Terrorismus

  • Die allgemeine Aufforderung sich dem Jihad anzuschließen ist keine Mitgliederwerbung nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafverteidigung werte sich mit der Revision gegen das Urteil erfolgreich vor dem BGH.
    Der BGH stellte fest, dass zur Erfüllung des Straftatbestandes für eine konkrete terroristische Vereinigung geworben werden muss. Es reicht nicht aus, pauschal für den Jihad zu werben:

    „Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem „Jihad“ anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum „Jihad“ nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO). Allein der Umstand, dass die „Medienstelle“ einer bestimmten terroristischen Vereinigung eine Veröffentlichung in ihr Angebot aufnimmt, verleiht andererseits einem darin enthaltenen allgemeinen Aufruf zur Teilnahme am „Jihad“ regelmäßig noch nicht den Erklärungswert, dies solle gerade auf Seiten dieser terroristischen Vereinigung geschehen. Denn solche Angebote umfassen erfahrungsgemäß oft nur schwer überschaubare Mengen propagandistischen und radikalreligiösen Materials.“

    Auch muss konkret zwischen der Werbung von Unterstützern und reiner Werbung um Sympathie unterschieden werden:

    „Besondere Sorgfalt ist zweitens zu richten auf die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie für eine bestimmte terroristische Vereinigung, ohne die der Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit verlöre. Nicht ausreichend ist danach das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient (BGH aaO).“

    Aus diesem Grund hatte die Revision Erfolg und ein anderer Strafsenat des Oberlandesgerichts muss erneut zur Sache verhandeln und entscheiden.

    BHG, Beschluss vom 19. Juli 2012, Az.: 3 StR 218/12


  • In Denver im Bundesstaat Colorado in den USA ist es am Freitagmorgen zu einem schrecklichen Vorfall in der Stadt Aurora gekommen. Während der Kinopremiere des neusten „Batman“-Filmes in einem Einkaufcenters stürmte ein 24-jähriger und mit Gasmaske und einem Gewehr ausgestatteter Mann den Kinosaal, zündete eine Rauchbombe mit Tränengas und begann wild um sich zu schießen. Anfangs hielten viele Teilnehmer das Geschehen für einen Werbegang oder Teil des Filmes. Kurz darauf brach jedoch Panik aus und rannten die Kinobesucher zum Notausgang und hinaus.

  • Wie der Bundesgerichtshof gestern bekannt gab,  wird der Haftbefehl gegen den Beschuldigten André E. aufgehoben. Dieser war wegen des Verdachts der Unterstützung der rechtsextremen terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ am 23. November 2011 ergangen.  Nach Ansicht des 3. Strafsenats sei jedoch kein dringender Tatverdacht gegeben.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH),  Nr. 99/2011 vom 7.6.2011

    In dem folgenden Fall geht es unter anderem um das medienrechtliche Problem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I, 1 I GG im Rahmen des Rechts am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG in der Abwägung mit der Pressefreiheit, auf die sie hier die Bild-Zeitung berufen konnte. Besteht ein öffentliches Interesse an der Bildnisveröffentlichung, kann diese dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegen. Im konkreten Fall ist dann eine Veröffentlichung des Fotos des Betroffenen in den Medien zulässig.

    Pressemitteilung:

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Die Beklagte ist Herausgeberin der „Bild“-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 – 3 StR 203/09, Pressemitteilung Nr. 203/2009). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16. Juli 2008 im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung unter der Überschrift „Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!“ ein Foto des Klägers veröffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist.

    Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe „Ansar al-Islam“ auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi zum Gegenstand. Während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)* am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden.

    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung zusteht.

    Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG** zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegenden – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

    Im Streitfall handelte es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.

    Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10

    Landgericht Berlin – Urteil vom 26. Februar 2009 – 27 O 982/08

    Kammergericht – Urteil vom 6. April 2010 – 9 U 45/09

    (veröffentlicht in AfP 2010, 385 und in NJW-RR 2010, 1417)

    Karlsruhe, den 7. Juni 2011

    * § 176 GVG

    Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

    **Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

    § 22

    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. ………..

    § 23

    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

    …………………

    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


  • Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main beginnt ein Prozess gegen einen mutmaßlichen Al Quaida-Terroristen. Dem in Frankfurt geborenen Deutsch-Syrer wird zur Last gelegt, dass er von Mai 2009 bis Juni 2010 Mitglied von Al Quaida gewesen sein und die Organisation unterstützt haben soll.

    Die Anklage wirft ihm vor, im März 2009 nach Pakistan gereist zu sein und sich dort in einem terroristischen Ausbildungslager der Islamistischen Bewegung Usbekistan (IBU) aufgehalten und sich darauf Al Quaida angeschlossen zu haben. Im Juni 2010 sollte er nach Deutschland zurückreisen und Al Quaida mit Geldzahlungen unterstützen.
    Der Angeklagte hat sich bereits umfassend zu den Vorwürfen geäußert. Zudem galt er als Informant für die Sicherheitsbehörden und soll Informationen über geplante Anschläge preisgegeben haben.

    ( Quelle: FAZ Nr. 104 vom 05.05.2011, S. 4 )


  • Drei deutsche Islamisten müssen sich nun vor dem Landgericht Stuttgart verantworten, da sie Menschen für den Heiligen Krieg angeworben haben sollen. Die drei Männer stammen aus Ulm, Bonn und Wiesbaden. Sie sollen die Radikalisierung von mehr als hundert Glaubensbrüdern in Deutschland betrieben haben. Dies geschah über eine ägyptische Koran- oder Sprachschule.
    Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart lautet auf die Bildung einer kriminellen Vereinigung.
    (Quelle: FAZ vom 26.10.2010 Nr. 249, S. 4)

  • Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Unterstützer der „Sauerland-Gruppe“ wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
    Nach Ansicht des Gerichtes sei es als erwiesen anzusehen, dass der Angeklagte für ein Mitglied der „Sauerland-Gruppe“ Ortungs- und Nachrichtengeräte sowie Kleidung für Kämpfe besorgt habe.

    Bei seinem „letzten Wort“ erklärte der Angeklagte nochmals, dass es sich endgültig von der „irrsinnigen Ideologie“ der Dschihadisten abgewandt habe.

    ( FAZ vom 16.10.2010 Nr. 241, S. 4 )

  • Die Umweltschutzorganisation Greenpeace hat beim Oberverwaltungsgericht Schleswig Klage auf Stilllegung des Atomkraftwerks Krümmel eingelegt.
    Zur Begründung führt Greenpeace an, dass eine Lücke beim Terrorschutz bestehe. Das Atomkraftwerk sei nicht gegen einen Aufprall eines Passagierflugzeuges geschützt. Ein solcher Aufprall sei jedoch geeignet einen schweren Atomunfall auszulösen. Die Betriebsgenehmigung müsse daher widerrufen werden.
    Der Betreiber des Atomkraftwerkes Vattenfall war davon nicht beeindruckt, vielmehr strebt er an Ende des Jahres ein Wiederanfahren von Krümmel zu beantragen. Das Atomkraftwerk ist seit einem Störfall 2007 nicht mehr am Netz. Vattenfall ließ allerdings verlauten, dass Krümmel inzwischen nach dem Einbau neuer Trafos und der Reparatur von Rissen und Dübeln technisch auf dem neusten Stand sei.
    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig wird wohl frühestens 2011 über diese Klage entscheiden können. Bis dahin wird ein Wiederanfahren von Krümmel jedoch nicht unterbunden, da die Klage von Greenpeace keine aufschiebende Wirkung hat.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15.09.2010, S. 14)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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