Der Täter muss für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a wissen, dass es sich um ein Kind handelt.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 42 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauches eines Kindes in 31 Fällen zu neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.
4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 413/10
Das LG Itzehoe hat die Angeklagten jeweils wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen und wegen vorsätzlicher Brandstiftung, darüber hinaus den Angeklagten E. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und den Angeklagten P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Der Angeklagten E. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, der Angeklagten C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagten erhoben dagegen Revision.
Der 4. Strafsenat stellte das Verfahren gegen den Angeklagten P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallorts aus Gründen der Verfahrensökonomie auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Urteilsgründe würden das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Die vom LG Itzehoe getroffenen Feststellungen ergeben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde, noch verhalten sie sich zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er von dem Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde. Es bleibt daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ.
Nicht das Entfernen vom Unfallort selbst erfüllt den Tatbestand, sondern das Entfernen von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368 [BVerfG 19.03.2007 – 2 BvR 2273/06]).“
Das Urteil des LG Itzehoe wurde im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten P. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entfällt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner