Vor dem Jugendschöffengericht wurde dem 20-jährigen Angeklagten die versuchte Vergewaltigung (§ 177 StGB) einer 17-Jährigen vorgeworfen. Der Rechtsanwalt des Angeklagten erklärte im Strafprozess, dass sein Mandant damals mit der 17-Jährigen tatsächlich am Bahnhofvorplatz getrunken habe. Anschließend seien sie gemeinsam fortgegangen. Als der Beschuldigte nicht wusste, wie er die junge Frau nachhause bringen solle, rief er die Polizei an. Diese empfahl jedoch ein Taxi und so habe er die 17-Jährige in ein Taxi gesetzt. Der Rechtsanwalt führte weiter aus, dass es zu keinem Zeitpunkt einen Versuch der Vergewaltigung gegeben habe.
Nimmt jemand in einem Land ein gestohlenes Fahrzeug entgegen, um es in ein drittes Land zu bringen, und fährt dabei durch Deutschland, so ist Deutschland kein Tatort für die Hehlerei.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Fürstenwalde wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. In der Berufung bestätigte das Landgericht Frankfurt (Oder) die Verurteilung, setzte die Strafe jedoch zur Bewährung aus.
Beweisanzeichen, die einzeln nicht von der Täterschaft überzeugen, können dies jedoch gegebenenfalls in einer Gesamtbetrachtung tun.
Zwischen zwei Rockergruppierungen kam es zu einer Verfolgungsjagd mit mehreren Fahrzeugen. Ein Fahrzeug wurde dabei von mehreren anderen Fahrzeugen so blockiert, dass es nicht mehr weiterfahren konnte. Anschließend sprangen mehrere maskierte Personen aus den Fahrzeugen und schlugen mit Schlagwaffen und Macheten auf das Fahrzeug und deren Insassen ein. Dabei wurden drei der vier Insassen schwer verletzt. Danach flüchteten die Täter unerkannt, sie hinterließen jedoch eine Machete, auf der die DNA eines Angeklagten gefunden wurde.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) vermochte zwar eine Reihe von Indizien erkennen, dass die Angeklagten am Tatort gewesen seien, jedoch reiche dies in der Gesamtschau für eine Verurteilung nicht aus. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) betont erneut, dass das Revisionsgericht hinzunehmen hat, wenn ein Tatgericht seine Zweifel an der Täterschaft nicht überwinden kann. Jedoch muss das Gericht die Beweise und Indizien rechtsfehlerfrei bewerten. Dazu gehört auch, dass die einzelnen Beweise und Indizien nicht gesondert und im Einzelnen bewertet werden dürfen, sondern die Bewertung in einer Gesamtabwägung vorzunehmen ist.
„In der Beweiswürdigung muss sich das Tatgericht mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben, dass es die Beweisergebnisse nicht nur für sich genommen gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen hat“
Dem wurde das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht wertet viele Indizien, zum Beispiel die Mitgliedschaft in der gleichen Rockergruppe, das gleichzeitige Abschalten der Mobiltelefone, ein rotes Fahrzeug am Tatort, Glassplitter eines anderen Wagens im Fahrzeug des Angeklagten, DNA-Spuren und Teilfingerabdrücke am Tatort, jeweils einzeln. Dabei wurden die Beweisanzeichen jedoch nicht in Beziehung gesetzt.
Der BGH ist der Meinung, dass sich aus der schieren Anzahl der Indizien etwas anderes ergeben kann, als aus der einzelnen Betrachtung. Darum wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverweisen.
BGH, Urteil vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 322/12
Vertraut ein Täter am Tatort lediglich auf die Hilfe seiner Freunde, so rechtfertigt dies noch keine gefährliche Körperverletzung iSd §§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll sich innerhalb einer Gruppe Jugendlicher aufgehalten haben. Dabei kam es mit einer anderen Gruppe zu einem verbalen Streit.
Nach Ansicht des Landgerichts soll dem Angeklagten klar gewesen sein, dass er sich bei einer anstehenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Deswegen wertete das Landgericht die anschließende Schlägerei als eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Dagegen legte die Strafverteidigung erfolgreich Revision ein.
Es reicht nicht aus, wenn das Urteil lediglich das Endergebnis der Wahrscheinlichkeitsberechnung von einer DNA-Analyse enthält.
Der angeklagte marokkanische Staatsangehörige führte in Spanien eine Beziehung mit der späteren Geschädigten. Nachdem sie sich von ihm trennte und nach Deutschland übersiedelte, versuchte der Angeklagte sie mehrfach zur Rückkehr zu bewegen. Daher reiste er einige Monate später ebenfalls nach Deutschland und spürte die Angeklagte auf.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner