Datenschutz und allgemeines Persönlichkeitsrecht werden von Google Streetview berührt.
Der Internetkonzern Google gerät nun auch in Amerika wegen seines Projekts „Street View“ und der damit einhergehenden Datenpanne (siehe Beitrag unter „aktuelles“ vom 18.05 2010) ins Blickfeld der Justiz. Die Generalstaatsanwaltschaft Connecticut kündigte Ermittlungen an. Es ist wahrscheinlich, dass sich noch andere Bundessstaaten anschließen werden.
( FAZ vom 23.06.2010 Nr. 142, S. 13 )
Nachdem der Internetkonzern Google eingestanden hat im Rahmen seiner Street-View-Projekts über Jahre persönliche Daten von Internetnutzern auch nicht verschlüsselten Funknetzen erfasst zu haben, stellt sich die Frage der rechtlichen Bewertung des Ganzen.
Zunächst ist § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzuführen, welcher regelt, dass personenbezogene Daten zu geschäftlichen Zwecken nur erhoben, gespeichert, verändert oder übermittelt werden dürfen, wenn berechtigte Interessen gegeben sind und keine schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Die von Google erfassten Daten, stellen solche Daten gem. § 28 BDSG dar. Das Bundesdatenschutzgesetz ist jedoch nur anwendbar, wenn keine anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten in Frage kommen.
Hier ist insbesondere an das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu denken. § 89 TKG regelt, dass es unzulässig ist mit einer Funkanlage Nachrichten anzuhören, die nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Ferner dürfen die Inhalte oder der Empfang solcher Nachrichten, auch wenn dies unbeabsichtigt passiert, nicht mitgeteilt werden. Die von Google verwendeten Street-View-Fahrzeuge verfügen über so genannte Funkscanner. Hinsichtlich des Scans durch die Street-View-Fahrzeuge von Google gibt Google an, dass es sich um einen Fehler der Scan-Software gehandelt habe.
Überdies ist an eine Strafbarkeit des Verhaltens von Google nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu denken. Hier kommt § 202b StGB, das Abfangen von Daten in Betracht. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft macht sich danach strafbar. Die Gretchenfrage in diesem Fall ist nun, ob es sich bei den nicht-verschlüsselten Funknetzen um öffentliche Datenübermittlungen handelte, so dass keine strafbare Handlung von Google vorläge. Zudem stellt sich hier die Problematik des vorsätzlichen Abfangens.
Ob eine Strafbarkeit von Google gegeben ist, damit darf sich nun die Staatsanwaltschaft Hamburg befassen. Wir dürfen gespannt sein.
(FAZ vom 18.05.2010 Nr. 113, S. 4)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner