Straßenverkehr

  • Wer unter Einfluss von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln am Steuer erwischt wird, hat anschließend häufig ein Problem mit der Führerscheinstelle. Zumindest ab bestimmten Grenzwerten droht nämlich ein Führerscheinentzug.

  • Bei vielen Straßenverkehrsstraftaten spielt die Promille-Grenze eine wichtige Rolle. Vor allem die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit ist häufig eine wichtige Frage in einem Prozess bezüglich Straßenverkehrsdelikte.

  • Für Verkehrsteilnehmer gelten ganz unterschiedliche Promille-Grenzwerte. Während ein Autofahrer spätestens mit 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration als absolut fahruntüchtig gilt, dürfen Radfahrer noch bei bis 1,6 Promille in die Pedalen treten. Dies möchten die Innenminister nun für Radfahrer aber ändern.

  • Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben.

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde eine 18-monatige Sperre bezüglich einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. In der Berufungsverhandlung beschränkte der Angeklagte durch seinen Anwalt die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und bezweckte die Absenkung der strafrechtlichen Sanktionen.

  • Eine gefährliche Körperverletzung ist beim Rammen mittels eines Kraftfahrzeuges nur dann anzunehmen, wenn bereits das Rammen die Schwelle zur Körperverletzung übersteigt und nicht erst der anschließende Sturz.

    Die Angeklagten wurden in einem Strafprozess vor dem Landgericht Wuppertal wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung zu Freiheits- beziehungsweise Geldstrafen verurteilt. Die drei Angeklagten legten durch ihre Anwälte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil ein.

  • Nach der Aufforderung des Verlassens und der Herabsenkung einer Schranke, handelt es sich bei einem Parkplatz nicht mehr um Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.

    Der Angeklagte stand mit seinem Fahrzeug auf einem unbefestigten Parkplatz neben einer Tankstelle. Ein Zeuge, der mit dem Öffnen und Schließen der Schranke zum Parkplatz vom Eigentümer beauftragt war, rief dem Angeklagten zu, er solle den Parkplatz verlassen, da er die Schranke schließen möchte. Der Angeklagte, der gerade mit einer anderen Person eine Körperverletzung zu Lasten eines Dritten beging, rief daraufhin dem Zeugen zu, er könne ruhig die Schranke schließen, er würde schon vom Parkplatz herunterkommen.

  • Konnte sich jemand trotz einer psychischen Krankheit in der Bewährungszeit strafrechtlich unauffällig verhalten, so ist dies begünstigend zu berücksichtigen.

    Dem Angeklagten wurden mehrere Beleidigungen, Nötigungen, Bedrohungen und eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen. Das Landgericht Stuttgart hielt den Angeklagten jedoch für schuldunfähig und stützte sich dabei auf ein Gutachten eines Sachverständigen. Dieses bestätigte eine schizoaffektive Störung mit manischen Zügen. Da dem Beschuldigten laut Gutachten die Einsicht fehlt, krank zu sein fehlt, muss damit gerechnet werden, dass er nach Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzten wir. Daraus könnten auch erneute schwere Straftaten entstehen.

    Aus diesem Grund ordnete das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

    Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen dieses Urteil Erfolg.

  • Durch das zur Verfügung stellen des Fahrzeuges können Mitinsassen aus dem Schutzbereich des § 315c StGB fallen.

    Der Angeklagte wurde unter anderem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB vom Landgericht Meiningen verurteilt. Nach Feststellung des Gerichts führte der Angeklagte einen mit zwei weiteren Personen besetzten Wagen, obwohl er aufgrund von Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Infolge der Fahruntüchtigkeit fuhr der Fahrer gegen eine Hausmauer und rammte Baustellenabsicherungen. Das Landgericht bejahte die Gefährdung von Leib und Leben der Mitfahrer.

  • An der subjektiven Erkennbarkeit der Wirkung kann es fehlen, wenn der analytische Grenzwert nur gering überschritten wird.

    Das Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.
    Der Mann war mit einem Kleinkraftrad unterwegs und wurde von der Polizei angehalten. Da er sich auffällig nervös verhielt und ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest positiv ausgefallen war, wurde dem Mann von einer Ärztin Blut abgenommen. Zusätzlich zeigte er Auffälligkeiten bei der plötzlichen Kehrtwendung nach vorherigem Gehen und der Finger-Nase-Prüfung. Im Labor wurden später 1,8 ng/ml THC im Blut festgestellt, der analytische Grenzwert liegt bei 1 ng/ml.

    Der Mann selbst sagte aus, dass er einen Tag zuvor Cannabis konsumiert hätte. Schon am gleichen Abend hätte er keine Wirkung mehr gespürt. Anschließend hätte er geschlafen und am nächsten Tag rund acht Stunden gearbeitet, bevor er von der Polizei angehalten wurde. Trotz dieser Aussage nahm das Gericht eine Fahrlässigkeit an. Hiergegen richtete sich die Revision.

    Auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat Bedenken bezüglich der Fahrlässigkeit:

    „Fahrlässig handelt danach, wer in zeitli¬cher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (zu vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (zu vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309).“

    In diesem Fall sei dies aber nicht so einfach anzunehmen. Nur weil objektiv Defizite zu erkennen waren, heißt es nicht, dass auch die Person selbst merken musste, dass sie noch nicht wieder fahrtüchtig ist.

    „Allein aus einer unsicheren „Finger-Nase-Prüfung“ und Unsicherheiten bei spontanem Wenden kann nicht darauf geschlossen werden, dass dich der Betroffene der möglichen Wirkung der Droge hätte bewusst sein müssen, weil nicht klar ist, ob diese Defizite dem Betroffenen hätten auffallen und er hätte darauf schließen müssen, dass diese auf dem Drogenkonsum beruhen.“

    Somit hat die Revision Erfolg. Das OLG Hamm hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Iserlohn zurück.

    OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: III-2 RBs 50/12


  • Nahe Hamburg ist es jetzt zu einer ungewöhnlichen Spritztour eines 14-Jährigen gekommen, die rechtliche Konsequenzen haben wird. So soll sich der Jugendliche aus Trittau mit der EC-Karte seines Vaters für 600 Euro einen Motorroller gekauft und diesen sofort zusammen mit einem 12-jährigen Freund im Straßenverkehr benutzt haben. Offenbar wusste er den PIN der EC-Karte, konnte er selbige dem Vater entwenden und war dem Verkäufer das Alter des Jungen nicht aufgefallen. Dabei besaß der Jugendliche nicht einmal einen Führerschein für das Fahren eines Motorrollers.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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