Steht ein Bandenmitglied bei einer Bandentat nur „Schmiere“, ist es lediglich Gehilfe.
Der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die in wechselnder Besetzung mehrere Diebstähle beging. Dabei beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten häufig lediglich auf das Absichern des Tatorts und leichte Aufgaben, wie das Auskundschaften oder Abtransportieren der Ware.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten in allen Fällen als Mittäter. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.
Das Vermitteln und Begleiten bei einem Drogengeschäft ist regelmäßig nur als Beihilfe anzusehen.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.
Der Angeklagte vermittelte ein Rauschgiftgeschäft über 600g Heroin. Er sollte dabei vom Lieferanten der Drogen einen gewissen Anteil erhalten. Bei der Übergabe dolmetschte der Angeklagte zwischen Käufer und Verkäufer und half dem Käufer anschließend bei der Einfuhr der Drogen nach Deutschland. Eine weitere Vergütung sollte der Angeklagte dafür aber nicht erhalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) mag in diesem Verhalten keine Mittäterschaft sehen. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt anhand des Grades des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft. In diesem Fall ist dies nicht gegeben:
„Einen eigenen Einfluss auf das Betäubungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiterverkauf hatte der Angeklagte nicht; ebenso wenig sollte er die gehandelten Betäubungsmittel in Besitz nehmen. Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Übergabe des Heroins beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den Käufern und dem Lieferanten, so dass auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten.“
Aus diesem Grund ist der Angeklagte lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Strafverteidigung hatte damit Erfolg.
BGH, Beschluss vom 4. September 2012, Az.: 3 StR 337/12
Erschöpft sich das Mitwirken in einer bloßen Förderung fremden Handelns, liegt lediglich Beihilfe vor
Die Angeklagte hatte unter falschem Namen Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen. Anschließend trafen sich Beide und die Angeklagte brachte den Geschädigten zu dem abgelegen Tatort. Dort setzt sie ihn ab und fuhr weiter. Die Mitangeklagten nötigten den Geschädigten dann unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib und Leben zur Übergabe von 9000 Euro.
Das Landgericht Neubrandenburg verurteilte die Angeklagte wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 25 Abs. 2 StGB.
Das Landgericht Karlsruhe hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner