Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
In dem Prozess hat das Landgericht die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Nr. 1 StGB bejaht. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Revision.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner