Tötungsdelikt

  • Mord, Totschlag oder Tötung auf Verlangen? Welche Straftat liegt vor, wenn der Geschädigte die Tötung und Verspeisung wünscht? Stimmt das „Opfer“ einer möglichen Straftat zu, geht der Täter grundsätzlich straffrei aus. Ein typischer Fall einer Einwilligung ist beispielsweise die Zustimmung zu einer Operation bei einem Arzt oder aber auch die Teilnahme an einem Boxkampf. Diese Einwilligung kennt jedoch Grenzen.

  • Ab einer bestimmten Alkoholmenge nach den Promille-Grenzen  kann die Schuldfähigkeit aufgehoben sein (§ 20 StGB) oder aber zumindest vermindert sein (§ 21 StGB). Dabei muss jedoch immer der Einzelfall betrachtet werden. Vor allem die selbstherbeigeführte verminderte Schuldfähigkeit ist teilweise problematisch.

  • Stellt das Landgericht einen Tathergang fest, der so nicht stattgefunden haben kann, ist das Urteil aufzuheben.

    Der Angeklagte wurde wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht Hanau stellte folgenden Sachverhalt fest: Der 71-jährige Angeklagte hatte die Befürchtung, dass der Sohn, der als aggressiv bekannt war, seine Ehefrau angreifen würde. Der Angeklagte trat mit einer geladenen Pistole ins Treppenhaus und stand damit vor seiner Wohnungstür. Der 44-jährige Sohn ging, wie üblich provozierend und lautstark, die Treppe hinunter. Dabei ist die Treppe zweigeteilt, so dass erst sieben Stufen nach unten gehen, dann ein Zwischenpodest kommt, und anschließend in entgegengesetzter Richtung erneut sieben Stufen folgen.

  • Sagt der Haupttäter aus, dass er sich spontan zu einem Mord entschlossen habe, so spricht dies erst einmal gegen eine Anstiftung durch einen Dritten.

    Der Angeklagte hatte mit der später Getöteten eine mehrwöchige sexuelle Beziehung. Bei einem Treffen mit zwei Mitangeklagten in seiner Wohnung äußerte der Angeklagte, dass es „Probleme mit dem Mädchen“ gebe. Später unternahmen die beiden Mitangeklagten und die Geschädigte, aber ohne den Angeklagten, eine Fahrt in die Niederlande. Als sie eine Pause einlegten, entschloss sich einer der Mitangeklagten spontan dazu, die junge Frau zu töten. Später berichteten die Mitangeklagten dem Angeklagten von dem Tod und den Umständen der Tat. Keiner von den Dreien ging zur Polizei.

  • Es ist nicht selbstverständlich, dass eine in ihrer Steuerungsfähigkeit verminderte Person die Gefährlichkeit ihres Handelns erkennt.

    Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Strafverteidigung wehrt sich dagegen mit der Revision.

    Der Angeklagten wurde vorgeworfen, dass sie zur Mittagszeit ihren Ehemann, der örztliche Blutgerinnungshemmer erhielt, mit Tötungsvorsatz mehrere Rissverletzungen am Kopf zufügte. Der Mann erlitt daraufhin einen Kreislaufzusammenbruch und starb innerhalb einer halben Stunde. Die Angeklagte, die neben einer Alkoholabhängigkeit auch unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen leidet, hatte am Tatabend eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille.

    Den Tötungsvorsatz hat das Landgericht aufgrund der Gefährlichkeit der Tatausführung, der Kenntnis der Angeklagten von der Medikamentierung und des Unterlassens von Rettungsbemühungen geschlossen. Auch erkannte das Landgericht keine Anhaltspunkte, dass die Angeklagte die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns nicht erkennen konnte.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich dieses Rückschlusses Bedenken. Das Landgericht bestätigte der Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zur Tat. Daher müssen, wenn von der Gefährlichkeit der Tatausführung auf den Tötungsvorsatz geschlossen werden will, alle subjektiven und objektiven Umstände umfangreich abgewogen werden.

    Es versteht sich nicht von selbst, dass ein Täter, der – wenn auch lediglich nicht ausschließbar – aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und Alkoholintoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, noch erkennt, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011, aaO).

    In diesem Fall wurden dem Opfer lediglich grundsätzlich nicht lebensbedrohliche Risswunden zugefügt. Somit ist die Lebensbedrohlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Daher hätte sich das Landgericht in diesem Fall näher mit dem Willenselement befassen müssen. Aus diesem Grund wird der Schuldspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 28. Februar2012, Az.: 3 StR 17/12

  • Begeht jemand einen Meineid, obwohl es gar keine Notwendigkeit für die Vereidigung gab, liegt regelmäßig ein minder schwerer Fall nach § 154 Abs. 2 StGB vor.

    Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Meineids in zwei Fällen. Die Strafverteidigung ging gegen dieses Urteil mit der Revision vor, weil das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 154 Abs. 2 StGB nicht hinreichend geprüft hätte. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    „Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der zum damaligen Zeitpunkt wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland untergetauchte Angeklagte in dem gegen L. wegen eines Tötungsdeliktes geführten Ermittlungsverfahren am 16. Januar 2007 als Entlastungszeuge gemeldet und sich vom sachbearbeitenden Staatsanwalt die Zusage geben lassen, nach seiner Vernehmung trotz angedeuteter Probleme mit der Ausländerbehörde das Gerichtsgebäude wieder verlassen zu können. In der noch am selben Tag durchgeführten richterlichen Zeugenvernehmung hat der Angeklagte bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und den Tatverdacht des Tötungsdelikts auf einen Alternativtäter gelenkt. Da der bei der Vernehmung ebenfalls anwesende sachbearbeitende Staatsanwalt den Ermittlungsrichter nicht über die Probleme des Angeklagten mit der Ausländerbehörde informiert hatte, fand eine Belehrung des Angeklagten über ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht statt. Im Anschluss an seine Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 62 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO vereidigt. Die Falschaussage des Angeklagten hinderte eine alsbaldige Mordanklage gegen L. nicht, der trotz wiederholter Falschaussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung – unter erneuter Vereidigung in Verkennung des § 60 Nr. 2 StPO – auch anklagegemäß verurteilt wurde.“

    Hier sieht der BGH vor allem die Notwendigkeit der Vereidigung als fraglich an:

    „Zwar hat es bei der Strafrahmenwahl zutreffend eine Strafmilderung wegen der unterbliebenen – jedoch objektiv gebotenen – Belehrung gemäß § 55 StPO verneint, weil der zur Aussage entschlossene Angeklagte sich auch durch den Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht von der Falschaussage hätte abhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1991 – 3 StR 342/90, BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4). Es hat zudem rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eidesverbots nach § 60 Nr. 2 StPO verneint. Gleichwohl hätte das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegt, strafmildernd berücksichtigen müssen, dass bereits die Voraussetzungen für eine Vereidigung des als Zeugen vernommenen Angeklagten nach der seit 1. September 2004 geltenden Neuregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Nichtvereidigung eines Zeugen der Regelfall und die Vereidigung die Ausnahme ist, bei zutreffendem Rechtsverständnis nicht vorlagen. Denn die Aussage des Angeklagten war für das Ermittlungsverfahren, das anschließend ohne Verzögerung gegen L. weiterbetrieben wurde, schon damals absehbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung; auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass eine Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig gewesen wäre (vgl. Ignor/Bertheau in LR, 26. Aufl., § 59 Rn. 6 ff.). Angesichts einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten, mithin objektiv verfahrensfehlerhaften Vereidigung lag für das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falls auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1960 – 1 StR 609/59, BGHSt 17, 128, 136, Fischer, StGB, 59. Aufl., § 154 Rn. 19 mwN).“

    Aus diesem Grund wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.

    BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012, Az.: 5 StR 219/12

  • BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, AZ.: 5 StR 514/11

    Während eines gemeinsamen Trinkabends kam es auf dem Balkon eines Angeklagten zum Streit. Die beiden Angeklagten übergossen den Geschädigten mit einem Terpentinersatzmittel und zündeten ihn an. Von der Gewalt des Feuers erschrocken, löschten die Angeklagten den Geschädigten und riefen Rettungskräfte herbei. Trotz dieses Rettungsversuchs verstarb der Geschädigte wenig später aufgrund seiner Verbrennungen.

    Das Landgericht Dresden verurteilte die Angeklagten lediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge, da der Tötungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte:

    „Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz der Angeklagten „trotz der vorgenommenen äußerst gefährlichen Gewalthandlung“ nicht mit „der erforderlichen Sicherheit“ als nachgewiesen angesehen. Das Übergießen eines Menschen mit Brandbeschleuniger und ein anschließendes Anzünden der Person geschehe zwar in aller Regel mit bedingtem Tötungsvorsatz. Es lägen jedoch Besonderheiten vor, die ausnahmsweise am Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zweifeln ließen.“

    Gegen diese Ausführung wehrte sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass das Landgericht den Tötungsvorsatz verneinte und daher nicht wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilte.
    Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Neben der Einsehbarkeit des Tatorts sprechen auch weitere Gründe gegen eine geplante vorsätzliche Tat:

    „Hinzu komme, dass beide Angeklagte ein Eigeninteresse daran gehabt hätten, dass das Tatopfer am Leben bleibe; denn der sonst wohnungslose Angeklagte B. habe bereits in der Wohnung des Tatopfers gelebt und der Angeklagte S. habe wegen Kündigung seiner Wohnung dort einziehen wollen.“

    Vielmehr geht der BGH davon aus, dass die Angeklagten den Geschädigten eher quälen wollten:

    „Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Angeklagten das Tatopfer durch die Tatbegehung quälen wollten und trotz Vornahme der äußerst gefährlichen Gewalthandlung darauf vertrauten, dass es nicht sterben werde.“

    Auch das Nachtatverhalten spreche gegen einen gefassten Tötungsvorsatz:

    „Gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten spreche schließlich, dass sie sofort, als es richtig brannte, mit allen Mitteln versucht hätten, das Tatopfer wieder zu löschen, und nach der Tat erschüttert gewesen seien.“

    Daher bestehen trotz der äußerst gefährlichen Gewalthandlung Zweifel an dem Tötungsvorsatz der Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte damit keinen Erfolg.


  • Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe angeordnet sowie Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Hiergegen wendt sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision.

    Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Messerangriff auf das mutmaßliche Opfer von dem Ausspruch „Verreck‘, du Hurensohn“ begleitetet wurde. Allerdings hatte das Gericht ebenfalls festgestellt, dass der Angeklagte lediglich einen Stich ausgeführt habe und darüber hinaus auch nicht unerheblich alkoholisiert gewesen sei.

    Daher hat das Landgericht einen Tötungsvorsatz abgelehnt und den Angeklagten lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dazu der BGH:

    „Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 – 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 m.w.N.).“

    „Die Annahme einer Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 4 StR 109/05, NStZ-RR 2005, 372; Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.). Hierbei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise -, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 2009 – 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372, und vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs regelmäßig dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (BGH, Urteile vom 16. September 2004 – 1 StR 233/04, NStZ 2005, 92, vom 23. Juni 2009 – 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630, und vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11).“

    Nach Ansicht des BGH hat das Landgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht umfassend geprüft. Insbesondere habe das Landgericht es verpasst, Anhaltspunkte dafür zu finden, dass der Angeklagte trotz der Lebensgefährlichkeit des Messerstichs ernsthaft darauf vertraut habe, das Opfer würde nicht zu Tode kommen. Daran ändert auch die sogenannte „Hemmschwellentheorie“ nichts, da diese lediglich pauschal beschreibt, dass für die Annahme eines bedingten Vorsatzes bei Tötungsdelikten eine höhere Hemmschwelle vorliegt. Dies entbehrt hier aber nicht der Prüfung im Einzelfall.

    BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az.: 4 StR 558/11

  • Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und weiterer Gewaltdelikte sowie wegen mehrerer Unterschlagungen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (ebenfalls wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu einer Jugendstrafe verurteilt.

    Der Geschädigte sowie andere Zeugen hatten den Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren bei der durchgeführten Wahllichtbildvorlage als auch im Hauptverfahren nicht oder nicht sicher wiedererkannt.

    Dazu der BGH – mit Erläuterungen zum Beweiswert einer Wahllichtbildvorlage:

  • Vor dem Landgericht Leipzig muss sich ein Mann wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes sowie Raub- und Körperverletzung mit Todesfolge verantworten.
    Der Angeklagte verweigerte die Aussage vor Gericht, gestand die Taten jedoch einem Psychologen. Dieser wurde während des Prozesses als Zeuge vernommen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er drei Männer im Alter von 19, 23 und 27 erschossen habe. Er stamme aus Oberbayern und habe sich in seinem Wohnort Groitzsch terrorisiert gefühlt. Seiner Ansicht nach sei er zum Töten gezwungen worden.

    So sei es immer wieder zu Einbrüchen in die vom ihm gekaufte Lagerhalle gekommen. Daher habe er sich wie unter Verfolgungswahn gefühlt und seinen Revolver bei sich getragen, um sich verteidigen zu können.
    Der Psychologe erklärte weiter, dass der Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, dass er sein erstes Opfer auch auf dem Gelände der Lagerhalle getroffen habe. Das Opfer habe auf den Angeklagten eingeschlagen und trotz Warnung nicht damit aufgehört. Aus diesem Grund habe er ihn erschossen. Auch auf die beiden anderen Opfer sei er bei seiner Lagerhalle in Groitzsch getroffen. Von diesen habe er sich bedroht gefühlt und habe daher auf diese geschossen. Eines der Opfer konnte fliehen, erlag seinen Verletzungen jedoch im Krankenhaus. Das andere Opfer habe der Angeklagte, nachdem er ihn mit den Schüssen verletzt hatte, in seine Lagerhalle gebracht und ihm dort mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Dies führte zum Tod des Opfers.

    Der Psychologe beschrieb die Ausführungen des Angeklagten. Er habe mehrfach schreiend die Hände vor das Gesicht gehalten. Dies habe auf ihn wie ein Weinen gewirkt, jedoch sei keine einzige Träne geflossen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, dass er eine innere Stimme besitze, die ihm diese Dinge vorhergesagt habe. Zudem fehle ihm die Erinnerung an die Zeit unmittelbar nach den Taten.

    Ein Gutachten, welches insbesondere hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung ist, soll jedoch erst zum Schluss der Beweisaufnahme erfolgen.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.03.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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