Telefonüberwachung

  • Für eine rechtstaatliche Verteidigung muss die freie Kommunikation zwischen Strafverteidiger und Mandanten garantiert werden. Dazu gehören nicht nur die persönliche oder schriftliche Kommunikation, sondern auch Gespräche per Telefon oder Handy.

  • Die Änderungen bezüglich der heimlichen Erhebung von Daten verstoßen gegen die Thüringer Verfassung

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH) hat einstimmig die Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes im Jahr 2008 für überwiegend nicht vereinbar mit der Thüringer Verfassung erklärt. Bei den Änderungen ging es insbesondere um Befugnisse der Polizei zur heimlichen Erhebung von Daten. So beinhaltet dieses zum Beispiel die Telefonüberwachung, das Verwanzen von Wohnungen und den Einsatz verdeckter Ermittler.

    Der Verfassungsgerichtshof kritisiert vor allem, dass der Grundsatz der Normenklarheit nicht hinreichend beachtet wurde. So bleibe unklar, inwieweit Berufsgeheimnisträger von den polizeilichen Maßnahmen ausgenommen seien. Auch sieht das Gesetz keine Vorschrift vor, die einen Abbruch der Überwachung vorschreibt, sobald der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Dies gebietet jedoch der Schutz der Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

    Ebenfalls wird kritisiert, dass das Gesetz die nachträgliche Benachrichtigung einer heimlichen Überwachung dann für entbehrlich hält, wenn der verdeckte Ermittler zukünftig erneut eingesetzt werden soll. Die Richter sehen in dem Benachrichtigungsrecht jedoch einen grundrechtlich gesicherten Anspruch. Ausnahmen davon müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
    Bis zum 30. September 2013 hat der Gesetzgeber nun Zeit eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Normen weiterhin nach Maßgabe der Urteilsgründe angewandt werden.

    ThürVerfGH, Urteil vom 21. November 2012, Az.: 19/09


  • Offenbar sollen über Monate hinweg bedeutende Daten aus der Telekommunikationsüberwachung beim BKA und der Bundespolizei versehentlich gelöscht worden sein. Grund dafür soll eine Softwarepanne sein. Betroffen sind davon unter anderem abgehörte Telefongespräche,  SMS und Ortungsabfragen (Funkzellenabfrage), die durch einen Fehler in der Software in dem Zeitraum von knapp zwei Monaten automatisch und unwiederbringlich am Standort in Wiesbaden gelöscht worden sind.

    Dies bestätigte nun das BKA gegenüber der „Bild am Sonntag“ und relativierte den Datenverlust jedoch. So sollen die für die jeweiligen Ermittlungsverfahren relevanten Daten bereits zuvor in die Akten übernommen worden sein, so dass diese Inhalte aktenkundig sind.

    Einige Kritiker sehen jedoch die Gefahren, dass nun in vielen Fällen die Originaldaten verloren gegangen sind und nur noch Abschriften und Auswertungen der Polizei existieren.

    ( Quelle: Focus online, 8.07.2012 )


  • Vor knapp 3 Monaten entschied das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde im Musterverfahren gegen die so genannte Vorratsdatenspeicherung. Konkret richteten sich die Beschwerdeführer gegen die aktuellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§113a, 113b TKG) sowie §100g StPO und rügten auch die Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.

    Des BVerfG hält mit dem Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) die derzeitige Ausgestaltung der Telekommunikationsüberwachung (Vorratsdatenspeicherung) für verfassungswidrig, sieht jedoch diese Regelungen nicht für gänzlich verfassungswidrig. Es müssen jedoch einige Regelungen abgepasst und konkretisiert werden.

    Die Fraktion „DIE LINKE“ hatte vor kurzem bei der Bundesregierung eine Anfrage über die Zahl der festgestellten Verurteilungen durch eben diese Vorratsdatenspeicherung gestellt. Die Bundesregierung antwortete (BT-Drucks. 17/1482) nun dahingehend, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen würden, in wie vielen Fällen es tatsächlich zu einer Verurteilung auf Grundlage der umstrittenen Telekommunikationsüberwachung gekommen sei. Demnach seien zwischen Mai 2008 und August 2009 in 4.707 Verfahren  auf die Vorratsdatenspeicherung zugegriffen worden. Genaue Zahlen im Hinblick auf die Verurteilung seien jedoch nicht bekannt.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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