR Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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