Tagessatz

  • Ohne sie zuvor ordnungsgemäß beim Zoll bzw. am Airport anzumelden, hat der Vorstandschef des FC Bayerns, Karl-Heinz Rummenigge mehrere Luxusuhren aus Katar nach Deutschland eingeführt. Rummenigge gab an, dass ihm die Uhren geschenkt worden seien und er gedacht habe, dass Geschenke nicht verzollt werden müssten. Ab einem Wert von 450 Euro müssen aber auch Geschenke beim Zoll angegeben werden. So liegt eine Art der (Zoll)Steuerhinterziehung vor. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daher wegen Steuerbetrugs gegen den Bayernboss.

  • Das Amtsgericht Greifwald hat eine zuvor per Strafbefehl verhängte Geldstrafe wegen der Beteiligung an einer Castor-Blockade deutlich reduziert.

    Die Staatsanwaltschaft sprach für die beiden Aktivisten wegen Nötigung, Störung öffentlicher Betriebe und Zerstörung von Bauwerken eine Geldstrafe von jeweils 120 Tagessätzen zu je 30 Euro, also insgesamt je 3600 Euro aus. Diese Beschuldigten legten Widerspruch ein.

    Das Amtsgericht blieb deutlich unter der Forderung und verhängte Geldstrafen von 40 Tagessätzen á 23 bzw. 11 Euro wegen Nötigung. Damit ließ das Gericht auch die Vorwürfe der Störung öffentlicher Betriebe und der Zerstörung von Bauwerken fallen.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    ( Quelle: T-online vom 11.06.2012 )


  • OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011, Az.: III 1 RVs 96/11 – 82 Ss 30/11

    Das Amtsgericht Düren hat die Angeklagte wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls“ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

    Ihre hiergegen gerichtete Berufung vor dem Landgericht Aachen ist erfolglos geblieben. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte allein erziehende Mutter und hat drei Kinder im Alter von 17, 10 und 9 Jahren. Sie bezieht Kindergeld sowie Leistungen nach Hartz IV für sich und ihre Kinder.

    Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und im Besonderen die Bemessung der Tagessatzhöhe. Dazu da OLG:

    „Näherer Erörterung bedarf es lediglich in Bezug auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe, die im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt entzieht sich einer schematischen Behandlung und ist damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar (SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 -; SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 – III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655). Die tatrichterliche Wertung ist „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen (OLG Frankfurt StV 2007, 471).

    Die Angeklagte bezog nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Leistungen „nach Hartz IV“, d. i. Arbeitslosengeld II gemäß § 20 SGB II. Mangels entgegen-stehender Feststellungen und insbesondere mangels abweichenden Vortrags in der Revisionsbegründung ist dabei davon auszugehen, dass die Angeklagte den Regelsatz bezog. Dieser betrug bis zum 1. Januar 2011 gemäß § 20 Abs. 1 SGB II 345,00 € und seither nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II 364,00 €.

    Da der Tagessatz in der Regel nach dem Tages-Nettoeinkommen des Täters zu berechnen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB), ist schon auf der Grundlage der festgestellten Bezüge der Angeklagten gegen eine Festsetzung des Tagessatzes mit 10,00 € im Grundsatz nichts zu erinnern. Ob die Angeklagte über den Regelsatz hinaus weitere berücksichtigungsfähige Transferleistungen – wie etwa Mietbeihilfen oder Beihilfen zu Energiekosten – erhält, wozu das Tatgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist daher unerheblich.

    Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 -; SenE v. 03.04.2009 – 82 Ss 12/09 -; SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 – III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a). Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 – 1 Ss 425/08 – = BeckRS 2010, 20569 – zitiert nach Juris [Rz. 11]; OLG Frankfurt StV 2007, KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 – = BeckRS 2007, 16968; KG StV 2005, 89; OLG Düsseldorf NJW 1994, 744; OLG Stuttgart NJW 1994, 754; OLG Köln StV 1993, 336; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 u. NStZ-RR 1999, 213).

    Der Begriff des zum Lebensbedarf Unerlässlichen entstammt dem Recht der Sozialhilfe, § 26 Abs. 2 SGB XII. Er wird dort mit einem – zwischen 70 und 80% angesiedelten – Bruchteil des jeweiligen Regelsatzes bestimmt (VGH München, FEVS 45, 102 = NVwZ-RR 1994, 398 – zitiert nach Juris [70%]; OVG Bremen FEVS 37, 471 – zitiert nach Juris [80%]; Conradis, in: NomosKommentar SHB XII, § 26 Rz. 9; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6). Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. für Alleinstehende beträgt in Nordrhein-Westfalen nach § 1 der Verordnung über Regelsätze der Sozialhilfe vom 09.07.2009 (GV NW S. 335) 359,00 €. Bestimmt man nun das für den Lebensbedarf Unerlässliche mit einem Mittelwert von 75% hiervon (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6), errechnet sich ein Betrag von 269,26 €, der dem Angeklagten monatlich jedenfalls verbleiben muss. Die Differenz zum Regelsatz von 345,00 € beträgt damit 75,74 € monatlich bzw. 2,52 € täglich. Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 – 1 Ss 427/08 – zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10,00 € nicht zu beanstanden.

    Der Angeklagten sind allerdings zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss, Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB zu gewähren (vgl. insgesamt noch KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 = BeckRS 2007 16968). Die insoweit festzusetzenden Raten bemisst der Senat auf monatlich 35,00 €. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann er insoweit in der Sache selbst entscheiden; einer Zurückverweisung nur zur Festsetzung der Zahlungserleichterungen bedarf es nicht (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10).“

    Das OLG betont, dass die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe nicht schematisch erfolgen kann, sondern je nach Einzelfall betrachtet werden muss. Dies ergebe sich bereits aus § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Grundsätzlich kann auch bei einer Empfängerin von Sozialleistungen ein Tagessatz von 10 Euro angemessen sein. Allerdings ist einem Angeklagten immer das „zum Lebensbedarf Unerlässliche“ zu belassen. Daher hat das OLG festgestellt, dass hier Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB anzuordnen sind. Die Raten hat der Senat auf monatlich 35 Euro festgesetzt.

  • BGH, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 156/11

    Das Landgericht Halle hat den Angeklagten N. – tätig als Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung – wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsgewährung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
    Gegen den Angeklagten Sch. – tätig als Rechtspfleger beim Amtsgericht – hat es wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsannahme eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € verhängt.

    Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Rechtsfolgenaussprüche. Im Ergebnis hat keines der Rechtsmittel Erfolg.

    Zum Sachverhalt:
    Der Angeklagte Sch. ordnete über ein Grundstück die Zwangsverwaltung an und bestelle dafür den Angeklagten N. zum Zwangsverwalter. Der Sch. wohnte dabei in der Dachgeschoßwohnung auf dem Grundstück, was ihm vom damaligen Eigentümer gestattet wurde. Er bewohnte die Wohnung auch weiterhin, ohne Geld an den Zwangsverwalter N. zu zahlen. Dieser wusste davon, versprach sich aber Vorteile aufgrund der Tätigkeit des Sch. Zwischen Februar 2003 und November 2007 entstand dem Sch. ein Vorteil durch die kostenlosen Nutzung der Wohnung von insgesamt 8.408,84 € (108,50 €/Monat Kaltmiete und 36,48 €/Monat Betriebskosten).

    Der BGH bestätigte die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Untreue gemäß § 266 I StGB durch das Landgericht und sah insbesondere die mit der Revision beanstandete Vermögensbetreuungspflicht als gegeben.

    Zum Angeklagten N. führte der 4. Strafsenat des BGH aus:

    „Eine solche Vermögensbetreuungspflicht – wie auch seine Garantenstellung gegenüber der Gläubigerin von Johann-Christian T. und diesem selbst – bestand für den Angeklagten N. aufgrund von §§ 152, 154 ZVG in Verbindung mit dem Beschluss über seine Bestellung zum Zwangsverwalter.“

    Diese Pflicht habe der Angeklagte N. durch das Unterlassen der Einforderung und Einziehung des Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung und der Betriebskosten beim Angeklagten Sch. verletzt.

    Zum Angeklagten Sch.:

    „Gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte Sch. verstoßen, da er den Zwangsverwalter nicht dazu anhielt, bei ihm selbst Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten einzufordern.“

    Folglich hätte der Sch., um den Tatbestand der Untreue nicht zu verwirklichen, den Zwangsverwalter N. zur Einforderung der Miete bewegen müssen. Zudem beanstandete die Staatsanwaltschaft das Strafmaß, welches zu milde sei. Außerdem hätte gegen den Angeklagten N. ein Berufsverbot ergehen sollen. Der BGH wies auch die Revision der Staatsanwaltschaft zurück:

    „Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist jedoch in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN). Auch die Frage, welchen Umständen der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – 2 StR 498/09).
    Die Grenze des Vertretbaren und damit den ihm eingeräumten Spielraum hat das Landgericht bei der Festsetzung der Strafen gegen die Angeklagten noch nicht überschritten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler weist die Strafzumessung – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2011 dargelegt hat – letztlich nicht auf. Dies gilt auch für die Nicht-Verhängung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten N.“

    Damit verwarf der BGH die Revisionen und das Urteil des Landgerichts wird rechtskräftig.


  • BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 188/11

    Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche sich gegen die Strafhöhe und den Schuldspruch richtete. Auf die Revision hatte der Senat dieses Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen und den Schuldspruch jedoch aufrechterhalten.

    In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht – unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ausgesprochen. Dagegen wiederum wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

    Diese hat Erfolg. In der Begründung schloss sich der BGH der Antragsschrift des Generalbundesanwalt an:

    „Nach den Feststellungen (UA S. 4) wurde der Angeklagte am 7. August 2009 durch das Amtsgericht Hannover wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Zudem erließ das Amtsgericht Hannover gegen ihn am 2. Dezember 2009 einen Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen über 45 Tagessätze zu je 10 Euro. Beide Geldstrafen sind nach Darstellung des Landgerichts bereits vollständig vollstreckt (UA aaO). Ob diese Strafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weil die Strafkammer weder den Zeitpunkt der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch denjenigen ihrer Erledigung mitgeteilt hat, was zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2000 – 5 StR 280/00 und vom 13. November 2007 – 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72). Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde – wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat – einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung – hier also am 12. Oktober 2009 – vorzunehmen ist (st. Rspr. – etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 – 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 – 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 StR 110/11, Rdnr. 6). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung vom 7. August 2009 Zäsurwirkung hinsichtlich solcher Straftaten entfaltet, die – wie die verfahrensgegenständlichen Taten – zeitlich vor dem Erlass dieser Entscheidung lagen, war das Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Denn im Falle einer Zäsurwirkung jener Entscheidung hätten die beiden Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni 2010 und 21. Juli 2010 … nicht mit in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden dürfen.“

    Die  hier erfolgte Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen in die Gesamtfreiheitsstrafe kann das Strafübel insgesamt verschärfen und so den Angeklagten beschweren.


  • Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 20,00 € verurteilt.

    Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit Gerichtsbeschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO „vorläufig“ eingestellt mit der Begründung, dass die Strafe, zu der die Verfolgung führen könne, neben der Strafe, die der Angeklagte in anderen Verfahren zu erwarten habe, nicht ins Gewicht falle. In einem anderen Verfahren ist er rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen á 15,00 € verurteilt worden. In einem weiteren Verfahren, auf das sich die Einstellung auch bezieht, wurde der Angeklagte vermeintlich freigesprochen, das Verfahren ist allerdings noch anhängig.

    Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen eine „endgültige“ Verfahrenseinstellung ausgesprochen hat, da die verhängte Geldstrafe von 150 Tagessätzen keine Grundlage hierfür bilde aber ohne Anhörung des Angeklagten, hat der Vorsitzende ohne weitere Begründung verfügt, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird; zugleich hat er einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

    Die Wiederaufnahme ist dem Angeklagten nicht ausdrücklich bekannt gemacht worden. Gleichwohl ist gegen den Angeklagten das angefochtene Urteil ergangen, mit dem die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 50 Tagessätzen zu je 15,00 € herabgesetzt worden ist.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein. Dazu das KG:

  • LG Bremen, Beschluss vom 03.12.2010, Az.: 4 Qs 362/10

    Das Landgericht Bremen hat in einer Entscheidung die Anforderungen an eine DNA-Analyse nach § 81g StPO ausgeweitet. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Die erheblich vorbestrafte Angeklagte wurde vom AG Bremen zuletzt 2009 im Strafbefehlsverfahren wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15 Euro verurteilt. Bei der Tat sei die Angeklagte auf Grund ihrer Kleptomanie nur vermindert schuldfähig gewesen.

    Die Staatsanwaltschaft hatte sodann beantragt, dass der Frau zur künftigen Identitätsfeststellung Körperzellen entnommen werden, welchem das AG Bremen mit Beschluss zustimmte. Gegen diese Entscheidung legte die Angeklagte erfolgreich Beschwerde ein.

    Gemäß § 81g I 1 StPO muss für eine solche Anordnung eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorliegen. Zudem muss die Prognose ergeben, dass die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten besteht oder aber eine wiederholte Begehung anderer Taten zu befürchten ist, § 81g I 2 StPO.
    Nach den Überzeugenden Ausführungen  des Landgerichts Bremen war dies hier nicht der Fall, so dass auf die erfolgreiche Beschwerde hin der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben worden ist.


  • Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines Straßenverkehrsdelikts zu einem zweimonatigen Fahrverbot und zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt, die sich aus zwei Einzelstrafen von jeweils 35 Tagessätzen zu je 25 Euro zusammensetzt.

    Hiergegen erhob der Betroffene die Berufung. Die Richter hoben das Urteil auf und verurteilten den Betroffenen in einem Fall abweichend zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

    Gegen dieses letztinstanzliche Urteil der Berufung legte der Betroffene die Revision ein, die mit der Verletzung des formellen und materiellen Rechts durch die Richter des LG begründet wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt