Tötungsvorsatz

  • Es ist nicht selbstverständlich, dass eine in ihrer Steuerungsfähigkeit verminderte Person die Gefährlichkeit ihres Handelns erkennt.

    Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Strafverteidigung wehrt sich dagegen mit der Revision.

    Der Angeklagten wurde vorgeworfen, dass sie zur Mittagszeit ihren Ehemann, der örztliche Blutgerinnungshemmer erhielt, mit Tötungsvorsatz mehrere Rissverletzungen am Kopf zufügte. Der Mann erlitt daraufhin einen Kreislaufzusammenbruch und starb innerhalb einer halben Stunde. Die Angeklagte, die neben einer Alkoholabhängigkeit auch unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen leidet, hatte am Tatabend eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille.

    Den Tötungsvorsatz hat das Landgericht aufgrund der Gefährlichkeit der Tatausführung, der Kenntnis der Angeklagten von der Medikamentierung und des Unterlassens von Rettungsbemühungen geschlossen. Auch erkannte das Landgericht keine Anhaltspunkte, dass die Angeklagte die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns nicht erkennen konnte.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich dieses Rückschlusses Bedenken. Das Landgericht bestätigte der Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zur Tat. Daher müssen, wenn von der Gefährlichkeit der Tatausführung auf den Tötungsvorsatz geschlossen werden will, alle subjektiven und objektiven Umstände umfangreich abgewogen werden.

    Es versteht sich nicht von selbst, dass ein Täter, der – wenn auch lediglich nicht ausschließbar – aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und Alkoholintoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, noch erkennt, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011, aaO).

    In diesem Fall wurden dem Opfer lediglich grundsätzlich nicht lebensbedrohliche Risswunden zugefügt. Somit ist die Lebensbedrohlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Daher hätte sich das Landgericht in diesem Fall näher mit dem Willenselement befassen müssen. Aus diesem Grund wird der Schuldspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 28. Februar2012, Az.: 3 StR 17/12

  • BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, AZ.: 5 StR 514/11

    Während eines gemeinsamen Trinkabends kam es auf dem Balkon eines Angeklagten zum Streit. Die beiden Angeklagten übergossen den Geschädigten mit einem Terpentinersatzmittel und zündeten ihn an. Von der Gewalt des Feuers erschrocken, löschten die Angeklagten den Geschädigten und riefen Rettungskräfte herbei. Trotz dieses Rettungsversuchs verstarb der Geschädigte wenig später aufgrund seiner Verbrennungen.

    Das Landgericht Dresden verurteilte die Angeklagten lediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge, da der Tötungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte:

    „Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz der Angeklagten „trotz der vorgenommenen äußerst gefährlichen Gewalthandlung“ nicht mit „der erforderlichen Sicherheit“ als nachgewiesen angesehen. Das Übergießen eines Menschen mit Brandbeschleuniger und ein anschließendes Anzünden der Person geschehe zwar in aller Regel mit bedingtem Tötungsvorsatz. Es lägen jedoch Besonderheiten vor, die ausnahmsweise am Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zweifeln ließen.“

    Gegen diese Ausführung wehrte sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass das Landgericht den Tötungsvorsatz verneinte und daher nicht wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilte.
    Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Neben der Einsehbarkeit des Tatorts sprechen auch weitere Gründe gegen eine geplante vorsätzliche Tat:

    „Hinzu komme, dass beide Angeklagte ein Eigeninteresse daran gehabt hätten, dass das Tatopfer am Leben bleibe; denn der sonst wohnungslose Angeklagte B. habe bereits in der Wohnung des Tatopfers gelebt und der Angeklagte S. habe wegen Kündigung seiner Wohnung dort einziehen wollen.“

    Vielmehr geht der BGH davon aus, dass die Angeklagten den Geschädigten eher quälen wollten:

    „Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Angeklagten das Tatopfer durch die Tatbegehung quälen wollten und trotz Vornahme der äußerst gefährlichen Gewalthandlung darauf vertrauten, dass es nicht sterben werde.“

    Auch das Nachtatverhalten spreche gegen einen gefassten Tötungsvorsatz:

    „Gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten spreche schließlich, dass sie sofort, als es richtig brannte, mit allen Mitteln versucht hätten, das Tatopfer wieder zu löschen, und nach der Tat erschüttert gewesen seien.“

    Daher bestehen trotz der äußerst gefährlichen Gewalthandlung Zweifel an dem Tötungsvorsatz der Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte damit keinen Erfolg.


  • BGH, Beschluss vom 18.05.2011, Az.: 1 StR 179/11

    Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • BGH, Beschluss vom 29.09.2011, Az.: 3 StR 298/11

    Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen zweijährigen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts – welche der BGH nicht beanstandete – geriet der Angeklagte mit zwei Männern in einen Streit. Der Angeklagte wurde so wütend, dass er sich entschloss, sie für ihr Verhalten ihm gegenüber abzustrafen. Er holte ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 8,3 cm aus der Tasche, öffnete es und stach zuerst dem einen Mann mit bedingtem Tötungsvorsatz unterhalb der linken Brustwarze in die Brust. Sodann wandte er sich dem anderen Mann zu und stach diesem ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz mit dem Messer in den Bauch. Der Stich war potentiell lebensgefährlich. Wegen einer Ausweichbewegung des Opfers kam es nur zu einer geringfügigen Verletzung im Bauchbereich. Es gelang den beiden Männern, den Angeklagten zu überwältigen und ihm das Messer aus der Hand zu treten.

    Allerdings beanstandete der BGH den Schuldspruch:

    „Der Schuldspruch hält gleichwohl rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht einen Rücktritt des Angeklagten vom zweifachen Tötungsversuch mit rechtlich nicht tragfähigen Überlegungen abgelehnt hat. Es hat lediglich ausgeführt, der Versuch sei fehlgeschlagen, ein Rücktritt deshalb nicht möglich. Dies reicht vorliegend nicht aus. Es ist angesichts der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte in strafbefreiender Weise von der weiteren Ausführung der Tötungsdelikte Abstand genommen hatte, ehe er niedergerungen und entwaffnet wurde.“

    „Auf die Beweggründe des Angeklagten kommt es jedoch entscheidend an. Nur wenn er nach seiner Vorstellung damit den Angriff auf die Männer in dem Bestreben fortgesetzt hätte, diesen weitere lebensgefährdende Stiche zuzufügen, wäre die Annahme aufgrund der geleisteten Gegenwehr fehlgeschlagener Tötungsversuche möglich. Wäre hingegen der zweite Messerstich die letzte Ausführungshandlung der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommenen „Bestrafungsaktion“ gewesen und hätte der Angeklagte, als er mit dem Messer herumfuchtelte, keinen weiteren Stich mehr setzen, sondern die beiden Männer nur von sich fernhalten wollen, käme es für die Frage des Rücktritts darauf an, welche Vorstellungen von den Folgen seines bisherigen Tuns und von seinen weiteren Handlungsmöglichkeiten er zu diesem Zeitpunkt hatte. Ging er davon aus, dass er seinen beiden Kontrahenten durch die zwei Stiche keine tödlichen Verletzungen beigebracht hatte, ihm dies aber noch möglich wäre, so lag in dem Abstandnehmen von weiteren Stichen und dem Übergang zu einem gegebenenfalls lediglich abwehrenden Herumfuchteln mit dem Messer ein Rücktritt vom unbeendeten und nicht fehlgeschlagenen Versuch der Tötung des zweiten und – soweit dies nicht schon aufgrund des Abbruchs des Angriffs auf das erste Opfer der Fall war (siehe oben a) – jedenfalls nunmehr auch ein Rücktritt vom unbeendeten ersten Tötungsversuch, wenn der Angeklagte – etwa aufgrund der weiteren Verteidigungsfähigkeit des ersten Opfers – zumindest jetzt zu der Einschätzung gelangt sein sollte, diesem doch keine tödlichen Verletzungen beigebracht zu haben (sog. korrigierter Rücktrittshorizont; s. Fischer, aaO Rn. 15a ff. mwN).“

    Der BGH führte in der Begründung aus, dass das Landgericht sich nicht eindeutig zu den „Vorstellungen“ des Angeklagten äußert. Es wird nicht darauf eingegangenen, ob der Angeklagte nach dem zweiten Angriff weiter machen wollte. Somit kann nicht geprüft werden, ob er bereits zu diesem Zeitpunkt von dem – unbeendeten – Tötungsversuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB freiwillig zurückgetreten ist, bevor er durch die zwei Männer entwaffnet wurde und daher objektiv zu weiteren Angriffen nicht mehr in der Lage war.

    Auf dieser Grundlage hat der BGH das Urteil aufgehoben. Der neue Tatrichter hat sich erneut mit der subjektiven Seite, also mit der Vorstellung des Täters, zu befassen.


  • Der Angeklagte wurde vom LG wegen Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.

    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt