Täuschungsabsicht

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 7/10

    Der Angeklagte war vom Landgericht Braunschweig wegen Betruges in insgesamt sechs Fällen, darunter in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen:

    Wie das Landgericht feststellt, hatte sich der vorbestrafte und einkommens- und vermögenslose Angeklagte von mehreren Bekannten unter Vorspiegelung gewisser Umstände mehrmals erhebliche Geldbeträge geliehen. Er war jedoch nicht zur Rückzahlung bereit und fähig.

    Hierfür stellte er aus verschiedenen Kopien von echten Urkunden einen vermeintlich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, „der ihn selbst als Verkäufer, zwei Käufer und einen Kaufpreis von 1.580.000 € auswiesen“. Damit wollte der Angeklagte über mögliche Darlehensgeber und auch seine baldige Zahlungsfähigkeit täuschen. Zum Einsatz kam dieser Vertrag jedoch nicht.

    Das Landgericht nahm hierdurch eine Urkundenfälschung an. Der 5. Strafsenat des BGH ist jedoch anderer Auffassung, aus folgenden Erwägungen:

    Der Angeklagte hat keine unechte Urkunde hergestellt. Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 4, 60, 61; 24, 140, 141; Fischer, StGB 57. Aufl. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). Soweit der Angeklagte den vermeintlich zustande gekommenen Grundstückskaufvertrag lediglich mit dem eigenen Namenszug unterschrieben hat, liegt eine Täuschung über den Aussteller der Gedankenerklärung nicht vor. Insofern handelt es sich um eine schriftliche Lüge (vgl. Fischer aaO Rdn. 18a), weil aus dem so geschaffenen Schriftstück der Angeklagte als Aussteller zu ersehen ist und lediglich der (fotokopierte) Bezugstext falsch ist. Mitaussteller sind hier auch nicht etwa die anderen Vertragsbeteiligten; deren Namenszüge sind lediglich einkopiert, ihnen fehlt die Authenzität einer Originalunterschrift. Durch das Zufügen von Kopien der Unterschriften der angeblichen Vertragspartner erfüllt der „Grundstückskaufvertrag“ nicht die Merkmale einer Urkunde, da das Schriftstück insoweit nach außen als Reproduktion erscheint (Fischer aaO Rdn. 12b m.w.N.). b) Der Angeklagte hat auch keine echte Urkunde verfälscht, da er für die Herstellung der Kopie des vermeintlichen Grundstückskaufvertrages lediglich Kopien von echten Urkunden verwendete.

    Aber auch die Täuschungsabsicht begründet nicht zwangsläufig die Strafbarkeit wegen eines Versuchs.

    Hierzu der Wortlaut des BGH:

    Die vom Landgericht festgestellte Täuschungsabsicht legt es zwar nahe, dass der Angeklagte von der hergestellten Vorlage eine weitere Kopie zumindest fertigen wollte, um das Werk insgesamt als Kopie eines unterschriebenen Originals erscheinen zu lassen. Dies begründet indes auch keine Strafbarkeit wegen eines Versuchs des Gebrauchens einer gefälschten Urkunde (vgl. Fischer aaO), weil zu keinem Zeitpunkt eine (falsche) Urkunde vorgelegen hat. 6 7 2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall II.7 der Urteilsgründe kann daher keinen Bestand haben.

    Insgesamt führen die Feststellungen des Strafsenats zum Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten und dadurch zu einer Änderung der Gesamtstrafe. Der Senat entscheidet in diesem Fall gemäß §354 Abs. 1 StPO selber über die Straffrage, da eine Aufhebung und Zurückweisung des Urteils zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe zu einer – hier vorliegenden – unvertretbaren Verfahrensverzögerung führen würde. Der Angeklagte ist angesichts der weiteren verbleibenden sechs Taten zu einer geringeren Freiheitsstrafe von nunmehr 4 Jahren verurteilt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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