Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben kamen, werden nun Details des Unfalls bekannt. Wie die Polizei bestätigte, fuhr der Unfallverursacher deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und überfuhr eine rote Ampel. Statt der zulässigen 50 km/h fuhr der Unfallverursacher mit 98 km/h. Bisher ist ungeklärt wieso er derart beschleunigte.
Mit dieser Geschwindigkeit nähert er sich der Kreuzung am Eppendorfer Baum. Die Ampel war zu diesem Zeitpunkt bereits rot. Aufgrund seines Tempos konnte er in der langgezogenen Rechtskurve offenbar nicht mehr die Spur halten und fuhr in den Gegenverkehr. Dort erfasste er ungebremst das Heck des Golf Cabrios. Sein Heck brach ebenfalls aus, worauf sich der Wagen überschlug und in eine Menschengruppe an der Fußgängerampel vor der Bäckerei „Backwerk“ schleuderte.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 16.03.2011 )
Der wegen Mordes an dem Bankierssohn Jakob von Metzler verurteilte Markus Gäfgen geht nun in einem Zivilprozess gegen das Land Hessen vor und fordert Schmerzensgeld.
Nachdem Gäfgen im Jahre 2002 Jakob von Metzler entführt und getötet hatte, soll er in einem Verhör durch die Polizei mit Folterandrohung zur Benennung des Verstecks des Jungen gebracht worden sein. Gäfgen erklärte, dass er von einem Vernehmungsbeamten geschlagen und mit Schmerzen, Vergewaltigung, einem Wahrheitsserum und sogar mit dem Tod bedroht worden sei. Seitdem leide er an posttraumatischen Spätfolgen der illegalen Polizeimethoden.
Der Vernehmungsbeamte hingegen bestritt den Vorwurf in Details. Zwar habe der frühere Frankfurter Polizeivizepräsident Daschner ihn beauftragt, den leugnenden Gäfgen auf Wahrheitsserum und mögliche Schmerzen durch einen einfliegenden SEK-Beamten „vorzubereiten“, aber er habe ihn nicht angefasst oder aus der Nähe bedroht.
Ein Sachverständiger erklärte vor Gericht, dass Gäfgen eindeutig traumatisiert sei. Jedoch seien viele andere belastende Momente erkennbar. Bereits vor dem Verhör sei das Lügengebäude Gäfgens zusammengebrochen, er habe die eigene Lebensperspektive zerstört, zudem habe er den Tod seines Opfers miterlebt. Nach der Einschätzung des Gutachters sei der Tod des Jungen die für Gäfgen belastendste Erfahrung gewesen. Die Androhung der Folter könne die bereits vorhandene psychische Störung noch graduell verstärkt haben.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 17.03.2011 )
Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben gekommen sind, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Verfahren gegen Unfallverursacher Alexander S. eingeleitet. Gegen ihn wird wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung ermittelt.
Bisher ist er noch nicht zur Tat vernommen worden. Auch die Ergebnisse der Blutanalyse stehen noch aus. Bislang steht nur fest, dass im Urin des Unfallverursachers der Haschisch-Wirkstoff THC nachgewiesen werden konnte.
Laut Polizei soll er mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ über eine rote Ampel gefahren sein, dabei kollidierte er mit einem anderen PKW, überschlug sich und schleuderte in die Gruppe an der Ampel wartender Fußgänger.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 15.03.2011 )
Vor dem Landgericht Hannover findet ein Prozess gegen einen 42-jährigen Frührentner statt, der zwei Italiener am 05.07.2010 aufgrund eines Streites ermordet haben soll, weil Italien bereits vier Mal Fußballweltmeister wurde und Deutschland lediglich drei Mal.
Der Verteidiger des Angeklagten verlas eine Erklärung, in dem der Angeklagte angibt, dass er sich nur noch schemenhaft an den Morgen erinnern könne; lediglich an die Geräusche von drei Schüssen.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er mit den beiden Italienern in einem Lokal in Streit geraten sei und dieses verlassen habe, um mit dem Taxi nach Hause zu fahren und eine Pistole zu holen. Danach sei er zurückgekehrt und habe einen der Italiener direkt mit einem Kopfschuss getötet. Dem anderen Italiener habe er in den Hinterkopf und den Rücken geschossen.
Einem psychiatrischen Gutachten nach sei der Angeklagte zu dem Tatzeitpunkt wahrscheinlich vermindert schuldfähig gewesen, es seien Alkohol und Psychopharmaka in seinem Blut gefunden worden. Jedoch habe er sich aus Frust über die eigene desolate soziale Lage zum Herr über Leben und Tod aufgeschwungen, um kurzzeitig das eigenen Ohnmachtsgefühl auszuschalten.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 21.01.2011, S. 14 )
Der Angeklagte ist vom Landgericht Aachen wegen „versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (gemäß §§ 253 Abs. 1, 3, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 b StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt“ worden.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen entscheidenden Teilerfolg erzielen.
Die mit Darmbakterien verunreinigten Infusionslösungen, die für den Tod von drei Säuglingen in der Uniklinik Mainz verantwortlich waren, basierten nicht auf Personalfehlern. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Mainz sei nicht davon auszugehen, dass den Mitarbeitern der Uniklinik Mainz ein Schuldvorwurf gemacht werden könne. Auch der Leiter des Instituts für Hygiene und öffentliche Gesundheit an der Universität Bonn bestätigte, dass die Abläufe in der Uniklinik Mainz bei der Zubereitung der Infusionslösungen ein hohes Qualitätsniveau hätten, das auch im europäischen Vergleich zur Spitze zähle.
Es sei möglich, dass die Bakterien durch kleine Beschädigungen der Flasche eingedrungen seien. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Flasche erst nach Abfüllung beschädigt worden ist. So etwa vom Transport vom Hersteller zum Importeur oder zum Zentrallager.
(Quelle: FAZ vom 28.08.2010 Nr. 199, S. 9)
5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 403/09
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Diebstahls in der Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.
Diese hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) insofern einen Teilerfolg erzielt, als dass der Angeklagte nicht wegen Diebstahl verurteilt werden kann, da das Opfer – wie vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen – zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits vom Angeklagten für tot gehalten wurde. Insofern scheidet das Tatbestandsmerkmal des Bruchs fremden Gewahrsams aus, denn Tote können kein Gewahrsam an einer Sache besitzen.
Hierzu führt der 5. Strafsenat aus:
“Nicht aufrecht erhalten bleiben kann auch der Schuldspruch wegen Diebstahls. Da die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er J. bei der Brandlegung bereits für tot hielt, fehlte es ihm zum Zeitpunkt der Mitnahme der Kleider und des Fotoapparates der Getöteten am erforderlichen Vorsatz, fremden Gewahrsam zu brechen. Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos, da eine Tote keinen Gewahrsam gehabt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Anstelle einer Schuldspruchänderung und Einzelstrafkorrektur hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.“
Zudem ändert der 5. Strafsenat des BGH den Schuldausspruch hinsichtlich der vom Landgericht erklärten Tatmehrheit zwischen Mord und Brandstiftung mit Todesfolge im Ablauf des Tatgeschehens.
Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:
„Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur. Die Strafkammer ist von Tatmehrheit zwischen Mord (aus sonst niedrigen Beweggründen) und Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung) ausgegangen. Da die Geschädigte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch infolge der Kombination aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, verstarb, verbindet der einheitliche Erfolg der Handlungen – der Tod der Geschädigten – die Straftatbestände des Mordes und der qualifizierten Brandstiftung zur Tateinheit. Dies lässt die Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren für die qualifizierte Brandstiftung entfallen.“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner