Strafverteidigertag

  • Wiederaufnahme
    von Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg

    Die Arbeitsgruppe 6 warf einen Blick auf das (bisher zu wenig genutzte) Instrument der Wiederaufnahme in Strafsachen. Trotz der nicht ganz unbeachtlichen Funktion dieses Rechtbehelfs findet die Wiederaufnahme in der Praxis zu wenig Aufmerksamkeit. Dem gilt es langfristig entgegenzuwirken und bereits im frühen Stadium der Juristenausbildung durch eine gezielte Ausbildung und Beschäftigung mit dem Thema für weitere Grundlagen zu sorgen.

    Wichtig für ein rechtsstaatliches Verfahren: Der Verurteile muss auch nach seiner Verurteilung die Chance und Möglichkeit haben, asservierte Spuren bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft fachkundig untersuchen zu lassen. Vorraussetzung hierfür ist, dass die neuen Tatsachen zu einer Erschütterung der Urteilsgründe führten könnten und die neuen Tatsachen und Beweise somit von einer hohen Relevanz für das (abgeschlossene) Verfahren als solches, aber auch seiner persönlichen Verurteilung sind.

    Dass ein solches Verfahren in ähnlicher Form zu Erfolg führen kann für den unschuldig Verurteilten, zeigten bereits die in den USA angewandten „Innocence-Projects“, in dessen Rahmen 220 rechtskräftig verurteilte Straftäter aufgrund der neuen Erkenntnisse freigelassen worden sind.

    Die Arbeitsgruppe begrüßt ein solches Projekt und empfiehlt die Einführung eines vergleichbaren Projekts in Deutschland. In Zusammenarbeit mit einer Stiftung oder einem Lehrstuhl an einer Universität könnte somit eine neue Plattform erschaffen werden, die Kontakte zu Sachverständigen zu knüpfen ermöglicht und dem Verurteilten und dessen (früheren) Strafverteidiger bei den neuen Schritten zum Wiederaufnahmeverfahren begleitet.

    Ferner ist nach Auffassung der Teilnehmer der AG dem Verurteilten bei einer möglichen Wiederaufnahme nach §§ 359 Zif. 2 und 3 StPO und § 364 StPO des Verfahrens das Beteiligungsrecht als Nebenkläger einzuräumen.  Auch soll ein Wiederaufnahmegrund bei einer Beteiligung des (früheren) Strafverteidigers an einem prozessordnungswidrigen „Deal“ ohne Veranlassung durch den Verurteilten eingeräumt werden.

    Die AG macht allerdings auch deutlich, dass eine effektive Verteidigung in Wiederaufnahmesachen auch eine angemessene Honorierung erfordert. Hier sollten die geltenden Vorschriften des RGV entsprechend angepasst werden.

    Zudem sollten vor allem vor dem Hintergrund des Informationsbedürfnisses der Beteiligten die technischen Möglichkeiten eines Inhaltsprotokolls in der Hauptverhandlung eingesetzt werden.

    Zum Schluss stellen die Teilnehmer der Arbeitsgruppe abschließend fest, dass eine Verkürzung der Rechtskraft bei unschuldig Verurteilten unangemessen und so der Rechtsfrieden gestört ist.


  • (Mehr) Transparenz im Strafverfahren
    von Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg

    In der 5. AG des 34. Strafverteidiger-Tage in Hamburg wurde sich primär mit dem Gesetzentwurf des Strafrechtsausschusses der BRAK zur Verbesserung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren vom 18.02.2010 auseinandergesetzt, der den verstärkten Einsatz von Bild-Ton-Technik mit sich bringt. Doch ist die Videoaufzeichnung ein sinnvoller und vor allem zeitgemäßer Schritt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder führen solche Methoden der Videovernehmung zu einer Totalüberwachung?

    Für die Polizeibehörde bedeutet die Videovernehmung eine neue Art der Kontrolle, die sich der vernehmende Polizeibeamte im späteren Verfahren ausgesetzt sehen könnte und eine konkrete Überprüfung der Vernehmung und dessen rechtstaatlicher Durchführung ermöglicht. Diese hat auch für einen bewusst täuschenden oder lügenden Vernehmungsbeamten Folgen.

    Anders sehen es jedoch die Teilnehmer der AG. Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Aussage und insbesondere eines Geständnisses bedeutet für den Strafverteidiger, sich zwar auf der einen Seite über Risikofaktoren und Begleitumstände zu informieren und auch sein persönliches Geschick zu nutzen, jedoch ist die Verwendung von authentischen Protokollen unabdingbar. Der Einsatz von Videovernehmungen erschafft darüber hinaus nicht nur ein solches Wortprotokoll, sondern bietet deutlich mehr Platz für die Überprüfung des tatsächlichen Ablaufes der Vernehmung.

    Aus diesem Grund begrüßen die Teilnehmer der AG den BRAK-Entwurf zur Videodokumentation und führen noch einige Ergänzungen an:

    Das Video als Protokollbefehl sollte nach Vorstellung der Teilnehmer nach jedem Hauptverhandlungstag zu den Akten genommen werden. Zusätzlich müsste das Video noch in der laufenden Hauptverhandlung gemäß §147 StPO für die Verteidigung einsehbar sein, so dass weitere Unklarheiten in der Beweisaufnahme und sonstige fehlerhafte Abläufe aufgeklärt werden könnten. Hierzu weisen die Teilnehmer der 5. AG darauf hin, dass eine Videoaufnahme der Hauptverhandlung – wie sich in anderen Rechtskreisen bereits zeigte – einen „gewissen Disziplinareffekt auf die Verfahrensbeteiligten“ hat.

    Des Weiteren bietet die Videodokumentation auch die nahe liegende Erweiterungsmöglichkeit, sich auch auf das Ermittlungsverfahren auszudehnen und beispielsweise bei Beschuldigtenvernehmungen durch die Videoaufzeichnung Manipulationen und Fehler aufzuzeigen, jedenfalls durch diese Kontrolle zu minimieren.

    Interessant ist ferner, inwiefern der Einsatz von Videoaufzeichnungen das Aussageverhalten der Beschuldigten verändert und dieser durch eine solche technische Kontrolle einer (auch subjektiv empfundenen) anderen Situation ausgesetzt wird. Empirische Studien und eine wissenschaftliche Begleitung über das eventuell geänderte Aussageverhalten sind wünschenswert.

    Allerdings kritisieren die Teilnehmer der 5. AG, dass der neue Entwurf zur Videodokumentation in § 136 StPO nF nicht die Belehrungspflicht über die Videovernehmung vorsieht. Es wird aufgrund der eventuell bedeutsamen Rolle der Videoaufzeichnung für das spätere Verfahren eine zwingende Verteidigerbeiordnung bei der geplanten Videovernehmung des Beschuldigten gefordert, um bei dem Beschuldigten zu keinem (späteren) Nachteil zu sorgen.

  • Labeling
    von Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg

    Der Begriff „Labeling“ kommt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie „Reaktionsansatz“ oder „Definitionstheorie“, eine Bewegung zur Deobjektivierung von Abweichung und Kriminalität (siehe auch Wikipedia: labeling) Nach den Erkenntnissen der 3. Arbeitsgemeinschaft führt eine frühzeitige Stigmatisierung bereits Strafunmündiger (Kinder unter l4Jahren) im späteren Verlauf zu schärferen Sanktionen, als dies ohne die vorherige Prägung der Fall wäre. Dadurch kommt nicht nur der tatrichterlichen Bewertung ein besonderer Charakter zu, sondern auch die Wertung des Täters wird (negativ) beeinflusst.

    „Die Theorie des ,,Labeling“ kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur unter Berücksichtigung unterschiedlicher soziologischer und kriminologischer Wertungsbereiche, wie die Herkunft, das familiäre und soziale Umfeld.“

    Insbesondere das in der Presse immer wieder auftauchende Schlagwort der „jugendlichen Intensivtäter“ bereitet den Weg für gravierende Tendenzen der Stigmatisierung. Es besteht damit häufig die Gefahr, dass der Jugendliche diese Definition als „Selbstbild“ übernimmt. Wenn ihm immer wieder gesagt wird, er sei Intensivtäter, wird er sich auch weiterhin als solcher verhalten. Eine weitere kriminelle Lebensweise würde für ihn so quasi als vorgegebenes Schicksal unausweichlich. Neben einer Herabsetzung der Hemmschwelle nimmt die Festlegung der eigenen (delinquenten) Rolle spätestens in der Jugendstrafanstalt ihren (unerwünschten) Weg.
    Die Arbeitsgemeinschaft kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die immer wieder geforderte Härte des Staates bezüglich der auf diese Art und Weise stigmatisierten Jugendlichen hier kontraproduktiv und im Hinblick auf die Rechte des Beschuldigten äußerst bedenklich ist:

    „Es entsteht der Eindruck, dass die Gründung von „Intensivtäterabteilungen“ bei der Staatsanwaltschaft, die Durchführung von sog. „Fallkonferenzen“ unter Beteiligung von Polizei, Schule, Jugendamt, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft (und ohne Verteidiger!) sowie die besondere ,,Betreuung“ durch Sondersachbearbeiter der Polizei lediglich aus Hilflosigkeit und aufgrund öffentlichen Drucks entstehen. Eine entsprechende Förderung in den Jugendstrafanstalten findet nicht statt.“

    Durch die zusätzliche Stigmatisierung als „Intensivtäter“ wird bei Jugendlichen mit „Migrationshintergrund“ eine ohnehin bestehende Problematik ausgeweitet und im außerstrafrechtlichen Bereich fortgeführt. Die Arbeitsgruppe weist zu Recht darauf hin, dass anstelle von Stigmatisierung und Ausgrenzung, Lösungsansätze in der Ausweitung der Bildungsmöglichkeiten und der sozialen Hilfsangebote gefunden werden müssen.

    Diesem Ergebnis ist uneingeschränkt zuzustimmen: Durch immer weitere Einsparungen im Bereich von Hilfsangeboten für Kinder und Jugendliche in Begleitung der Schließung immer mehr Jugendeinrichtungen ist ein Problem entstanden, welches nun mit längeren Haftstrafen und insbesondere teuren Haftplätzen in Jugendstrafanstalten „gelöst“ werden soll. Wenn man die Kosten eines Platzes in einer Jugendhaftanstalt vergleicht mit den im Verhältnis dazu verschwindend geringen Kosten effektiver Jugendarbeit in der Prävention wird deutlich, dass hier ein völlig falscher Weg beschritten wird und Umkehr dringend geboten ist.

  • Der Geist des Obrigkeitsstaats im Revisionsrecht

    Freie Advokatur als Feindbild der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
    von Herrn Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg

    Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft konnte zutreffend festgestellt werden, dass kein Mittel der Strafprozessordnung seit deren Inkrafttreten einem so gravierenden Wandel unterlag, wie das Rechtsmittel der Revision.
    Während im Bereich der Sachrüge maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeiten der revisionsrechtlichen Kontrolle deutlich ausgeweitet worden ist und sogar die Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und Strafzumessung in erheblichem Umfang der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen wird die Möglichkeit, Verfahrensfehler geltend zu machen, erheblich eingeschränkt.Nicht nur überzogene Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen, sondern auch die Erhöhung der Begründungsanforderungen für Beweisanträge lassen Formfehler und Verfahrensrügen immer weiter als „stumpfes Schwert“ erscheinen.

    Die Strafverteidiger werden durch Beanstandungs- sowie Widerspruchspflichten nicht nur dazu angehalten, sondern letztlich verpflichtet, das Gericht auf mögliche Fehler zu überwachen und diese unmittelbar rügen zu müssen. Der Beschuldigte ist damit im Hinblick auf die Revision nicht nur der Qualität des Gerichts, sondern auch der seines Verteidigers ausgeliefert, die Möglichkeiten des Rechtsmittels der Revision werden werter herabgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die sog. „Rügeverkümmerung“ dar: Durch eine nachträgliche Änderung des Sitzungsprotokolls bzw. durch die Aufstellung des Erfordernisses der Darlegung von negativen Tatsachen führt dazu, dass Verfahrensrügen die tatsächliche Grundlage entzogen wird.

    M. E. handelt es sich hierbei um eine Tendenz, die ihren Grund und Ursprung in Einsparungen im Rahmen der Strafrechtspflege unter der leeren Floskel der ,,Effektivität der Strafrechtspflege“ hat. Die Strafverteidigung wird nur noch als notwendiges Übel angesehen, die Revision lediglich als (unnötiger) Kostenfaktor.

    Dem treten die Strafverteidigervereinigungen entgegen: Dazu heißt es in dem Ergebnispapier des 34. Strafverteidigertages:

    „Das Revisionsgericht ist – trotz seines erweiterten Prüfungsbereichs – kein „Tatrichter hinter dem Tatrichter“, der pragmatisch auf die strikte Einhaltung der Justizförmlichkeit des Verfahrens in den Vorinstanzen verzichten könnte. Seine Aufgabe ist die Rechtsprüfung in formeller und sachlicher Hinsicht.
    Die Analyse der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prozessrecht zeigt, dass eine Reihe wichtiger Entscheidungen, die in das strafprozessuale Gefüge eingreifen (Stichworte: Widerspruchslösung, Konnexität, Fristsetzung für Beweisanträge), unter gravierenden Begründungsmängeln leiden. Dies gilt auch für Entscheidungen des Großen Senats. Wesentliche Gegenargumente werden nicht oder nebenbei erwähnt, eine nochvollziehbare Auseinandersetzung findet nicht statt.
    Dieser Zustand ist unhaltbar. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Bundesgerichtshof zur vollständigen, rational nachvollziehbaren Argumentation rechtlich verpflichtet. Beachtet das Revisionsgericht die argumentative Struktur nicht, dann besteht die Gefahr, dass Ergebnisse erzielt werden, die letztlich nicht begründbar sind. Dies sind dann reine „Machtsprüche“.“

    Allerdings ist m. E. bei ablehnenden Entscheidungen des Revisionsgerichts eine dann trotzdem erfolgende Begründung anstatt eines „OU-Beschlusses“ gefährlich: Kann doch die erfolgte Begründung von der Bundesanwaltschaft auch bei aus deren Sicht ähnlich gelagerten Fällen herangezogen und gegen den Angeklagten verwandt werden.

    Zudem ist angesichts der Tatsache, dass es nach der Revision kein Rechtsmittel, sondern lediglich die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gibt, die Begründung der Ablehnung einer Revision für den Mandanten nur von geringem Nutzen. Ich stimme jedoch insofern überein, als dass eine letztlich argumentativ in objektiver Hinsicht kaum begründbare Entscheidung schwerer fällt, wenn man eine Begründung abgeben muss. Im Mindestmaß sollte der Bundesgerichtshof auch in einem ablehnenden Beschluss deutlich machen, ob er sich der Auffassung des Generalbundesanwalts angeschlossen oder mit abweichender Begründung entschieden hat.

    Die Arbeitsgruppe ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass es Aufgabe der Strafverteidigung ist, den Bundesgerichtshof durch gut begründete Revisionen auf Fehler im Urteil hinzuweisen und sich auf diese Art rechtliches Gehör zu verschaffen.
    Selbstverständlich ist die nicht weiter ausgeführte allgemeine Sachrüge dafür wenig geeignet. Auch ist dem Ergebnis der Arbeitsgruppe 1 zuzustimmen, dass bei erkennbarer Übergehung der Rügen oder Argumentationen der Verteidigung von § 356a StPO Gebrauch gemacht werden sollte, wobei bei einer Verletzung auch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bzw. eine Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht zu ziehen ist.

    Abschließend fordert die Arbeitsgruppe schließlich die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Begründung des Beschlusses gem. § 349 II StPO, mit dem eine Revision ohne Hauptverhandlung verworfen wird. Dieser Forderung ist m. E. nur eingeschränkt zuzustimmen, da – wie dargelegt – die Gefahr besteht, dass Pseudobegründungen sich in anderen Verfahren zum dortigen Nachteil der Angeklagten auswirken können. In den meisten Fällen dürfte der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr Chancen einzuräumen sein, als einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unzulässige Begründung durch den Bundesgerichtshof.

    Meiner Auffassung nach ist die Problematik der negativen Entwicklungen im Revisionsrecht insbesondere dem Umstand der Kostenersparnis geschuldet. Während im Zivilverfahren die Zulassungsvoraussetzungen für das Rechtsmittel der Berufung bzw. der Revision „verschärft“ worden sind, hat man sich im Strafrecht gegen eine Beschränkung in Form von Zulassungsvoraussetzungen entschieden.
    Dementsprechend wird nun durch die Gerichte versucht, der Arbeitsüberlastung auf anderem Wege Herr zu werden.

    Letztlich wird man sich fragen müssen, ob die Bundesrepublik Deutschland es sichleisten kann, an der Strafjustiz als einem wesentlichen Grundpfeiler einer modernen Gesellschaft zu sparen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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