Unterhalt

  • Durch Urteil des Amtsgericht Diepholz ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Angeklagte Vater des 2005 geborenen Kindes J.K. und unterhaltspflichtig ist. Dieser Pflicht kam er nicht nach, obwohl er vom 19. Juli 2007 bis Mitte Juni 2008 auf einer Großbaustelle in Dänemark arbeitete.

    Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte zunächst Berufung ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts Verden lebt der Angeklagte, der als Tischler monatliche Einkünfte von derzeit etwa 1.600 Euro erzielt, seit 2005 in einer festen Beziehung mit seiner Lebensgefährtin. Aus dieser Verbindung sind zwei Kinder im Alter von knapp zwei und vier Jahren hervorgegangen. Der Angeklagte selbst hielt sich aus diesen Gründen für nicht leistungsfähig, insbesondere seien ihm durch die Fahrkosten und der doppelten Haushaltsführung allenfalls 900 Euro monatlich verblieben.

    Demgegenüber ist das Berufungsgericht von einer Leistungsfähigkeit des Angeklagten zumindest in dem Zeitraum zwischen August 2007 bis Ende Mai 2008 ausgegangen. Zumindest die nach Abzug der Aufwendungen verbleibenden 600 Euro monatlich habe der Angeklagte anteilig auf seine drei unterhaltsberechtigten Kinder verteilen müssen. Daher hat das Gericht die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes nach § 170 StGB angenommen.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Dazu das OLG:

  • Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

    Die vom Angeklagten eingelegte Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Die dagegen eingelegte Revision hatte vor dem OLG Koblenz allerdings Erfolg. Dabei bezeichnete das OLG die bisher getroffenen Feststellungen als lückenhaft, so dass eine Prüfung durch das Gericht nicht möglich sei.

  • Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern aus gesundheitlichen Problemen früher ihre Kinder vernachlässig haben und der Kontakt seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr besteht.

    Mit dieser Entscheidung wurde eine Revision eines Mannes abgewiesen, der die Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter nicht zahlen wollte. Der Kläger argumentierte, dass es unbillig sei, wenn ihn das Sozialamt aus übergegangenem Recht in Anspruch nehme, da seine Mutter ihn als Kind nicht gut behandelt habe. Die Mutter des Klägers litt bereits seit seiner Kindheit an einer Psychose. Seit 1977 bestand kein Kontakt mehr zwischen beiden.

    Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass in der Psychose der Mutter kein schuldhaftes Verhalten zu sehen sei. In diesem Fall greife das Gebot der familiären Solidarität.
    Bei erkrankten Eltern gelte selten etwas anderes. Etwa in dem Fall, in dem die Psychose auf den Krieg zurückgehe.
    ( Az. Bundesgerichtshof XII ZR 148/09 )

  • Die steuerliche Absetzung von Unterhaltszahlungen an Verwandte im Ausland ist nun erschwert. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass in Zukunft die konkrete Bedürftigkeit der zu unterstützenden Person nachgewiesen werden muss, da dies ansonsten nicht als außergewöhnliche Belastung des Steuerpflichtigen gewertet werden kann. Regelmäßig sei dies bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegeben. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist.

    Nach der bisherigen Rechtsauffassung wurde eine solche außergewöhnliche Belastung unterstellt, wenn die Steuerpflichtigen Geld an Verwandte in anderen Ländern überwiesen.

    In den zu entscheidenden Fällen ging es um Überweisungen an Verwandte in der Türkei und in Bosnien-Hercegovina.
    Zukünftig müssen die Finanzämter jeden Fall konkret betrachten. Im ersten Fall hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass volljährige Kinder in der Regel selbst in der Lage sein müssten ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, da sie verpflichtet seien selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
    Anders entschieden die Richter in dem zweiten Fall. Hier sei der im Ausland lebende Ehepartner nicht dazu verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch eine Bedürftigkeit sei nicht Voraussetzung, sofern die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt führten.

    ( Bundesfinanzhof VI R 29/09 und VI R 5/09 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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