Todesfolge

  • Der Messereinsatz muss in einer Notwehrsituation nicht angedroht werden, wenn die Gefahr droht, dass dies den Angriff nicht mit Sicherheit beendet.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

  • Wird ein Urteil im Strafausspruch aufgehoben, müssen Feststellungen zur Person erneut getroffen werden.

    Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge vom Landgericht Bonn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Aufhebung des Urteils im Strafausspruch durch den Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte die Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei hatte das neue Urteil Bezug auf den Werdegang des Angeklagten aus dem ersten Urteil genommen und die Feststellungen wörtlich übernommen.

  • Wird ein Urteil zugunsten des Angeklagten zurückverwiesen und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, die die Tat in milderem Licht erscheinen lässt, so muss er es besonders begründen, wenn er bei der gleichen Strafhöhe bleibt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wuppertal wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

  • Der Bundesgerichtshof hebt den Freispruch des angeklagten Arztes in dem spektakulären Fall um den Tod des C. im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen („Brechmitteleinsatz“) erneut auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen.

  • BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 202/11

    Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte teilweisen Erfolg.

    Der BGH beanstandet, dass das Landgericht den Anforderungen des Jugendstrafrechts nicht gerecht wird. Im Jugendstrafrecht gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, das heißt diejenigen des StGB, gemäß § 18 I 3 JGG nicht. Vielmehr dienen sie lediglich der Orientierung der Tatschwere, die der Gesetzgeber durch die Strafrahmen festgelegt hat.

    Zudem ist eine Jugendstrafe gemäß § 18 II JGG immer am Erziehungsgedanken auszurichten. Dazu führte der BGH aus:

    „Es hätte eingehender Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung der im Urteil festgestellten „Störung des Selbstwertgefühls“ des Angeklagten erforderlich ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu bedenken gewesen, dass der Angeklagte bislang nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden ist und aus einer intakten Familie stammt, die ihn auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt hat und weiterhin stützt. Unter Berücksichtigung des persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugendkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob entsprechend ihrer Annahme (UA S. 50) die unzweifelhaft schwerwiegende Tat wirklich Ausdruck besonderer krimineller Energie ist, zumal der Eintritt des Todes durch den Faustschlag auf einem eher ungewöhnlichen Kausalzusammenhang beruhte. Sie hätte dabei auch bedenken müssen, ob der Tat nicht vielmehr Ausnahmecharakter zukommt, weil sie in einer besonderen Tatsituation einem durch alkoholbedingte Enthemmung und jugendtypische Solidarisierung mit dem Mitangeklagten I. begünstigten spontanen Tatentschluss entsprungen ist; von dem Mitangeklagten war die erste Provokation ausgegangen.“

    Daher hat der BGH das Urteil vom Landgericht im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.


  • Betäubungsmittelstrafrecht: Der Angeklagte wurde vom LG Berlin wegen der tateinheitlichen Tat der Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge sowie der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Überlassung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem sprach das LG Berlin ein dauerhaftes Berufsverbot für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut aus.

    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Laut Beschluss des 5. Strafsenats des BHG hat die Revision des Angeklagten Erfolg.

  • Vor dem Landgericht Bremen muss sich ein Polizeiarzt wegen fahrlässiger Tötung verantworten.
    2008 war der Mann bereits von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Dem Prozess lag der Fall zugrunde, dass er im Jahr 2005 einem mutmaßlichen Rauschmittelhändler Brechmittel eingeflößt hatte, da vermutet wurde, dass dieser Rauschgiftkügelchen geschluckt hatte. Der mutmaßliche Rauschmittelhändler fiel daraufhin ins Koma und starb später im Krankenhaus.
    Da der Bundesgerichtshof im April 2010 den Freispruch aufgehoben hatte, muss der Fall neu verhandelt werden.
    Nun muss geklärt werden, ob das Opfer Wasser in der Lunge bekommen hatte und quasi ertrunken ist oder ob es an einem Herzschaden starb. Im ersten Prozess hatten die Gutachter unterschiedliche Thesen zur Todesursache aufgestellt. Aus diesem Grund plädierten sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidiger auf Freispruch. Das Gericht war ebenfalls der Ansicht, dass dem Angeklagt keine Schuld nachgewiesen werden könne.

    Der Bundesgerichtshof hingegen sah dies anders. Nach seiner Ansicht habe der Angeklagte unverhältnismäßig gehandelt. Nachdem er dem Opfer Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht habe und sich das Opfer erbrochen habe, habe der Angeklagte mit einem Spachtel einen weiteren Brechreiz ausgelöst. Dies sei der Grund wieso eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht käme.
    ( Quelle: FAZ vom 09.03.2011 Nr. 57, S. 9 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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