Werden mehrere Handlungen des Täters durch eine Beihilfehandlung ermöglicht, so handelt es sich trotzdem nur um eine Beihilfehandlung.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen Beihilfe zur Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen verurteilt.
Der Angeklagte erlaubte einem gesondert Verfolgten, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) zum Beschaffen von Grundstoffen für die Herstellung von synthetischen Drogen zu nutzen. Das Landgericht sah in jeder einzelnen Bestellung der 19 Grundstoffe einen Fall der Beihilfe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Der Angeklagte war wegen Betruges in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als „Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt ausgesprochen.
Der gegen das Urteil eingelegte Revision wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) teilweise stattgegeben, soweit es um die Frage der Tateinheit bzw. Tatmehrheit geht:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner