Überweisung

  • „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ lautet eine allgemeine Weisheit. Juristisch stimmt dieser Satz in dieser Pauschalität jedoch nicht. Denn wer gar nicht erkennt, dass er möglicherweise etwas Strafbares unternimmt, handelt in der Regel innerhalb eines Verbotsirrtums oder aber gar ohne Vorsatz. Strafrechtlich besteht bei fehlendem Vorsatz dann höchstens noch die Möglichkeit wegen Fahrlässigkeit verurteilt zu werden. Die wenigsten Straftatbestände in Deutschland beinhalten jedoch eine Begehung durch Fahrlässigkeit. Vor allem im Bereich der Vermögensdelikte hat der Gesetzgeber bewusst auf fahrlässige Straftatbestände verzichtet, um den freien Wirtschaftsverkehr nicht zu behindern. Trotzdem gibt es hier auch bei den Vermögensdelikten Ausnahmen. Unter anderem bei der Geldwäsche (§ 261 StGB).

  • Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen richtet sich der Angeklagte mit der Revision.

  • Der Angeklagte wurde vom LG Wuppertal wegen vollendeter Maßnahmenvereitelung im Sinne des § 258 I 2. Alt. StGB verurteilt. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 182/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Essen wegen Untreue in 110 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Ferner ist ihm die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt für drei Jahre verboten worden. Außerdem ist er verurteilt worden, einen Betrag von Höhe von 172.301,68 Euro nebst Zinsen an die Adhäsionsklägerin zu zahlen. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein, mit der er einen Teilerfolg erzielen kann.

    Wie das Landgericht feststellte, hat der Angeklagte am 10 Oktober 2006 von einem Girokonto bei der Sparkasse E. zweimal jeweils 8000 Euro auf sein eigenes Konto überwiesen und anschließend das Geld für eigene Zwecke verbraucht.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen diese mehreren Überweisungen bzw. die Abholungen von dem Konto in einer natürlichen Handlungseinheit und sind nicht unterschiedliche Tathandlungen aufgrund eines neuen Tatentschlusses. Somit lassen sich diese zusammenfassen.

    So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:

    „Danach stehen die jeweils am selben Tag vorgenommenen Überweisungen bzw. Barabhebungen jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Barabhebungen bzw. Überweisungen erfolgten jeweils am selben Tag und betrafen auch jeweils dasselbe Girokonto der Geschädigten bei der Sparkasse E. , was nahe legt, dass der Angeklagte die Verfügungen jeweils zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte.“

    Folglich entfallen drei Einzelstrafen, drei weitere Einzelstrafen bleiben davon unberührt bestehen. Der Schuldausspruch ist dementsprechend vom Senat abgeändert worden.

  • Die steuerliche Absetzung von Unterhaltszahlungen an Verwandte im Ausland ist nun erschwert. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass in Zukunft die konkrete Bedürftigkeit der zu unterstützenden Person nachgewiesen werden muss, da dies ansonsten nicht als außergewöhnliche Belastung des Steuerpflichtigen gewertet werden kann. Regelmäßig sei dies bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegeben. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist.

    Nach der bisherigen Rechtsauffassung wurde eine solche außergewöhnliche Belastung unterstellt, wenn die Steuerpflichtigen Geld an Verwandte in anderen Ländern überwiesen.

    In den zu entscheidenden Fällen ging es um Überweisungen an Verwandte in der Türkei und in Bosnien-Hercegovina.
    Zukünftig müssen die Finanzämter jeden Fall konkret betrachten. Im ersten Fall hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass volljährige Kinder in der Regel selbst in der Lage sein müssten ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, da sie verpflichtet seien selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
    Anders entschieden die Richter in dem zweiten Fall. Hier sei der im Ausland lebende Ehepartner nicht dazu verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch eine Bedürftigkeit sei nicht Voraussetzung, sofern die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt führten.

    ( Bundesfinanzhof VI R 29/09 und VI R 5/09 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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