BGH: Die Aussageverweigerung nach § 52 StPO und das Unmittelbarkeitsprinzip

Beim Aussageverweigerungsrecht eines Verwandten nach § 52 StPO in der Hauptverhandlung, dürfen frühere Angaben von ihm nicht berücksichtigt werden als Beweismittel (Unmittelbarkeitsprinzip der Strafprozessordnung).
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