Totschlag

  • Vor dem Landgericht Münster muss sich ein 44-jähriger Mann wegen versuchten Totschlags verantworten. Eventuell hat der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen.

    Laut Anklage habe der Mann im Mai seinem 63-jährigen Opfer zunächst Reizgas in die Augen gesprüht und ihm dann mit seinem Messer mehrere Stichwunden zugefügt haben. Ein Stich in den Bauchraum verletzte den Landwirt lebensgefährlich. Das Motiv für die Tat ist noch unklar.

    Möglicherweise hat die Tat etwas mit dem Engagement des Angeklagten im Tierschutz zu tun. Im Prozess sagte der Angeklagte aus, dass er ihn nicht töten wollte. Er sei spazieren gegangen, als ein Auto neben ihm anhielt. Die Insassen hätten ihn gefragt, ob er regelmäßig die Bauernhöfe untersuche und Anzeige wegen Verletzungen des Tierschutzes erstatte. Dann hätten sie ihm gedroht. Kurze Zeit später habe das mutmaßliche Opfer, welches ihn ebenfalls ansprach, ihm gedroht. Darauf sei es zum Streit gekommen. Er habe sich lediglich verteidigen wollen. Nach der Tat haben die zwei Männer gemeinsam Hilfe bei Anwohnern gesucht.

    Der Angeklagte wurde nach der Tat festgenommen und ist momentan in einer Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht. Das Messer wurde bei ihm sichergestellt.

    ( Quelle: Westfälische Nachrichten online vom 08.11.2011 )


  • Der Bundesgerichtshof über den Tag, an dem an Stelle eines scheinbar erwarteten Bandidos-Mitglieds ein scheinbar nicht erwartetes SEK-Einsatzkommando (zur falschen Zeit) vor der (falschen) Tür eines Mitglieds der Hells Angels erschien, wodurch offenbar versehentlich ein Polizist erschossen wurde – über die angenommene irrtümliche Rechtfertigung der Notwehr bei der Tötung eines Polizeibeamten (Totschlag) und dem daraus schließlich resultierenden (nachträglichen) Freispruch von der wohl irrtümlich in der vorangegangenen Instanz verhängten Freiheitsstrafe.

  • Im Fall der Erschießung in Bottrop-Boy auf einem ALDI Parkplatz ist nun ein Urteil gefallen. Der Angeklagte wurde jetzt wegen versuchten zweifachen Totschlags zu 12 Jahren Haft verurteilt.

    Er hatte am 2. April seiner Ex-Freundin und ihrem Bruder aus kürzester Distanz nach einer kleinen Auseinandersetzung jeweils in den Kopf geschossen. Dank einer Not-Op konnten beide Opfer gerettet werden.

    Die Richter sprachen indes von einem kaltblütigen Vorgehen und verglichen die Schüsse mit einer Hinrichtung. Der Anwalt der Nebenklägerin forderte sogar Mord. Die Richter sahen jedoch das Mordmerkmal der Heimtücke als nicht erfüllt an, da das Opfer aufgrund der Vorgeschichte und Androhungen nicht arglos gewesen sei.

    Der Angeklagte hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin 3 gemeinsame Kinder. Nach zahlreichen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten in der Familie verließ sie ihn im Dezember letzten Jahres und flüchtete kurzerhand in ein Frauenhaus. Der aus Mazedonien stammende Angeklagte fühlte sich anscheinend in seiner Ehre gekränkt und spürte sie auf. Kurze Zeit später kam es zu dem folgenschweren Treffen.

    ( Der Westen, 25.10.2011 )

  • Das Landgericht Berlin hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Körperverletzung des des versuchten Totschlags freigesprochen. Bei den Angeklagten handelte es sich um einen 43-jährigen Mann und dessen 23-jährigen Sohn. Laut Anklage hatten die beiden Männer im April 2009 einen Verwandten angegriffen.

    Dabei habe zunächst der Sohn das Opfer mit einem Messer gezielt am Kopf verletzt. Da bei einem Angriff mit dem Messer auf den Kopf die Tötungsabsicht zumindest billigend in Kauf genommen werde, ging die Anklage bei den Sohn von versuchtem Totschlag aus. Der Mann erlitt allerdings „nur“ eine Schnittwunde am Kopf und eine Verletzung am Oberarm. Dem Angreifer selbst wurde bei der Tat ein Teil eines Fingers abgetrennt.

    Der Vater habe danach auf den Verwandten eingestochen, als dieser fliehen wollte. Im Prozess konnte das Opfer nicht gehört werden, da er nicht auffindbar sei. Die Angeklagten schwiegen zu den Vorwürfen. Daher musste das Landgericht die beiden aus Mangel an Beweisen freisprechen.

    ( Quelle: Berliner Zeitung online vom 11.10.2011 )


  • BGH, Beschluss vom 10.08.2011, Az.: 2 StR 203/11

    Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugunsten des Nebenklägers auf eine Schmerzensgeldzahlung erkannt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte beim Verlassen einer Gaststätte dem Nebenkläger mit einem Messer von hinten seitlich in den Hals, weil er sich von diesem bedroht fühlte. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei bei Tatbegehung durch Schlafmangel und einen vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben.
    Nach Ansicht des BGH, sind die Ausführungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft.

    „Die Kammer hat nicht bedacht, dass eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt. Bei Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGH RuP 2006, 101; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 mwN).
    Zu der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte oder nicht, verhalten sich die Urteilsgründe in nur unzureichender Weise. Der Umstand, dass der Angeklagte in Verkennung der Realität eine Bedrohungssituation wahrnahm und in dieser „panischen Situation“ zustach (UA S. 19), lässt einen Schluss auf das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht ohne Weiteres zu. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei „nicht ausgeschlossen“, da der Angeklagte nach der Tat planvoll gehandelt und die von ihm als bedrohlich empfundene Situation nicht bewusst herbeigeführt habe (UA S. 19), sind dies freilich keine für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Täters geeignete Kriterien.“

    Der BGH stellt klar, dass auf Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorlagen.


  • BGH, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 3 StR 186/11

    Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagte wegen versuchter Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Gegen diese Entscheidung legte die Angeklagte Revision ein. Damit wollte sie erreichen, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB bejaht wird. Für diese Tat liegt die Strafandrohung unter der des Totschlags.

    Der BGH bestätigte die Revision, welche erfolgreich war. Es könne der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der BGH sah hier einen Fall des § 213 StGB:

    „Die Begründung, die Schläge des Nebenklägers stellten keine „der Tat unmittelbar vorausgehende Provokation“ dar, lässt besorgen, dass das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab für die Prüfung des Merkmals „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ angelegt hat. Es ist nicht maßgebend, ob sich die Tat als Spontantat darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in den Schlägen des Nebenklägers liegende Kränkung einen noch anhaltenden Zorn der Angeklagten hervorgerufen und diese zu ihrer Tat hingerissen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 5 StR 165/11 mwN).
    Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Zwar hat das Landgericht die Strafe – nach insoweit rechtsfehlerfreier Ablehnung der zweiten Alternative des § 213 StGB – dem wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit zweifach gemilderten Rahmen des § 212 StGB entnommen, der unter dem des § 213 StGB liegt. Indes erscheint es möglich, dass das Landgericht, wäre es bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schweren Falls wegen vorangegangener Provokation gelangt, diesen Strafrahmen im Hinblick auf die letztlich nur geringen Verletzungen nochmals nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und/oder §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe gefunden hätte.“

    Damit sei die Ablehnung eines minder schweren Falls nicht berechtigt und die Strafe aus diesem Grund nicht angemessen im Sinne von § 354 Ia Satz 1 StPO. Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und war die Strafverteidigung erfolgreich.


  • Wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Totschlags bzw. der unterlassenen Hilfeleistung müssen sich sechs Männer verantworten. Laut Staatsanwaltschaft Leipzig haben fünf der Angeklagten im Frühsommer diesen Jahres einen Obdachlosen am Bahnhof angegriffen. Sie sollen ihm durch Tritte und Schläge schwerste Kopfverletzungen zugefügt haben. Einem weiteren Angeklagten wird vorgeworfen, dem Opfer nicht geholfen zu haben.

  • Pressemitteilung des BGH, Nr. 139/2011 vom 18.08.2011

    Der BGH hob in der nachfolgenden Entscheidung die Verurteilung eines Jugendlichen wegen Totschlags der „Zweitfrau“ seines Vaters aus den folgenden Gründen auf.

    Pressemittelung:

    Verurteilung eines Jugendlichen wegen Tötung der „Zweitfrau“ seines Vaters aufgehoben

    Das Landgericht Berlin hat einen zur Tatzeit 16 Jahre alten, aus einer libanesischen Großfamilie stammenden
    Deutschen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte beauftragt war, seine beiden Halbbrüder aus der Wohnung der Lebensgefährtin seines Vaters abzuholen. Nachdem sich die junge Frau geweigert hatte, die Kinder herauszugeben, tötete der Angeklagte sie mit einem am Tatort ergriffenen Kochmesser durch 13 Messerstiche in den Oberkörper und Rücken.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des während des gesamten Verfahrens schweigenden Angeklagten wegen durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung aufgehoben.

     

    Diese betreffen insbesondere die Würdigung des Verhaltens des ebenfalls als Täter in Betracht kommenden Vaters des Angeklagten. Dieser verfügte über ein Tatmotiv, weil ihn seine Lebensgefährtin mit den Kindern verlassen wollte. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten belastende Bekundungen des nach der Tat untergetauchten Vaters als Zeuge und Angaben zu seinem eigenen Alibi nicht als Aussage eines neutralen Zeugen würdigen dürfen.

    Die neu berufene Jugendkammer wird sich auch näher mit dem sich aus der Beweislage aufdrängenden Alternativgeschehen, einer Rolle des Angeklagten als Gehilfe, Mittäter oder Auftragstäter zu befassen haben.

    Beschluss vom 2. August 2011 – 5 StR 259/11
    Landgericht Berlin – (539) 1 Kap Js 418/10 – Urteil vom 28. Januar 2011


  • BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011, Az.: 3 StR 42/11

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dessen Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

    Nach Feststellungen des Landgerichts hat der verschuldete Angeklagte auf dem Wohngrundstück des 87-jährigen Tatopfers einen Schuppen angemietet, um dort einer selbständigen handwerklichen Tätigkeit nachzugehen. Um seine Mietschulden bezahlen zu können, wollte er sich bei der Frau das hierfür benötigte Geld verschaffen. Er wusste, dass sie in ihrer Wohnung in einem Hochschrank höhere Bargeldbeträge verwahrte. In der Folge erdrosselte der Angeklagte die Frau mit einem Elektrokabel und entwendete mindestens 1.000 DM.

    Der Landgericht konnte nicht klären, ob bei der Angeklagten von Anfang an vorgehabt hatte, die Frau zu töten oder ob diese den Angeklagten bei der Tat entdeckte und er sie deshalb tötete. Dennoch nahm das Landgericht hier Mord an, denn in beiden Fällen habe der Angeklagte sich diesem schuldig gemacht. Entweder nämlich um eine andere Straftat zu ermöglichen, oder aber, um eine andere Straftat zu verdecken; dazu habe er jeweils aus Habgier gehandelt, § 211 Abs. 2 StGB.

    Dazu der BGH:

    „Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat sich das Landgericht materiell-rechtlich fehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte Frau R. getötet hat. Jedoch beruht die Annahme, er könne dies nur getan haben, um entweder die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen oder aber der Strafverfolgung wegen dieser Wegnahme zu entgehen und sich die Beute zu sichern, auf einer lücken- und damit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.“

    Ferne habe sich das Landgericht nicht mit weiteren Varianten auseinandergesetzt. So könne ebenfalls in Betracht kommen, dass der Entschluss zur Wegnahme des Geldes erst nach dem Tod des Opfers entstand oder dem Tod ein Streit vorausgegangen war.
    Daher wurde das Urteil aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 125/2011 vom 07.07.2011

    Die Verurteilung eines Schönheitschirurgen aus Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten Totschlag wegen einem vermeintlichen Fehler bei der Behandlung wurde nun teilweise vom BGH aufgehoben.

    Pressemitteilung:

    Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben

    Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierten Arzt, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Ein Jahr der verhängten Strafe hat es zur Kompensation einer angenommenen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.

    Der Angeklagte nahm in seiner chirurgischen Tagesklinik am 30. März 2006 von 9.00 bis 12.30 Uhr an einer 49 Jahre alten Patientin eine Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung vor. Der Angeklagte unterließ es, einen für die schwere Operation erforderlichen Anästhesisten hinzuzuziehen. Darüber, dass ein solcher anwesend sein würde, hatte er seine Patientin getäuscht. Dies machte ihre Einwilligung unwirksam und qualifiziert die Operation als Körperverletzung. Nach Überwindung eines Herzstillstandes gegen Ende des Eingriffs unterließ es der Angeklagte bis nach 19.00 Uhr, die Patientin zur notwendigen cerebralen Reanimation in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu verlegen. Die Patientin verstarb am 12. April 2006. Die todesursächliche Hirnschädigung war in der Praxis des Angeklagten eingetreten. Die Gefahr des Todeseintritts war für den Angeklagten auf der Grundlage seiner Fähigkeiten vorhersehbar.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben. Indes hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, des Ehemannes der zu Tode gekommenen Patientin, den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.

    Die neu berufene Schwurgerichtskammer wird demnach den Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes neu zu prüfen haben.

    Auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass hatten Erfolg.

    Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 561/10

    Landgericht Berlin – Urteil vom 1. März 2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks –


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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