Das Gericht darf eine behauptete Tatsache nicht als unterstellbar wahr bewerten und anschließend abändern.
Dem Angeklagten wurde vor dem Landgericht Aurich vorgeworfen, dass er sein Internetcafé auf Norderney in Brand gesteckt haben soll. Vor und nach der Tat soll er sich in einer Gaststätte aufgehalten haben. Das Gericht verurteilte ihn wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Dagegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.
Die Strafverteidigung beantrage in der Hauptverhandlung einen Wetterbericht vom Deutschen Wetterdienst zu erhalten. Dieser sollte belegen, dass der Angeklagte hätte nass werden müssen, wenn er die Gaststätte verlassen hätte. Keiner der befragten Zeugen erwähnte jedoch, dass der Angeklagte vom Regen „nassgeregnet“ war.
Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da man die Tatsache, dass es regnete, als wahr behandeln könne. Auch der Polizeibericht sprach von „Nieselregen“. Trotzdem hält das Gericht die behauptete Tatsache für bedeutungslos, weil es nicht die nötige Beweisbehauptung mit sich bringe. Im Urteil wurde jedoch dann die Aussage des Angeklagten, dass außerordentlich schlechtes Wetter herrschte, als widerlegt gewertet. Denn die Polizei sprach nur von Nieselregen und dagegen hätte man sich mit Regenschirm oder Jacke schützen können.
Der Generalbundesanwalt und der Bundesgerichtshof (BGH) teilen die Bedenken der Strafverteidigung. So kann das Gericht nicht einerseits die Behauptung als wahr hinnehmen und anschließend diese dahingehend einengen, dass lediglich Nieselregen herrschte. Für die Argumentation der Strafverteidigung war die Niederschlagsmenge nämlich ersichtlich entscheidend.
„Das Gericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache, dass es in der fraglichen Nacht geregnet und gestürmt habe, unzulässig abgeändert, indem es unterstellt, es hätte lediglich Nieselregen geherrscht, mithin von einer niedrigeren Niederschlagsintensität ausgeht. Die Niederschlagsmenge war – aus Sicht der Verteidigung – jedoch ersichtlich entscheidend für die Frage, ob der Angeklagte bei Regenwetter sich zum Tatort hätte begeben können, ohne dass seine Kleidung durchnässt gewesen wäre, was den in der Gaststätte befindlichen Besuchern – nach Auffassung der Revision – jedoch aufgefallen wäre.“
Aus diesem Grund hebt der BGH das Urteil des Landgerichts Aurich auf. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.
BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012, Az.: 3 StR 366/12
Ein Banner bei einem Fußballspiel mit „A.C.A.B.“ kann grundsätzlich eine Beleidigung der anwesenden Polizisten sein.
Ein Fußballfan hielt im Fanblock des Zweitligisten Karlsruher SC ein großes Banner mit der Abkürzung „A.C.A.B.“ hoch. Die Abkürzung steht für „all cops are bastards“. Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe vermisste dagegen eine geschlossene Darstellung der Tatsachen zur objektiven und subjektiven Tatseite und hob den Freispruch auf. Zusätzlich wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass für die neue Hauptverhandlung vor allem die Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG beachtet werden müsste. Erlaubt das Banner mehrere Auslegungen, so sei diejenige Auslegung anzunehmen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Vor allem muss das Landgericht sich mit der Frage beschäftigen, ob das Banner lediglich ein nicht beleidigungsfähiges unüberschaubares Kollektiv, das die Polizei grundsätzlich ist, anspricht, oder ob eine beleidigungsfähige abgrenzbare Gruppe der Polizei, zum Beispiel die Beamten vor Ort, gemeint ist.
Grundsätzlich gesteht das OLG Karlsruhe der Abkürzung A.C.A.B. jedoch beleidigenden Charakter zu. Denn die Bezeichnung als „Bastard“ legt einen beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB nahe. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Bezeichnung als „Bastard“ nicht als Kritik am Polizeieinsatz gesehen werden könne, da kein Bezug zur polizeilichen Tätigkeit bestünde. Daher liegt der Fall anders, als wenn Polizisten bei einer Verkehrskontrolle als „Wegelagerer“ bezeichnet werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12
Das Amtsgericht W. sprach den Angeklagten vom Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus rechtlichen Gründen frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht W. den Angeklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu der Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu jeweils 160 Euro.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der in der Schweiz wohnhafte Angeklagte mit seinem Pkw zum Einkaufen über die deutsche Grenze nach W. Dort erwarb er in einem Elektrofachmarkt zwei Standlautsprecher und ließ sich von der Verkäuferin eine „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ ausgefüllen.
Quelle: Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 107/2011 vom 21.06.2011
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH (erneut) fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG) des Aussagenden, in diesem Fall die ehemalige Tagesschau-Sprecherin und Buchautorin Eva H., der Pressefreiheit unterliegt, wenn die Äußerung des Betroffenen durch die Presse weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben wird.
Pressemitteilung:
Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung
Die Klägerin, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der „Tagesschau“, präsentierte am 6. September 2007 auf einer Pressekonferenz das von ihr verfasste Buch „Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten müssen“. Gegenüber den anwesenden Journalisten äußerte sie sich wie folgt:
„Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.“
In der Ausgabe des „Hamburger Abendblatts“ vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist:
„“Das Prinzip Arche Noah“ sei wieder ein „Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft“, heißt der Klappentext.“ Die Autorin, „die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen „im Begriff sind, aufzuwachen“, dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der „Existenzsicherung“. Und dafür haben sie ja den Mann, der „kraftvoll“ zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.“
Die Klägerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg.
Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.
Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 262/09
LG Köln – Urteil vom 14. Januar 2009 – 28 O 511/08
OLG Köln – Urteil vom 28. Juli 2009 – 15 U 37/09
Karlsruhe, den 21. Juni 2011
Der Angeklagte war wegen Betruges gem. § 263 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erster Instanz verurteilt worden.
Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.
Az: 1 Ws 789/09 (OLG Naumburg)
Am 22. September 2009 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des dringenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft.
Gegen den Haftbefehl legte der Angeklagte eine Beschwerde ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Magdeburg nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG Naumburg hält die Revision jedoch für begründet. Nach Auffassung des OLG ist von einer Fluchtgefahr des Angeklagten nicht auszugehen. So würde ihm zwar eine nicht unerhebliche Gesamtstrafe drohen, allerdings begründete sich die Straferwartung nicht von alleine aus den Anreiz einer Fluchtgefahr. Vielmehr müssten alle sonstigen und individuellen Umstände berücksichtigt werden.
Zu den Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr führt der Senat aus:
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die bloße Fortwirkung einer früheren Verdunkelungshandlung, die hier im vom Beschuldigten nicht hinreichend erklärten Verschwinden eines gefüllten Plastikmüllsacks im unmittelbaren Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen am 22. September 2009 erblickt werden könnte, reicht für die Annahme einer noch bestehenden Verdunkelungsgefahr grundsätzlich nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdnr. 35). Die auf bestimmte Tatschen begründete Gefahr zukünftiger Verdunkelungshandlungen ist derzeit nicht ersichtlich. [..]
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner, a. a. 0., § 112 Rdnrn. 17, 19).“
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschuldigte über „gefestigte soziale Bindungen“ zu seiner Lebensgefährtin und seinem Umfeld. So ist er zwar auf der einen Seite derzeit arbeitslos und lebt von seiner Ehefrau getrennt, anderseits ist er bis 2008 längere Zeit seinem Beruf als Schweißer kontinuierlich nachgegangen. Ferner hat er sowohl zu seinen Verwandten als auch zu seinen minderjährigen Kindern regelmäßig Kontakt. Zwar verfügt er weiterhin über Kontakte zu seinem Heimatland und auch über einen kasachischen Pass, jedoch reicht dies nicht aus, um damit eine Fluchtgefahr zu begründen. Auch die Höhe des Steuerschadens, der sich nach ersten Ermittlungen zwischen 47.000 und 88.000 Euro bewegt, rechtfertigt keine Annahme der Fluchtgefahr.
Folglich besteht kein Haftgrund, so dass der Haftbefehl nach Auffassung des Senats aufzuheben ist.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner