Das Amtsgericht Witten hatte sich im folgenden Beschluss mit der Frage nach dem Ersatz der Reisekosten seines auswärtig tätigen Wahlverteidigers zu beschäftigen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten ist dem Rechtsanwalt, der als Wahlverteidiger des Beschuldigten zum Gerichtstermin reiste, der Ersatz der notwendigen Auslagen in Höhe von 947,72 Euro als erstattungsfähig zuerkannt worden. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Bochum legte hiergegen Beschwerde ein. Seiner Auffassung nach seien die Kosten für den auswärtigen Verteidiger nicht erstattungsfähig.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner